Beschluss
44 XVII 786 A
AG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Berufsbetreuer kann nach dem Bundesvergütungsgesetz für seinen nachgewiesenen Zeitaufwand eine Vergütung aus der Staatskasse verlangen.
• Für nicht erstattungsfähige Tätigkeiten (z. B. allgemeine Aktenführung/Kurztelefonate) sind Pauschalen abzusetzen.
• Nur der notwendige Zeitaufwand für wiederkehrende Standardmitteilungen ist erstattungsfähig.
• Umsatzsteuer ist nur auf die Vergütung, nicht auf Auslagen, zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Vergütung und Erstattungsfähigkeit von Betreueraufwand nach BvormVG • Ein Berufsbetreuer kann nach dem Bundesvergütungsgesetz für seinen nachgewiesenen Zeitaufwand eine Vergütung aus der Staatskasse verlangen. • Für nicht erstattungsfähige Tätigkeiten (z. B. allgemeine Aktenführung/Kurztelefonate) sind Pauschalen abzusetzen. • Nur der notwendige Zeitaufwand für wiederkehrende Standardmitteilungen ist erstattungsfähig. • Umsatzsteuer ist nur auf die Vergütung, nicht auf Auslagen, zu erstatten. Der Berufsbetreuer beantragte Vergütung und Auslagenersatz für seine Tätigkeit in der Betreuung der betroffenen Person für den Zeitraum 3. Februar bis 31. Mai 1999. Er machte 1.465 Minuten Arbeitszeit geltend und legte Aufstellungen über einzelne Tätigkeiten sowie Auslagen vor. Das Gericht prüfte die Erforderlichkeit und Angemessenheit der angegebenen Zeiten und ordnete Kürzungen an für Pauschalen der Aktenführung/Kurztelefonate sowie für überhöhten Zeitaufwand bei mehrfachen Standardmitteilungen. Die Einstufung des Betreuers erfolgte nach Vergütungsgruppe gemäß BvormVG. Die Betroffene war mittellos, sodass die Forderung gegenüber der Staatskasse gerichtet wurde. • Der geltend gemachte Zeitaufwand wurde als überwiegend glaubhaft anerkannt; insgesamt waren 1.465 Minuten nachgewiesen. • Von der Gesamtzeit wurden pauschal 3 x 30 Minuten (90 Minuten) für Aktenführung und Kurztelefonate abgezogen, weil diese Tätigkeiten neben den Einzelansätzen nicht erstattungsfähig sind. • Für sechs Standardmitteilungen wurde die Zeit auf jeweils 15 Minuten als notwendig und erstattungsfähig angesetzt; darüberhinausgehender Zeitaufwand war überhöht und abzusetzen. • Der Betreuer ist Berufsbetreuer und nach § 1 I 2 BvormVG einzuordnen, womit der Stundensatz 60,00 DM maßgeblich ist. • Die notwendigen Auslagen wurden glaubhaft gemacht und sind erstattungsfähig. • Die Umsatzsteuerpflicht des Betreuers besteht; Umsatzsteuer ist jedoch nur auf die Vergütung, nicht auf die Auslagen, zu erstatten. • Die Leistungsansprüche richten sich gegen die Staatskasse, da die Betroffene mittellos ist (§ 1836a BGB). Dem Antrag des Betreuers wurde teilweise stattgegeben. Es wurde eine Vergütung von insgesamt 1.465,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 234,40 DM sowie erstattungsfähige Auslagen in Höhe von 97,76 DM festgestellt; insgesamt 1.797,16 DM wurden der Staatskasse auferlegt. Kürzungen erfolgten pauschal für Aktenführung/Kurztelefonate (90 Minuten) und für überhöhten Zeitaufwand bei sechs Standardmitteilungen (auf jeweils 15 Minuten begrenzt). Die Einordnung in die Vergütungsgruppe des § 1 I 2 BvormVG (Stundensatz 60,00 DM) wurde bestätigt. Weitergehende Zahlungspflichten der Landeskasse bestehen nicht.