Urteil
424 C 6760/13
Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGDO:2014:0207.424C6760.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 603,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 13 % und die Beklagte zu 87 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges. Die Klägerin ist als Gebäudeversicherin tätig und hatte das Wohngebäude C-Straße in Wetter versichert. Die Beklagte war Haftpflichtversicherin der Mieterin einer der Wohnungen in dem Haus. In dem Haus entstand am 09.02.2012 ein Leitungswasserschaden. Zwischen den Parteien fanden im Nachgang dazu Verhandlungen hinsichtlich der Schadensverteilung nach dem zwischen den Gebäude- und Haftpflichtversichern vereinbarten „Teilabkommen Mieterregress“. Nach § 3 Nr. 1 b und Nr. 2 des Abkommens besteht ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 50 % der vom Gebäudeversicherer geleisteten Entschädigung zum Neuwert. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Abkommens wird auf Bl. 15 bis19 der Gerichtsakte verwiesen. Die Klägerin schrieb unter dem 20.03.2012 die Beklagte an und erfragte, ob aus dem zwischen der Mieterin und der Beklagten bestehenden Haftpflichtversicherungsverhältnis eine Deckungszusage vorliegen würde und ob die Beklagte eine Haftung anerkennen würde (Bl. 20).Die Beklagte teilte unter dem 23.03.2012 mit, dass ihr bislang keine Schadensmeldung durch die Mieterin vorliegen würde. Daher bat sie die Klägerin um Schilderung des Schadenshergangs. Per E.-Mail vom 10.04.2012 übersandte die Klägerin der Beklagten die Schadensanzeige ihrer Versicherungsnehmerin und eine Schadensaufstellung/Entschädigungsberechnung. In der Schadensanzeige teilte die Versicherungsnehmerin mit, dass die Mieterin aus Kostengründen im Badezimmer der Wohnung die Heizung ausgestellt hätte und dadurch den Leitungswasserschaden verursacht habe (Bl. 50 bis 53). Die Beklage teilte unter dme 13.04.2012 mit, dass aus ihrer Sicht eine Verursachung des Schadens durch ihre Versicherungsnehmerin nicht festzustellen sei (Bl. 20). Zuvor hatte sie die Mieterin am 23.03.2012 zur Stellungnahme aufgefordert. In der von der Mieterin ausgefüllten Haftpflichtschadensanzeige vom 03.04.2012 hatte diese den Schaden auf einen mangelhaften Zustand des Gebäudes zurückgeführt und eine eigene Verantwortlichkeit abgelehnt (Bl. 44 bis 45). Im Hinblick auf das klägerische Schreiben vom 13.04.2012 forderte die Beklagte die Mieterin zur ergänzenden Stellungnahme auf. Diese teilte unter dem 09.07.2012 mit, dass das Badezimmer geheizt worden sei, aber eine schlechte Wärmedämmung bestanden habe (Bl.47). Diese Mitteilung sandte die Beklagte am 17.07.2012 per elektronische Post an die Klägerin weiter und erklärte, dass ein Verschulden der Mieterin nicht erkennbar sei und dass die Beklagte sich nicht an den Aufwendungen der Klägerin beteiligen würde (Bl. 56). Die Klägerin glich gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin den Neuwertschaden von 13.400,76 EUR aus und forderte von der Beklagten durch Schreiben der von ihr beauftragten Rechtsanwälte vom 19.09.2012 die Erstattung von 6.626,49 EUR auf (Bl. 24 f.). Die Beklagte zahlte am 05.10.2012 den Forderungsbetrag auf das Kanzleikonto der Rechtsanwälte ein. Die Rechtsanwälte der Klägerin forderten die Beklagte mit Schreiben vom 11.10.2012 auf, ihre Gebührenansprüche gegenüber der Klägerin von 693,18 EUR auszugleichen, und fügten eine Gebührenrechnung bei (Bl. 26-28). Diese Aufforderung wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 17.10.2012 zurückgewiesen. 3 Die Klägerin ist der Ansicht, dass vor der Ablehnung der Beklagten vom 17.07.2012 die Ausgleichsforderung nach dem Teilungsabkommen fällig gewesen sei und sich die Beklagte in der Folgezeit im Verzug befunden habe. Die Beauftragung der Rechtsanwälte mit der außergerichtlichen Geltendmachung sei auch erforderlich gewesen, weil die Forderung über 5.000,00 EUR gelegen habe. Wegen der Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit sei eine Geschäftsgebühr von 1,5 angemessen. 