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Urteil

426 C 8261/11

Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDO:2013:0307.426C8261.11.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.486,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2011 zu zahlen sowie diesen von der Gebührenforderung seiner Prozessvertreter für die vorgerichtliche Geltendmachung der streitigen Forderung in Höhe von 186,35 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 48 und die Beklagte zu 52 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.486,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2011 zu zahlen sowie diesen von der Gebührenforderung seiner Prozessvertreter für die vorgerichtliche Geltendmachung der streitigen Forderung in Höhe von 186,35 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 48 und die Beklagte zu 52 Prozent. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger macht Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 25.05.2011. Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeuges BMW XXX X mit dem amtlichen Kennzeichen -XX-X XXXX Der zweite unfallbeteiligte PKW, Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX, ist bei der Beklagten haftpflichtversichert. Der Unfall ereignete sich auf einem Parkplatz an der J-Straße in E. Zur Kollision kam es, als der Versicherungsnehmer der Beklagten rückwärts aus einer rechts gelegenen Parkbox in den fließenden Verkehr zwischen den Parkboxen ein fuhr. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Fahrzeug des Klägers hierdurch vorne rechts beschädigt wurde, oder ob es sich bei den Beschädigungen um Vorschäden handelt. Der Kläger hatte den PKW unstreitig mit einem Schaden am rechten Kotflügel und an der rechten Tür erworben. Der Kläger ließ die Schäden an seinem PKW vorgerichtlich durch Einholung eines Privatsachverständigengutachtens dokumentieren. Der Sachverständige T stellte im Gutachten vom 27.05.2011 eine Beschädigung des Stoßfängers, des Scheinwerfers, diverser Klein- und Anbauteile sowie des Einparkhilfssystems (PDC) fest und bezifferte die erforderlichen Reparaturkosten mit 2.282,22 €. Der Sachverständige war über Vorschäden am PKW nicht informiert worden. Für die Erstellung des Gutachtens stellte er dem Kläger 551,57 € in Rechnung. Der Kläger und der Sachverständige T unterzeichneten diesbezüglich am 26.05.2011 folgende Abtretungsvereinbarung: „Hiermit trete ich endgültig und unwiderruflich an erster Stelle meine Schadensersatzansprüche aus dem obigen Unfallereignis – jedoch nur bis zur Höhe der Sachverständigen Gebühren incl. Mehrwertsteuer – gemäß der dem Gutachten beigefügten Rechnung – gegen die anderen Unfallbeteiligten – gleich welchen Rechtsgrundes an den Sachverständigen ab.“ Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf diese Bezug genommen, Anlage B4, Bl. 26 der Akte. Der Kläger forderte die Beklagte vorgerichtlich zunächst selbst und sodann durch anwaltliches Schreiben vom 01.06.2011 unter Fristsetzung bis zum 26.07.2011 zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 09.06.2011 bat die Beklagte um Nachbesichtigung des PKWs. Mit dieser beauftragte sie den Sachverständigen L der B GmbH. Dieser gab unter dem 27.06.2011 eine schriftliche Stellungnahme ab. Er erklärte, am Fahrzeug hätten im fraglichen Bereich Vorschäden bestanden, unfallbedingt sei keine Schadenserweiterung eingetreten. Die vom Sachverständigen T kalkulierten Instandsetzungsarbeiten seien zudem teilweise nicht nachvollziehbar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme Bezug genommen, Anlage B 6, Bl. 28 der Akte. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Schreiben vom 29.06.2011 eine Zahlung an den Kläger ab. Mit der Klage werden die Reparaturkosten auf Grundlage des Gutachtens des Privatsachverständigengutachtens sowie die Sachverständigenkosten, eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € geltend gemacht. Der Kläger behauptet, die Vorschäden am rechten Kotflügel und an der rechten Tür habe er 2011 beheben lassen. Der Kotflügel sei ausgetauscht worden. Hierbei sei auch eine Angleichlackierung des nicht beschädigten Stoßfängers erfolgt. Die Tür sei durch Spachtelauftrag und Nachlackierung repariert worden. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 2.858,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € an ihn zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass die vom Sachverständigen T festgestellten Beschädigungen auf den Unfall zurückzuführen sind und behauptet, zum Unfallzeitpunkt hätten Vorschäden am rechten vorderen Kotflügel, Scheinwerfer und Stoßfänger bestanden. Diese seien jedenfalls erheblicher gewesen als ein gegebenenfalls durch den Unfall verursachter Schaden, sodass keine Schadenserweiterung durch den Unfall erfolgt sei. