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Beschluss

6 M 0457-17 Bürgerliches Recht

Amtsgericht Dorsten, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGRE2:2018:0118.6M0457.17.00
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Tenor

wird der pfändungsfreie Betrag des Pfändungsschutzkontos IBAN … zu der mit Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des hiesigen Amtsgerichts vom 06.04.2017 ausgesprochenen Pfändung der Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens bei der o.g. Drittschuldnerin auf Antrag des Schuldners vom 24.11.2017 bis auf weiteres gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auf 2.521,25 festgesetzt.

Die Wirkungen des Beschlusses werden vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner, § 788 ZPO.

Entscheidungsgründe
wird der pfändungsfreie Betrag des Pfändungsschutzkontos IBAN … zu der mit Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des hiesigen Amtsgerichts vom 06.04.2017 ausgesprochenen Pfändung der Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens bei der o.g. Drittschuldnerin auf Antrag des Schuldners vom 24.11.2017 bis auf weiteres gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auf 2.521,25 festgesetzt. Die Wirkungen des Beschlusses werden vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner, § 788 ZPO. Gründe: Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde u. a. der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Das Konto des Schuldners wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt. Der Schuldner macht mit dem o. g. Antrag geltend, dass bei Anwendung der vorgenannten Pfändungsfreigrenzen der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des SGB für ihn und die Personen, denen er Unterhalt gewährt, nicht gedeckt ist. Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des Antrags Bezug genommen. Die Höhe des sozialhilferechtlichen Bedarfs des Schuldners ergibt sich aus nachstehenden Berechnung der ,fiktiven Sozialhilfe'. 1. - Regelsatz für den Haushaltsvorstand: 1 Person mit 368,00 EUR 368,00 EUR - Haushaltsangehörige 7 bis 13 Jahre: 2 Person/en mit je 291,00 EUR 582,00 EUR - Haushaltsangehörige 14 bis unter 18 Jahre: 1 Person/en mit je 311,00 EUR 311,00 EUR - Anspruchsberechtigter Lebenspartner mit 368,00 EUR 368,00 EUR - Langzeitarbeitslos unter 25. Jahre 1 Personen mit je 327,00 EUR 327,00 EUR - anzurechnende Beträge: Gezahltes Kindergeld 813,00 EUR 2. Besonderer Mehrbedarf: - wegen Erwerbstätigkeit: Mit 25 % des Regelsatzes = 102,25 EUR 3. - Kaltmiete u. vertragl. Nebenkosten: 900,00 EUR 4. Unterhalt für X: 376,00 EUR Fiktive SGB - Leistung: 2.521,25 EUR Grundsätzlich ist die Anwendung des § 850k Abs. 4 i.V.m. § 850f ZPO abzulehnen, weil mit den "Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat", nur die gesetzlichen Unterhaltspflichten im Sinne von § 850c ZPO gemeint sind (LG Heilbronn, Beschluss vom 28.11.2011, Az. 1 T 327/11). Dies wäre zwar vorliegend zu bejahen, da der Schuldner den o.a. Kindern, mit denen er eine Bedarfsgemeinschaft bildet lediglich rein tatsächlich, nicht jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Unterhalt im Rahmen von Naturalunterhalt leistet. Eine analoge Anwendung des § 850f ZPO wäre im vorliegenden Fall geboten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Schuldners und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sicher zu stellen. Entscheidungsrelevant ist dabei u.a. der Umstand, dass seitens des Kindesvaters kein Unterhalt gezahlt wird. Eine mögliche Unterhaltsvollstreckung scheint vorliegend nicht zielführend, um den notwendigen Bedarf kurzfristig zu decken. Es liegt eine faktische Unterhaltspflicht vor, die bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts nach § 850k Abs. 4 i.V.m. § 850f Abs. 1a ZPO zu berücksichtigen ist. Das Vollstreckungsgericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Beschlusses des Landgerichts Essen vom 04.09.2014, 7 T 285/14 vollumfänglich an. Da der ermittelte sozialhilferechtliche Bedarf somit höher ist als der Betrag, der nach Abzug der pfändbaren Teile zur Auszahlung an den Schuldner gelangt, war dem Schuldner ein weiterer Betrag seines Einkommens pfandfrei zu belassen. Die Gläubigerseite wurde zum Antrag des Schuldners gehört. Sie hat sich innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO. Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig. Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG). Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Dorsten (Alter Postweg 36, 46282 Dorsten), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Essen (Zweigertstr. 52, 45130 Essem) als Beschwerdegericht einzulegen. Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.