4 Die Forderung ist zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht worden. Gegen den am 24.07.2013 zugestellten Mahnbescheid hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Daraufhin ist das Verfahren am 02.08.2013 vom Mahngericht an das Streitgericht abgegeben worden. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an sie 693,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie ist der Ansicht, dass sie sich nicht im Verzug befunden habe. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 11 Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. 13 Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 603,92 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 249 Abs. 1 BGB zu. 14 Die Beklagte befand sich mit der geschuldeten Leistung gemäß § 3 Nr. 1 b) Nr. 2 des Teilungsabkommens in Verzug, weil die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen. Auch war der Anspruch aus dem Teilungsabkommen gemäß § 2 Nr. 1 entstanden und auch fällig. Die Klägerin hat mit dem Schreiben vom 10.04.2012 einen Schadensersatzanspruch der Gebäudeeigentümerin gegenüber der Mieterin gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB schlüssig dargelegt und insbesondere einen objektiv fahrlässigen und rechtswidrigen Pflichtverstoß vorgetragen, indem sie darstellte, dass die Mieterin das Badezimmer im Schadenszeitpunkt aus Kostengründen nicht geheizt habe. Ein Nachweis dieser Pflichtverletzung im Hinblick auf das Bestreiten der Mieterin ist nach dem Teilungsabkommen nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus der Formulierung in § 2 Nr. 1 „der Gebäudeversicherer muss Tatsachen darlegen, die keinen ernsthaften Zweifel an dem rechtswidrigen, objektiv fahrlässigen und ursächlichen Pflichtverstoß des Mieters zulassen“. Von einer Widerlegung der Angaben des Mieters ist in diesem Zusammenhang hingegen keine Rede. 15 Der Verzug ist durch die ernsthafte und endgültige Weigerung der Beklagten vom 17.07.2012 eingetreten. Auf den Zugang des weiteren Schreibens vom 31.07.2012 bei der Beklagten kommt es daher nicht an. 16 Auch ist unerheblich, ob die Klägerin die Rechtsanwaltskosten bezahlt hat. Die Zahlungspflicht der Beklagten ergibt sich aus § 250 S. 1 BGB. Die Beklagte hat die Aufforderung des klägerischen Rechtsanwalts vom 11.10.2012 auf Ausgleich der Gebührenrechnung durch Zahlung an ihn mit Schreiben vom 17.10.2012 wiederum ernsthaft und endgültig abgelehnt, so dass sich ein Freistellungsanspruch gemäß § 257 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. Zwar ist in dem Aufforderungsschreiben vom 11.10.2012 keine Frist im Sinne von § 250 S. 1 BGB gesetzt worden. Wegen der grundsätzlichen Weigerung der Beklagten wäre aber die weitere Fristsetzung nur eine unnötige Förmelei (vgl. hierzu bspw. OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2007, Az. 7 U 93/05 –juris abrufbar). 17 Die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten schätzt das Gericht gemäß §§ 287 Abs. 1 ZPO, 14 Abs. 1 RVG, VV RVG Nr. 2300 auf eine 1,3 Geschäftsgebühr. Anhaltspunkte für eine umfangreichere und schwierigere Tätigkeit, die eine höhere Gebühr als die Mittelgebühr rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar. Weil vorliegend nicht die Gebührenbestimmung gemäß §§ 315 BGB, 14 Abs. 1 RVG zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt, sondern zwischen Auftraggeber und Schuldner im Streit steht, ist kein Kammergutachten gemäß § 14 Abs. 2 RRVG einzuholen. 18 Die Verzinsung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. 19 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 20 Rechtsbehelfsbelehrung: 21 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 22 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 23 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 24 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 25 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen. 26 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 27 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.