Beschluss
276 L 031/04
AG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Institutsverwalter ist zu entlassen, wenn er die Verwaltung nicht selbst durchführt, sondern wesentliche Aufgaben an einen Dritten überträgt, der nicht den Anforderungen der ZwVwV entspricht.
• Die Erteilung einer Generalvollmacht an eine GmbH und die Übertragung der Kontenverwaltung an diese stehen im Widerspruch zu den Vorschriften der Zwangsverwalterverordnung und rechtfertigen Entlassung.
• Bei groben Verstößen gegen ZwVwV und wiederholtem Nichtbefolgen gerichtlicher Weisungen kann nur die sofortige Entlassung eine konkrete Gefährdung des Schuldnervermögens abwenden (vgl. § 153 ZVG).
Entscheidungsgründe
Entlassung des Institutsverwalters wegen Übertragung wesentlicher Aufgaben an Dritten • Ein Institutsverwalter ist zu entlassen, wenn er die Verwaltung nicht selbst durchführt, sondern wesentliche Aufgaben an einen Dritten überträgt, der nicht den Anforderungen der ZwVwV entspricht. • Die Erteilung einer Generalvollmacht an eine GmbH und die Übertragung der Kontenverwaltung an diese stehen im Widerspruch zu den Vorschriften der Zwangsverwalterverordnung und rechtfertigen Entlassung. • Bei groben Verstößen gegen ZwVwV und wiederholtem Nichtbefolgen gerichtlicher Weisungen kann nur die sofortige Entlassung eine konkrete Gefährdung des Schuldnervermögens abwenden (vgl. § 153 ZVG). Der Gerichtsbeschluss betrifft die Entlassung des eingesetzten Institutsverwalters G in einer Zwangsverwaltung über mehrere Immobilien in Dortmund. Überprüfungen der Halbjahresrechnungslegung ergaben, dass G die Verwaltung nicht selbst wahrnahm, sondern die Y-GmbH umfassend und mit Generalvollmacht beauftragte. Die Y-GmbH führte Konten in eigenem Namen, verwahrte Gelder und legte Einzel-Anderkonten erst mit erheblicher Verzögerung an. Die vorgelegte Buchführung entsprach teilweise nicht den Anforderungen der Zwangsverwalterverordnung. Gerichtliche Weisungen zur getrennten Kontenführung und zur Einhaltung formaler Vorgaben wurden mehrfach nicht befolgt. Aufgrund der fehlenden eigenen Qualifikation und Ausstattung sowie der mangelnden Einhaltung gerichtlicher Anordnungen sah das Gericht eine konkrete Gefährdung des Schuldnervermögens gegeben und benannte einen neuen Zwangsverwalter. • Der Institutsverwalter hat seine Verwaltungsaufgaben nicht selbst ausgeführt, sondern der Y-GmbH nahezu die gesamte Abwicklung übertragen; dies entspricht einer Generalvollmacht und nicht einer zulässigen Hilfstätigkeit (§ 1 Abs. 3 S. 4 ZwVwV). • Die Übertragung wesentlicher Aufgaben an eine GmbH verletzt die Voraussetzungen der Zwangsverwalterverordnung, weil eine juristische Person nicht den Anforderungen an den eingesetzten Zwangsverwalter entspricht. • Die anvertrauten Gelder wurden nicht vom Institutsverwalter selbst verwahrt, es wurden keine Anderkonten eingerichtet und Konten wurden im Namen der Y-GmbH geführt, wodurch § 13 Abs. 2 S. 1 ZwVwV missachtet wurde. • Die Y-GmbH legte Einzel-Anderkonten gem. § 14 ZwVwV erst mit monatelanger Verspätung an; die vorgelegte Buchführung erfüllt Teile der Anforderungen des § 14 ZwVwV nicht, weshalb sie nicht abgenommen werden kann. • Der Institutsverwalter befolgte wiederholt gerichtliche Weisungen zur Einhaltung der ZwVwV nicht und hielt Fristen zur Rechnungslegung nicht ein; nach § 153 ZVG war das Gericht zur Überprüfung und zum Einschreiten verpflichtet. • Wegen der Schwere und Beharrlichkeit der Pflichtverstöße und der konkreten Gefährdung des Schuldnervermögens war eine mildere Maßnahme nicht ausreichend; nur die sofortige Entlassung konnte die unzulässigen Handlungen unterbinden. Der Institutsverwalter G wurde mit sofortiger Wirkung aus dem Amt entlassen, weil er die Verwaltung praktisch an die Y-GmbH delegierte und damit gegen zentrale Bestimmungen der Zwangsverwalterverordnung verstieß. Insbesondere verletzte er Vorschriften zur persönlichen Ausübung der Verwaltertätigkeit, zur Verwahrung und getrennten Führung von Anderkonten (§ 13 Abs. 2 ZwVwV, § 14 ZwVwV) und missachtete wiederholt gerichtliche Weisungen. Aufgrund der Schwere und Fortdauer der Verstöße und der damit verbundenen konkreten Gefährdung des Schuldnervermögens konnte das Gericht keine weniger einschneidende Maßnahme wählen. Das Gericht benannte daraufhin einen neuen Zwangsverwalter, um die ordnungsgemäße Verwaltung und den Schutz des Vermögens sicherzustellen.