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Beschluss

113 F 1527/13

Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDO:2013:0523.113F1527.13.00
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Tenor

Der Anordnungsbeschluss des Familiengerichts Dortmund vom 21.03.2013 bleibt aufrechterhalten, soweit er der Kindesmutter das Recht zur Beschneidung des am 21.05.2007 geborenen G. E. entzieht; insoweit verbleibt es bei der Ergänzungspflegschaft des Jugendamtes E.

Im Übrigen wird das Recht der Gesundheitsfürsorge auf die Kindesmutter zurückübertragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Gegenstandswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Anordnungsbeschluss des Familiengerichts Dortmund vom 21.03.2013 bleibt aufrechterhalten, soweit er der Kindesmutter das Recht zur Beschneidung des am 21.05.2007 geborenen G. E. entzieht; insoweit verbleibt es bei der Ergänzungspflegschaft des Jugendamtes E. Im Übrigen wird das Recht der Gesundheitsfürsorge auf die Kindesmutter zurückübertragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Gegenstandswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der am 21.05.2007 geborene G. E. entstammt – ebenso wie die jüngere Schwester N – der inzwischen geschiedenen Ehe der Kindeseltern; beide Kinder leben im Haushalt der Mutter, der durch Beschluss des Familiengerichts Dortmund die elterliche Sorge allein übertragen worden ist; die dagegen eingelegte Beschwerde hat der Kindesvater vor dem OLG Hamm zurückgenommen. Mit Antrag vom 20.03.2013 beantragte der Kindesvater, ihm die Entscheidung darüber, ob der Sohn beschnitten werden soll, zu übertragen. Zur Begründung führt er an, die Kindesmutter beabsichtige, den Sohn, der evangelisch getauft ist, am 25.03.2013 in einem Krankenhaus beschneiden zu lassen. Mit Beschluss vom 21.03.2013 erließ das Familiengericht eine einstweilige Anordnung dahin, dass der Kindesmutter das Recht der Gesundheitsfürsorge für G. entzogen und insoweit auf das Jugendamt der Stadt Dortmund als Ergänzungspfleger übertragen wurde. Da unklar war, ob die Kindesmutter zu diesem Zeitpunkt bereits die Beschneidung hatte durchführen lassen, widersprach das Jugendamt der Stadt Dortmund mit Fax vom 22.03.2013 gegenüber der Arztpraxis Dr. med. B in E der Durchführung einer Beschneidung. Mit Verfügung vom 05.04.2013 ordnete das Familiengericht Dortmund einen Anhörungstermin an. In diesem Termin teilte die Kindesmutter mit, die aus Kenia stammt und mit einem deutschen Mann in zweiter Ehe verheiratet ist, dass sie eine Beschneidung des Sohnes wünsche, da dieses zu ihrer Kultur gehöre. Auf Nachfrage hat sie präzisiert, das sei eine Frage von Hygiene und Sauberkeit. Ihr dauerhaftes Leben in Deutschland führe nicht dazu, dass ihre Traditionen und ihre Kultur aus Afrika weniger an Bedeutung für sie hätten. G habe durch sie ebenso seine Wurzeln in Afrika wie in Deutschland. Da die Beschneidung in der Arztpraxis des Dr. B vorgenommen werden sollte, sei gesetzlichen Vorgaben genüge getan. Ihre Angabe bei Einleitung des Verfahrens, die Beschneidung sei bereits erfolgt, sein in Panik erfolgt und darauf zurückzuführen gewesen, dass sie in Anbetracht der zahlreichen familiengerichtlichen Verfahren eine erneute langwierige Auseinandersetzung mit dem Vater befürchtet habe. Da der Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden solle, besondere Umstände, die zu einer Kindeswohlgefährdung führten, nicht vorlägen, sei die einstweilige Anordnung aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss vom 21.03.2013 aufzuheben. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss vom 21.03.2013 aufrechtzuerhalten und das Recht der Gesundheitsfürsorge auf ihn zu übertragen, hilfsweise auf das Jugendamt. Nach den durchgeführten Ermittlungen ist nunmehr der Beschluss des Familiengerichts Dortmund vom 21.03.2013, soweit er die gesamte Gesundheitsfürsorge auf das Jugendamt der Stadt Dortmund überträgt, aufzuheben; allerdings verbleibt es bei der Übertragung des Rechtes zur Entscheidung über die Beschneidung G. auf das Jugendamt der Stadt Dortmund als Ergänzungspfleger: Nach § 1631 d BGB umfasst das Recht der Personensorge auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung eines nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Den Eltern, die die Grundrechte ihrer nicht entscheidungsfähigen Kind treuhänderisch ausüben, kommt bei der Konkretisierung ihres Erziehungsplanes ein Interpretationsprimat zu; dieses Primat darf der Staat nur korrigieren, wenn das Kindeswohl gefährdet wird. Dabei lässt das Grundgesetz keinen positiven Standard im Sinne einer einzig richtigen Erziehung zu, sondern lässt mit der Anerkennung des Elternrechts eine Pluralität von Erziehungsstilen zu, die die körperliche Integrität unterschiedlich intensiv betreffen und doch verfassungsrechtlich hinzunehmen sind (vgl. Stefan Ricksen, NJW 2013, 257, 258). Danach steht der die Personensorge ausübenden Kindesmutter grundsätzlich das Recht zu, auch über ein religiös nicht motivierte Beschneidung zu entscheiden; § 1631 d BGB erfasst nämlich jede Beschneidung, die nicht medizinisch indiziert ist, unabhängig von der Motivation, die die Eltern leitet. Dementsprechend umfasst die Personensorge der Kindesmutter grundsätzlich auch das Recht, Fabian nach den Regeln der ärztlichen Kunst beschneiden zu lassen. Eine Beschneidung ist gemäß § 1631 d Abs. 1 S. 2 BGB nur dann nicht zulässig, wenn die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet: Zwar ist nicht ersichtlich, dass die Beschneidung das Kind in eine lebensgefährliche, die gesundheitliche Lebensqualität tiefgreifend beeinträchtigende Situation brächte, so dass die Einwilligung unwirksam wäre. Die medizinische Diskussion darüber ist nicht eindeutig (vgl. Richsen aaO zu Randnummer 64). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass Fabian nicht nur die von der Mutter zitierten afrikanischen Wurzeln, sondern auch deutsche Wurzeln hat. Zudem lebt er in einer rein deutschen Umgebung, hat einen deutschen Vater und einen deutschen Stiefvater. In Kenia hält er sich lediglich während der Ferien auf. Auch die Kindesmutter beabsichtigt nicht, nach Kenia zurückzugehen. Eine Beschneidung männlicher Kinder ist in Deutschland lediglich im Rahmen der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die die Beschneidung von Männern fordert, üblich und aus medizinischen Gründen, z. B. im Falle einer Phimose. Medizinische Gründe hat die Kindesmutter nicht vorgebracht; die Behauptung, es sei eine Frage von Sauberkeit und Hygiene kann nicht als Indikation für eine medizinische Beschneidung oder deren Erforderlichkeit herangezogen werden. G. gehört auch weder der jüdischen noch islamischen Religionsgemeinschaft an, sondern ist evangelischer Christ. Eine Beschneidung, die irreversibel ist, würde ihn von der Mehrheit der Kinder in einem entscheidenden Punkt unterscheiden und ihn möglicherweise auch zu einem Außenseiter machen. Dieses muss nach Auffassung des Gericht dem Kind erspart bleiben, zumal es sich für eine Beschneidung entscheiden kann, wenn es selbst entscheidungsfähig ist. Dementsprechend war das Recht zur Entscheidung über die Beschneidung des Kindes weiterhin auf das Jugendamt der Stadt Dortmund als Ergänzungspfleger zu übertragen. Von einer Übertragung dieses Recht auf den Kindesvater – so wie dieser im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt hat – hat das Gericht in Anbetracht des tiefgehend zerrütteten Verhältnisses zwischen den Eltern abgesehen, um nicht weiteren Streitigkeiten und Verfahren Vorschub zu leisten. Im Übrigen war die Gesundheitsfürsorge auf die die Personensorge ausübende Kindesmutter zurück zu übertragen, da nicht ersichtlich ist, dass sie diese entgegen dem Kindeswohl ausüben wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.