Urteil
125 C 6909/06
AG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in AGB enthaltene Schiedsklausel ist wirksam einbezogen, wenn bei Unternehmerverträgen ein Hinweis auf AGB mit Angebot der Übersendung genügt.
• Eine Schiedsklausel kann wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 I BGB unwirksam sein, wenn die Verfahrensordnung des Schiedsgerichts bei geringem Streitwert faktisch Rechtsverfolgung unmöglich macht.
• Fehlt für den Kläger die zumutbare Möglichkeit, die Schiedsgerichtsgebühren zu vermeiden, sind ordentliche Gerichte zur Entscheidung zuständig (§§ 1030, 1031 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit einer Schiedsklausel wegen unverhältnismäßiger Gebührenregelung • Eine in AGB enthaltene Schiedsklausel ist wirksam einbezogen, wenn bei Unternehmerverträgen ein Hinweis auf AGB mit Angebot der Übersendung genügt. • Eine Schiedsklausel kann wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 I BGB unwirksam sein, wenn die Verfahrensordnung des Schiedsgerichts bei geringem Streitwert faktisch Rechtsverfolgung unmöglich macht. • Fehlt für den Kläger die zumutbare Möglichkeit, die Schiedsgerichtsgebühren zu vermeiden, sind ordentliche Gerichte zur Entscheidung zuständig (§§ 1030, 1031 ZPO). Der Kläger, ein selbständiger Elektrikermeister, führte auf Auftrag der Beklagten Elektroanschlussarbeiten aus und stellte am 05.11.2005 eine Rechnung über 998,41 Euro. Nach Mahnungen zahlte die Beklagte nur einen Teilbetrag und kürzte vier Monteurstunden im Wert von 140 Euro. Der Auftrag verwies auf die Einkaufsbedingungen der Beklagten und bot deren Übersendung an; der Kläger ließ sich diese Bedingungen nicht schicken. Die Einkaufsbedingungen enthielten eine Schiedsabrede zugunsten des Forums Kleve mit einer Mindestgebührensregelung. Der Kläger klagte beim ordentlichen Gericht auf Zahlung der 140 Euro; die Beklagte rügte Unzulässigkeit wegen Schiedsvereinbarung und bestreitete in der Sache Umfang der geleisteten Stunden. • Zulässigkeit: Das Gericht stellte vorab fest, dass keine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien besteht (§§ 304, 1032 ZPO). • Einbeziehung der AGB: Die Einkaufsbedingungen stellen AGB im Sinne des § 305 I BGB dar; bei Verträgen unter Unternehmern reicht der Hinweis auf Übersendung zur Einbeziehung aus (§ 305 II Nr.2, § 310 I BGB). • Schiedsfähigkeit: Der geltend gemachte Werklohnanspruch ist vermögensrechtlich schiedsfähig (§ 1030 Abs.1 ZPO) und eine Schiedsklausel kann durch Bezugnahme wirksam vereinbart werden (§ 1031 Abs.3 ZPO). • Unwirksamkeit der Klausel: Die Schiedsklausel ist zwar nicht überraschend i.S.d. § 305c BGB, verletzt aber durch die Kostenregelung die Gebote von Treu und Glauben und benachteiligt den Kläger unangemessen (§ 307 I BGB). • Verhältnismäßigkeit der Kosten: Die Schiedsverfahrensordnung verlangt Mindestgebühren, die bei dem hier geringen Streitwert (140 Euro) zu einer erheblich höheren finanzielle Belastung führen als das ordentliche Verfahren, was die Rechtsverfolgung faktisch vereitelt. • Folge: Wegen dieser unangemessenen Benachteiligung ist die Schiedsklausel insgesamt unwirksam, sodass die Gerichte örtlich und sachlich zuständig sind und die Klage vor dem ordentlichen Gericht zulässig bleibt. Die Klage ist zulässig; das Amtsgericht hält die Schiedsvereinbarung für unwirksam wegen der in der Schiedsverfahrensordnung geregelten Mindestgebühren, die bei dem geringen Streitwert zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers führen. Damit kann der Kläger seinen Werklohnanspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Berufung wurde zur Klärung der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.