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Urteil

426 C 1860/14

Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDO:2014:0606.426C1860.14.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1.  einen Betrag in Höhe von 500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.14 zu zahlen sowie an den Kläger zu 2. einen Betrag von 500 €  nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.14 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Streitwert: 1000 €

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. einen Betrag in Höhe von 500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.14 zu zahlen sowie an den Kläger zu 2. einen Betrag von 500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.14 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Streitwert: 1000 € Tatbestand Die Kläger verlangen von der Beklagten Rückzahlung von geleistetem Honorar. Die Beklagte betreibt eine gewerbliche Schuldnerberatung. Im Januar 2013 schlossen beide Kläger einen Vertrag zur Schuldenregulierung mit der Beklagten ab. Sie zahlten jeweils ein Honorar von 500 € an die Beklagte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vereinbarung (Bl. 5 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte ist keine anerkannte Stelle i.S.v. § 305 InsO/§ 3 AG InsO NRW. Die Kläger sind der Ansicht, der geschlossene Vertrag sei nach § 134 BGB nichtig, da die Beratung Überschuldeter im vorliegenden Fall eine unerlaubte Rechtsdienstleistung darstelle. Sie beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie an den Kläger zu 2) 500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, mit der Tätigkeit für die Kläger sei eine Rechtsdienstleistung nicht verbunden gewesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Den Klägern steht ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 1000 € gegen die Beklagte aus § 812 I 1, Var.1 BGB zu. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Die Beklagte hat die Vergütung rechtsgrundlos erlangt. Die Beklagte verstößt gegen § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG, weil sie eine Rechtsdienstleistung ohne rechtliche Grundlage anbietet. Eine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG ist gegeben, soweit eine rechtliche Einzelfallprüfung erfolgt, die über eine bloße Rechtsanwendung hinausgeht (LG Ulm, Urt. V. 02.12.2010, 6 O 193/10 – juris). Hiernach liegt keine Rechtsdienstleistung vor bei rechtlichen Vorgängen, die nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung ohne eine individuelle rechtliche Prüfung abgewickelt werden können - etwa in allen Fällen des schlichten Vertreterhandelns –oder wenn die rechtliche Beurteilung einer Frage auch für juristische Laien so leicht und eindeutig ist, dass es einer besonderen juristischen Prüfung nicht bedarf (Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 30.11.2006, BT Drucksache 16/3655, S. 35). Die Beklagte ist eine Gesellschaft, die sich gewerblich mit der Schuldenregulierung gegen Entgelt befasst. Nach einer von mehreren Instanzgerichten vertretenen Ansicht setzt eine umfassende Beratung und Betreuung von Verschuldeten und Insolventen implizit auch eine Rechtsberatung voraus. Ohne eine rechtliche Prüfung, ohne eine Schuldnervertretung ist nach dieser Auffassung eine umfassende, sachgerechte Beratung nicht möglich. Jede seriöse Schuldnerberatung umfasse notwendigerweise nicht nur die zivilrechtliche Forderungsprüfung, sondern eine Vielfalt von anderen Rechtsgebieten, wie z.B. die Prüfung von Vollstreckungshandlungen, einen möglichen Vollstreckungsschutz, Bereiche von Sozial- und Unterhaltsrecht. Somit sei für eine fach- und sachgerechte Schuldnerberatung eine rechtliche Prüfung erforderlich. Bei der Schuldnerberatung stünden grundsätzlich nicht die wirtschaftlichen Belange im Vordergrund, sondern vielmehr die Prüfung der Gläubigerforderungen, die Verhandlungsführung mit Gläubigern und die Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Derart umfassende Aufgaben verlangten zu ihrer sachgerechten Erfüllung eine umfassende rechtliche Prüfung und sollen im Ergebnis eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i.S.v. § 3 RDG darstellen (LG Ulm, a.a.O.; ähnlich LG Coburg, Beschl. V. 12.10.2007, 33 S 74/07, FD-InsR 2008, 252202 – beck-online, welches bei einer Vereinbarung, bei der es vorrangig um die Vorbereitung der Verbraucherinsolvenz ging, eine unzulässige Rechtsbesorgung annahm). Das Amtsgericht schließt sich dieser Ansicht an. Die im Rahmen der vorliegenden Vertragsbeziehung geschuldeten Leistungen, nämlich Auswertung der Forderungen, Verhandlung mit Gläubigern und Vorbereitung des Insolvenzantrages setzen eine rechtliche Prüfung der Angelegenheit voraus. Die Schuldensanierung ist schließlich auch keine erlaubte Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG (siehe LG Ulm, a.a.O. mit ausführlicher Begründung). Die Zinsforderung beruht auf §§ 291, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.