Beschluss
425 C 533/14
AG DORTMUND, Entscheidung vom
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Eine Sicherungsanordnung nach § 283a ZPO kann nur für bereits fällig gewordene und rechtshängig gemachte Ansprüche ergehen.
• Ansprüche, die erst nach Zustellung der Klage oder während des Verfahrens fällig werden, sind durch eine Sicherungsanordnung nicht zu erfassen.
• Für den Erlass einer Sicherungsanordnung sind neben der Aussicht auf Erfolg der Klage auch besondere, glaubhaft gemachte Nachteile erforderlich, die über das allgemeine Risiko eines Zahlungsausfalls hinausgehen.
Entscheidungsgründe
Sicherungsanordnung nach § 283a ZPO nur für bereits fällige, rechtshängige Forderungen • Eine Sicherungsanordnung nach § 283a ZPO kann nur für bereits fällig gewordene und rechtshängig gemachte Ansprüche ergehen. • Ansprüche, die erst nach Zustellung der Klage oder während des Verfahrens fällig werden, sind durch eine Sicherungsanordnung nicht zu erfassen. • Für den Erlass einer Sicherungsanordnung sind neben der Aussicht auf Erfolg der Klage auch besondere, glaubhaft gemachte Nachteile erforderlich, die über das allgemeine Risiko eines Zahlungsausfalls hinausgehen. Die Klägerin begehrte Räumung und Zahlung rückständiger Mieten für Sept.–Dez. 2013 und Jan. 2014 sowie Sicherstellung weiterer Mieten durch Hinterlegung oder sonstige Sicherheit. Zugleich stellte sie für den Fall der Nichthinterlegung einen Antrag auf einstweilige Verfügung zur Durchsetzung der Räumung. Die Klage wurde am 5. Februar 2014 zugestellt; die Klägerin rügte zudem einen Zahlungsverzug für Februar 2014. Das Gericht prüfte den Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 283a ZPO. Die Klägerin machte zudem operative Störungen durch die Beklagte und Beschwerden anderer Mieter geltend, um eine sofortige Absicherung zu begründen. • § 283a ZPO verlangt, dass gesicherte Ansprüche bereits fällig und rechtshängig sind; eine Sicherungsanordnung darf nicht für zukünftig fällig werdende Forderungen ergehen. • Die Miete für Februar 2014 war nicht mehr als rechtshängig und fällig zum Zeitpunkt der Zustellung, sodass sie nicht in die Sicherungsanordnung einbezogen werden konnte; maßgeblich ist der Eintritt der Fälligkeit vor Zustellung. • Die Klägerin hat keinen bezifferten Antrag auf Sicherungsanordnung substantiiert gestellt, wodurch die Überprüfung der Berechtigung der Forderung durch die Beklagte und die spätere Verwertung der Sicherheit erschwert würde. • Neben der Erfolgsaussicht der Klage muss die Antragstellerin besondere, glaubhaft gemachte Nachteile darlegen; allgemeine Nachteile durch Nichtzahlung genügen nicht. • Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe (Polizeieinsätze, Störungen, Beschwerden anderer Mieter) rechtfertigen allenfalls eine schnellere Räumung, nicht jedoch eine Sicherungsanordnung zur Sicherung künftiger Mietforderungen. • Die Sicherungsanordnung dient ausschließlich der Sicherung bereits fälliger Forderungen und kann nicht zur Durchsetzung der Räumung verwendet werden; daher sind Überlegungen zur möglichen einstweiligen Räumung bei Nichterfüllung der Sicherungsanordnung unbeachtlich. Der Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung wurde zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 283a ZPO nicht vorlagen. Es konnten nur die bis zur Rechtshängigkeit fälligen Mietforderungen berücksichtigt werden; für danach fällig gewordene Mieten erforderte es gesonderte Anträge oder eine Klageerweiterung. Zudem fehlte ein hinreichend bezifferter Antrag und der Nachweis besonderer, glaubhaft gemachter Nachteile, die über das übliche Risiko eines Zahlungsausfalls hinausgehen. Die Klägerin verlor mit ihrem Antrag, das Gericht entschied gebührenfrei.