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Beschluss

245 M 1613/13

AG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers ist auch dann wirksam zugegangen, wenn der Schuldner das Schriftstück in seinen Besitz erhalten hat; ein eventuell vorheriger Zustellungsmangel wird durch Besitzergreifung geheilt (§ 189 ZPO). • Ein bloßer Formeinwand gegen die Zustellung rechtfertigt ohne substantiierten weiteren Einwand keinen Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung nach § 822d ZPO. • Fehlen weitere rechtfertigende Gründe, ist der Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Widerspruch gegen Eintragungsanordnung bei Besitzergreifung des Schriftstücks zurückzuweisen • Die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers ist auch dann wirksam zugegangen, wenn der Schuldner das Schriftstück in seinen Besitz erhalten hat; ein eventuell vorheriger Zustellungsmangel wird durch Besitzergreifung geheilt (§ 189 ZPO). • Ein bloßer Formeinwand gegen die Zustellung rechtfertigt ohne substantiierten weiteren Einwand keinen Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung nach § 822d ZPO. • Fehlen weitere rechtfertigende Gründe, ist der Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung zurückzuweisen. Gläubiger beauftragten den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung wegen eines Zahlungsanspruchs. Der Gerichtsvollzieher ordnete am 24.09.2013 die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an; zugestellt wurde die Anordnung am 26.09.2013. Der Schuldner erhob gemäß § 822d ZPO Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung und rügte, der Postbedienstete habe nicht versucht, das Schriftstück persönlich zu übergeben. Der Schuldner gab an, selbst in den Besitz der Eintragungsanordnung gelangt zu sein. Weitere substantielle Einwendungen gegen die Eintragungsanordnung trug er nicht vor. • Zustellung: Ein etwaiger früherer Formmangel bei der Zustellung wird durch das tatsächliche In-Besitz-Gelangen des Schuldners geheilt; maßgeblich ist § 189 ZPO. • Beweislast und Vortrag: Der Schuldner hat selbst vorgetragen, die Eintragungsanordnung erhalten zu haben; damit ist der Zugang wirksam zu bejahen. • Rechtliche Wirkung: Mangels weiterer begründeter Einwendungen bestehen keine rechtlichen Gründe, die gegen die Wirksamkeit der Eintragungsanordnung sprechen. • Anwendung des Verfahrensrechts: Der Widerspruch nach § 822d ZPO erfordert substantiierte Angriffe gegen die Eintragungsanordnung; einfache Formrügen ohne Heilungsmöglichkeit genügen hier nicht. • Ergebnisfolgen: Fehlen solche Angriffsgründe, ist der Widerspruch zurückzuweisen und die Eintragungsanordnung aufrechtzuerhalten. Der Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Begründend ist, dass der Schuldner selbst in den Besitz der Eintragungsanordnung gelangt ist, wodurch ein etwaiger Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt wurde und dem Zugang somit Wirksamkeit zukommt. Weitere substantiierte Einwendungen, die eine Rücknahme oder Aufhebung der Eintragungsanordnung rechtfertigen könnten, wurden nicht vorgetragen. Deshalb bestand kein schutzwürdiger Anlass, dem Widerspruch stattzugeben, und die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bleibt bestehen.