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Beschluss

273 K 033/11

AG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine aufgelöste GbR bleibt rechtsfähig und Eigentümerin des Gesellschaftsvermögens; die Gesellschafter besitzen keine unmittelbaren Rechte am Gesellschaftsvermögen. • Nach Auflösung wird die GbR zu einer Abwicklungsgesellschaft; Geschäftsführung und Vertretung stehen grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (§ 730 Abs. 2 BGB). • Ein Antrag auf Teilungsversteigerung wegen Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von den Liquidatoren gemeinsam und im Namen der aufgelösten GbR gestellt werden; ein einzelner Gesellschafter ist hierzu nicht berechtigt. • Ein im eigenen Namen gestellter Antrag eines Gesellschafters auf Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft ist unzulässig und abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einzelner Versteigerungsantrag gegen aufgelöste GbR (Teilungsversteigerung) • Eine aufgelöste GbR bleibt rechtsfähig und Eigentümerin des Gesellschaftsvermögens; die Gesellschafter besitzen keine unmittelbaren Rechte am Gesellschaftsvermögen. • Nach Auflösung wird die GbR zu einer Abwicklungsgesellschaft; Geschäftsführung und Vertretung stehen grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (§ 730 Abs. 2 BGB). • Ein Antrag auf Teilungsversteigerung wegen Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von den Liquidatoren gemeinsam und im Namen der aufgelösten GbR gestellt werden; ein einzelner Gesellschafter ist hierzu nicht berechtigt. • Ein im eigenen Namen gestellter Antrag eines Gesellschafters auf Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft ist unzulässig und abzuweisen. Der Antragsteller S I beantragte die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft eines in Dortmund grundbuchlich als Eigentum eingetragenen Grundstücks, dessen Eigentümerin die GbR I (Gesellschafter H I und S I) ist. Ursprünglich waren mehrere Gesellschafter eingetragen; nach Erbfolge änderte sich die Beteiligung. Der Antrag beruht auf der Behauptung, die GbR sei gemäß § 727 BGB aufgelöst. Der Antrag richtete sich gegen den Mitgesellschafter H I; der Antragsteller handelte jedoch allein in eigenem Namen. Streitgegenstand war, ob ein einzelner Gesellschafter die Teilungsversteigerung bzw. Zwangsversteigerung im eigenen Namen beantragen kann. • Rechtsfähigkeit der GbR: Der BGH hat die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt; die Gesellschaft ist daher selbst Rechtsinhaberin des Gesellschaftsvermögens und kann im Grundbuch als Eigentümerin auftreten. • Folgen der Auflösung: Nach § 730 Abs. 2 BGB bleibt die Gesellschaft nach Eintritt der Auflösung bestehen und wird zur Abwicklungsgesellschaft; die Identität der Gesellschaft ändert sich nicht, sie bleibt rechtsfähig und Eigentümerin. • Geschäftsführung nach Auflösung: Mit Eintritt der Auflösung erlischt die einzelgeschäftsführende Befugnis eines Gesellschafters; die Geschäftsführung und Vertretung stehen allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (§ 730 Abs. 2 Satz 2 BGB). • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Nach der durch die Rechtsfähigkeit geänderten Rechtslage sind Gesellschafter nicht persönlich im Sinne des § 9 ZVG am Versteigerungsverfahren beteiligt und können keine Anträge im eigenen Namen stellen. • Antragsbefugnis bei Teilungsversteigerung: Ein Antrag auf Teilungsversteigerung einer aufgelösten GbR ist zwar materiel rechtlich denkbar (§§ 731 Satz 2, 753 Abs. 1 BGB), kann jedoch nur von sämtlichen Liquidatoren gemeinschaftlich und im Namen der aufgelösten GbR gestellt werden; ein einzelner Gesellschafterantrag ist unzulässig. Der Antrag des S I auf Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die aufgelöste GbR weiterhin rechtsfähig und Eigentümerin des Grundstücks ist und dass nach Auflösung die Vertretung der GbR allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht. Folglich war der allein im eigenen Namen gestellte Antrag des Gesellschafters unzulässig, weil Gesellschafter nicht persönlich nach § 9 ZVG verfahrensbeteiligte Parteien sind und keine Befugnis zur eigenständigen Antragstellung besitzen. Eine Teilungsversteigerung wäre nur durch gemeinschaftlichen Antrag der Liquidatoren im Namen der GbR denkbar; mangels solcher gemeinsamer Antragstellung war der Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller verliert deshalb mit der Begründung der fehlenden Antragsbefugnis.