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2012 persönlich angehört und Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie die ergänzende Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2013. Wegen des Ergebnisses der Anhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle, Bl. 50 ff. und 135 ff. der Akte, und das Sachverständigengutachten, Bl. 61 ff. der Akte, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Beklagte haftet für den Schaden des Klägers aus dem Unfallereignis gemäß § 115 VVG iVm §§ 7, 17 StVG als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden PKWs in vollem Umfang. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge der Fahrzeuge gemäß § 17 StVG tritt die allgemeine Betriebsgefahr des klägerischen PKWs hinter den überwiegenden Verursachungsbeitrag des Versicherungsnehmers der Beklagten zurück. Dieser hatte, da er rückwärts aus der Parkbox fuhr, sich gegenüber dem fließenden Verkehr gemäß § 9 Abs. 5 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Gegen die volle Haftung dem Grunde nach hat die Beklagte auch nichts eingewandt. II. Der Höhe nach hat die Klage jedoch nur teilweise Erfolg. 1. Der Kläger kann nicht die gesamten Reparaturkosten mit Erfolg geltend machen. Die Beklagte ist zum Ersatz derjenigen Kosten verpflichtet, die erforderlich sind, um den Zustand herzustellen, wie er ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden haben würde, § 249 Abs. 1 BGB. Für die anspruchsbegründenden Tatsachen, dass die Schäden am PKW des Klägers auf den Unfall zurückzuführen sind, sowie dafür, dass die geltend gemachten Reparaturkosten für die Beseitigung der Schäden erforderlich sind, ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet. a. Da unstreitig Vorschäden im fraglichen Bereich des PKWs bestanden haben, obliegt es dem Geschädigten im Rahmen der Darlegungslast zunächst, den Vorschaden sowie dessen Reparatur darzulegen, da sich der Ersatzanspruch leidlich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2006, Az.: 1 U 148/05). Diesem Erfordernis ist der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten vorliegend in hinreichendem Maße nachgekommen. Er hat die Vorschäden ausreichend beschrieben und angegeben, wie diese instandgesetzt wurden. Dem Sachverständigen war es auf dieser Grundlage möglich, Aussagen zur Unfallursächlichkeit der Beschädigungen zu treffen. b. Den Beweis, dass die Beschädigungen durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht worden sind, konnte der Kläger jedoch nur teilweise führen. Selbst kompatible Schäden kann der Geschädigte nur dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass diese bereits im Rahmen des Vorschadens entstanden sind (OLG Düsseldorf a.a.O.). Der Kläger konnte nachweisen, dass die Stoßstange des PKWs durch den Unfall beschädigt worden ist. Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass die Kontaktspuren auf dem Stoßfänger aufgrund der Höhenlage der PKWs zueinander auf den streitgegenständlichen Unfall zurückgeführt werden können. Er konnte bezüglich dieser Schäden ausschließen, dass sie auf den bekannten Vorschaden des PKWs zurückzuführen sind. Denn der Sachverständige konnte anhand der vorliegenden Fotodokumentation und der Beschaffenheit des Lackes feststellen, dass der dokumentierte Vorschaden instandgesetzt worden war. Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hierzu an. Hinsichtlich der weiteren Beschädigungen, deren Reparatur der Kläger geltend macht, konnte dieser die Unfallursächlichkeit nicht nachweisen. Insbesondere hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass der Scheinwerfer und die Nebelleuchte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch den Unfall beschädigt worden sind. Dies konnte er hinsichtlich des Scheinwerfers überzeugend daraus folgern, dass die in der Fotodokumentation zu sehenden Vorschäden am Scheinwerfer nach wie vor vorhanden waren. Hinsichtlich der Nebelleuchte sowie des Parksensors konnte er dies daraus ableiten, dass bei der vorliegenden Anstoßposition der Fahrzeuge kein Druck auf diese Teile ausgeübt worden sein kann. Auch insoweit schließt das Gericht sich den Feststellungen des Sachverständigen an. c. Dementsprechend kann der Kläger die zur Reparatur der Stoßstange erforderlichen Positionen der Kalkulation des Sachverständigen T mit Erfolg geltend machen. Hierbei handelt es sich um die Folgenden: 1. Zeitzuschlag Hauptarbeit 20,50 € 2. Stoßfänger ab- und anbauen 51,25 € 3. Halterstoßstange vorne rechts ersetzen 10,25 € 4. Nebelscheinwerfer rechts aus- und einbauen 20,50 € 5. Abdeckung Radhaus rechts ab- anbauen 61,50 € 6. Frontziergitter links ab- und anbauen 10,25 € 7. Frontziergitter