Urteil
436 C 1027/13
AG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Privatsachverständigengutachten, das örtliche Reparaturkonditionen berücksichtigt, begründet die Ersetzbarkeit von Beilackierungsarbeiten und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung.
• UPE-Aufschläge sind bei fiktiver Abrechnung ersetzbar, soweit sie regional üblich und im Gutachten berücksichtigt sind.
• Kosten einer Reparaturbestätigung sind ersatzfähig, wenn sie der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten dienen.
• Eine allgemeine Unkostenpauschale von 25 € bei Verkehrsunfällen ist angemessen.
Entscheidungsgründe
Ersatz fiktiver Reparaturkosten einschließlich Beilackierung, Verbringung, UPE-Zuschlägen und Reparaturbestätigung • Privatsachverständigengutachten, das örtliche Reparaturkonditionen berücksichtigt, begründet die Ersetzbarkeit von Beilackierungsarbeiten und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung. • UPE-Aufschläge sind bei fiktiver Abrechnung ersetzbar, soweit sie regional üblich und im Gutachten berücksichtigt sind. • Kosten einer Reparaturbestätigung sind ersatzfähig, wenn sie der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten dienen. • Eine allgemeine Unkostenpauschale von 25 € bei Verkehrsunfällen ist angemessen. Der Kläger verlangte nach einem Unfall am 08.09.2012 von der bei der Beklagten haftpflichtversicherten Partei restlichen Schadensersatz für sein beschädigtes Auto. Die Haftung des Unfallgegners war unstreitig. Der Kläger legte ein Privatsachverständigengutachten vor, das die notwendigen Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.225,76 € unter Berücksichtigung der Konditionen einer konkreten Werkstatt ausweist. Die Beklagte zahlte bereits Teilbeträge; streitig blieben 895,25 € sowie Kosten für eine Reparaturbestätigung, eine Unkostenpauschale und vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Beklagte bestritt Umfang und Ersetzbarkeit einzelner Posten (Beilackierung, Verbringungskosten, UPE-Aufschläge, Reparaturbestätigung) mit Verweis auf eigenen Prüfbericht und Nichtörtlichkeit des Gutachtens. • Zulässigkeit: Die Klage war zulässig und in der Sache begründet; der Kläger forderte auch die Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten. • Technische Notwendigkeit der Beilackierung: Das Privatsachverständigengutachten führt unter Bezug auf Herstellerangaben aus, dass ohne Lackangleichung sichtbare Farbunterschiede verbleiben würden; deshalb sind Beilackierungskosten und die hierfür angesetzten 0,4 Arbeitsstunden ersatzfähig. • Ortsüblichkeit und Verbringungskosten: Verbringungskosten sind bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig, wenn sie regional üblich sind; dies folgt hier daraus, dass das Gutachten die Reparaturwerkstatt vor Ort berücksichtigt und die Kosten in die Schadenskalkulation aufgenommen wurden. • UPE-Aufschläge: UPE-Zuschläge sind Bestandteil des notwendigen Reparaturaufwandes und bei Vorlage eines ortsbezogenen Gutachtens ersatzfähig, soweit sie regional üblich sind. • Reparaturbestätigung: Die Kosten für die Reparaturbestätigung sind erstattungsfähig, weil sie der Beweissicherung für künftige Schadensfälle und der Werkstattskontrolle dienen und dadurch mögliche Beweisschwierigkeiten vermeiden. • Unkostenpauschale: Eine Pauschale von 25 € ist bei Verkehrsunfällen angemessen; unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen verbleibt ein Restanspruch. • Zinsen und Nebenentscheidungen: Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB; Kosten- und Vollstreckungsentscheidung stützt sich auf §§ 91, 708, 711 ZPO. • Abwägung der Gegenvorträge: Der Prüfbericht der Beklagten brachte keine schlüssigen Gründe vor, die die Feststellungen des qualifizierten Privatsachverständigen entkräften würden. Die Klage war vollumfänglich begründet. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 895,25 € sowie Zinsen und zur Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 396,63 € verurteilt; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Entscheidung begründet sich darauf, dass das vom Kläger vorgelegte Privatsachverständigengutachten die Erforderlichkeit und Ortsüblichkeit der beanstandeten Posten (Beilackierung, Verbringungskosten, UPE-Zuschläge) darlegt und die Reparaturbestätigung zur Vermeidung künftiger Beweisschwierigkeiten erforderlich ist. Wegen der Zinsansprüche gelten §§ 286, 288 BGB; prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.