rechts ab- und anbauen 10,25 € 8. Aggregatunterschutz vorne aus- und einbauen 20,50 € 9. Verkleidung Stoßfänger Instandsetzen 41,00 € 10. Träger Stoßfänger vorne Instandsetzen 30,75 € 11. Stoßstange lackieren 489,06 € 12. Zeitzuschlag für eine Hauptarbeit 340,00 € 13. Materialkosten 18,71 € 14. Materialkosten 140,94 € 15. Halterung Stoßfänger rechts 7,21 € 16. Pralldämpfer vorne rechts 20,14 € 17. Befestigungssatz Stoßfänger, Schraube 0,68 € Mutter 0,24 € Schraube 1,40 € Gesamt 1.295,13 € Hinzuzurechnen ist ein Kleinersatzteileaufschlag von 2% auf einen Ersatzteilbetrag von 38,86 €, also 0,78 €. Außerdem sind die Kosten der elektronischen Fahrwerksvermessung in Höhe von 174,25 € erstattungsfähig, da der Sachverständige erklärt hat, diese sei aufgrund der Unfallkollision angezeigt gewesen. Dementsprechend ergibt sich ein Gesamtbetrag von 1.470,16 € (1.295,13 + 0,78 € + 174,25 €). d. Von den zu erstattenden Reparaturkosten ist ein Abschlag „Neu für Alt“ zu machen, denn die Ersatzpflicht gemäß § 249 Abs. 1 BGB soll nicht zu einer Wertverbesserung führen. Die Reparatur des Unfallschadens führt jedoch dazu, dass auch der Vorschaden der Stoßstange, nämlich die Kratzer an der Unterseite, mit beseitigt wird. Wegen der hierdurch eintretenden Wertverbesserung erachtet das Gericht gemäß § 287 ZPO einen Abschlag von 30 Prozent auf die Materialkosten für angemessen (vgl. Pardey in: Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 2011, 9. Kapitel, Rn. 73). Die Positionen 15 -17 betreffen Materialkosten in Höhe von insgesamt 29,67 €. Gekürzt um 30 Prozent betragen diese noch 20,77 € (8,90 € geringer). e. Dementsprechend kann der Kläger Reparaturkosten in Höhe von 1.461,26 € (1.470,16 € - 8,90 €) mit Erfolg ersetzt verlangen. 2. Die Auslagenpauschale kann der Kläger im Rahmen des Schadensersatzes ebenfalls erstattet verlangen. Das Gericht schätzt diese gemäß § 287 ZPO auf 25,00 €. 3. Der Kläger kann die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht als Schaden geltend machen, da er diese noch nicht beglichen hat. Er hat jedoch einen Freistellungsanspruch, § 257 BGB. Der Kläger ist mit der Verbindlichkeit der Gebührenforderung seiner Prozessvertreter für die vorgerichtliche Tätigkeit belastet. Er durfte die Beauftragung eines Rechtsanwalts vorliegend für erforderlich erachten. Der Kläger hatte der Beklagten die Schadensbelege zunächst selbst zugeleitet. Als eine Regulierung daraufhin nicht erfolgte, durfte er sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche vorgerichtlich eines Rechtsanwalts bedienen. Von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Beklagte den Kläger jedoch nicht vollständig, sondern nur in Höhe von 186,35 € (1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG nach einem Streitwert von bis zu 1.500,00 € zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € zzgl. Mehrwertsteuer) freizustellen. Lediglich in Höhe von 1.486,26 € ist die Forderung vorgerichtlich berechtigt geltend gemacht worden. Dementsprechend sind die Rechtsanwaltskosten nach diesem Gebührenstreitwert anzusetzen. 4. Der Anspruch auf Verzinsung der Forderung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Mit Schreiben vom 01.06.2011 hat der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 26.07.2011 zur Zahlung aufgefordert und hierdurch verzugsbegründend gemahnt. Der Zinsanspruch besteht dementsprechend ab dem geltend gemachten Tag nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist. 5. Die Kosten des vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens kann der Kläger nicht ersetzt verlangen. Zwar ist der Kläger auch insoweit noch aktivlegitimiert. Denn die Abtretung des Schadensersatzanspruches an den Sachverständigen in Höhe der Sachverständigenkosten ist unwirksam. Die Abtretungserklärung entspricht nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit, da aus einer Summe von Forderungen ein nur der Höhe nach bestimmter Betrag abgetreten wird (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az.: VI ZR 260/10). Auch sind Kosten für die Einholung eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten fehlerhaft ist. Die Kosten sind jedoch dann nicht erstattungsfähig, wenn das Gutachten aufgrund falscher Angaben des Geschädigten unbrauchbar ist (vgl.: Grüneberg in: Palandt, 71. Aufl., 2012, § 249 Rn. 58). Das ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat den Sachverständigen T nicht über die im Bereich der Unfallkollision bestehenden Vorschäden informiert. Das Gutachten hat dementsprechend nicht differenziert, welche Schäden auf den Unfall zurückzuführen sind, sondern hat die Reparatur aller Beschädigungen kalkuliert. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.858,79 € festgesetzt.