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Urteil

431 C 4604/14

Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDO:2014:0826.431C4604.14.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 357,00 € zuzüglich Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2013 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 357,00 € zuzüglich Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2013 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a, 495a ZPO abgesehen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klägerseite macht folgende Forderung geltend: Rechtsanwaltsgebühren gemäß Schreiben vom 4.12.2013 in Höhe von insgesamt 357,00 EUR einschließlich Kostenpauschale und Mehrwertsteuer für eine außergerichtliche Tätigkeit gegenüber dem Jobcenter N. Die Klage ist begründet, weil die Klägerseite nach dem Sachvortrag der Parteien gemäß den §§ 3, 14 ff RVG in Verbindung mit Nr. 2302 VV RVG (jeweils neue Fassung ab 01.08.2013) einen entsprechenden Anspruch hat. Dass der Beklagte den Kläger beauftragt hat, bezüglich seines Wunsches, einen Bildungsgutschein für eine Ausbildung als Busfahrern zu erhalten, tätig zu werden, ergibt sich bereits aus den vom Beklagten dem Kläger bei der Kontaktaufnahme überreichten Unterlagen, nämlich dem Schreiben des Beklagten vom 22.2.2013 an das Jobcenter und dem weiteren Schreiben des Beklagten vom 2.3.2013 an das Jobcenter. In beiden Schreiben geht es um den begehrten Bildungsgutschein für eine Ausbildung als Busfahrer. Weiterhin liegt die schriftliche Vollmacht des Beklagten vom 12.8.2013 (Anl. K1, Bl. 13 der Gerichtsakten) vor, welche belegt, dass der Beklagte den Kläger an diesem Tag beauftragt hat. Soweit der Beklagte nunmehr geltend macht, er habe den Kläger nicht damit beauftragt, vorprozessual gegenüber dem Jobcenter N tätig zu werden, sondern ihn mit der sofortigen Erhebung einer so genannten Untätigkeitsklage beauftragt, überzeugt dies nicht. Der Kläger hat nämlich aufgrund seines vorprozessualen Schreibens vom 12.8.2013 an das Jobcenter N die Antwort des Jobcenters erhalten, dass bereits ein Bescheid vom 28.5.2013 vorliege, für eine Untätigkeitsklage also gar kein Raum war. Soweit der Beklagte geltend macht, gegen diesen Bescheid habe er selbst Widerspruch und Anfechtungsklage erhoben, es sei gar nicht Sache des Klägers gewesen, sich mit dieser Angelegenheit zu befassen, weil es sich dabei um die Förderung des Führerscheins Klasse C für Lkw gehandelt habe, überzeugt dies wiederum nicht. Wenn nämlich das Jobcenter N dem Beklagten schon die Förderung der beruflichen Weiterbildung zur Erlangung des Führerscheins Klasse C abgelehnt hatte, dann hätte eine Untätigkeitsklage auf Förderung der begehrten Erlangung eines Busführerscheins von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Begründung des Jobcenters betraf nämlich Eigenschaften, die nicht nur für den LKW-Führerschein, sondern erst recht für den Busführerschein gefordert werden. Der Beklagte hat nach dem gesamten Akteninhalt folglich den Kläger mit einer Tätigkeit beauftragt, welche angesichts des damals unstreitig nur dem Beklagten vorliegenden Bescheids des Jobcenters keinen (für den Kläger bis dahin noch nicht erkennbaren) Sinn machte. Der Beklagte hat bis heute nicht dargelegt, dass er die angeblich vom Kläger verlangte Untätigkeitsklage selbst erfolgreich erhoben hat. Der Kläger hat sich nach allen im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterlagen selbst die Information vom Jobcenter beschafft, dass bereits ein Bescheid vorlag. Wenn nun der Beklagte vorprozessual den Kläger mit Email vom 16.12.2013 insoweit beschimpft und ihm vorgeworfen hat, dass er wohl den Unterschied der Anforderungen beim Lkw-Führerschein und beim Bus-Führerschein nicht kenne, so erscheint dies als völlig unberechtigter Vorwurf. Wenn der Beklagte von dem Kläger tatsächlich eine sofortige Erhebung einer Untätigkeitsklage bezüglich der Förderung eine Busführerscheins erbeten hätte, dann hätte es nahe gelegen, den Kläger auch über den ablehnenden Bescheid des Jobcenters vom 28. Mai 2013 zu informieren. Weiterhin hätte der Beklagte den Klägervertreter darüber informieren müssen, dass er, der Beklagte, bezüglich dieses Bescheides Widerspruch erhoben und eine Anfechtungsklage eingereicht hatte bzw. dies anstrebte. Zudem hätte es nahe gelegen, beim Kläger nachzufragen, ob die Untätigkeitsklage inzwischen erhoben worden sei. Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Kläger vor Einschaltung der Rechtsschutzversicherung einen Beratungshilfeschein hätte beantragen müssen. Zwar ist dem Beklagten recht zu geben, dass ein Rechtsanwalt in Beratungssituationen mit dem Mandanten besprechen muss, dass die Angelegenheit möglicherweise über Beratungshilfe abgerechnet werden könne. Insoweit könnte dem Kläger allerdings nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn der Beklagte zu erkennen gegeben hätte, dass er die Abrechnung über Beratungshilfe wünsche und/oder wenn der Beklagte darauf hingewiesen hätte, dass er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe erfülle. Zu beiden Punkten hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte, welcher sich auf einen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung beruft, nichts Konkretes vorgetragen und schon gar nicht geeigneten Beweis angetreten. Vielmehr hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass der Beklagte keinerlei Hinweise auf ihm zustehende Beratungshilfe gegeben habe, obwohl er doch in diesen Dingen, wie er selbst dargelegt habe, erfahren sei. Auch die jetzt im Prozess vom Beklagten vorgelegten Beratungshilfeunterlagen seien bei dem Mandatsauftrag nicht erwähnt und nicht vorgelegt worden. Vielmehr sei darüber gesprochen worden, dass die Rechtsschutzversicherung keinen Rechtsschutz für das außergerichtliche Tätigwerden des Klägers gewähren werde, der Beklagte müsse deshalb diesen Teil der klägerischen Tätigkeit selbst bezahlen. Eine entsprechende Bestätigung seiner Einschätzung hat der Kläger auf eine entsprechende Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung dann auch von dieser erhalten. Hinzu kommt, dass der Beklagte auf das Schreiben des Klägers, mit welchem dieser ihm das Antwortschreiben des Jobcenters vom 13.8.2013 mit dem beigefügten Bescheid vom 18.5.2013 übersandt hat, nicht mehr reagiert und insbesondere keine Rücksprache mit dem Kläger genommen hat, so dass der Kläger dann die Angelegenheit mit der umstrittenen Abrechnung im Schreiben vom 4.12.2013 abschließen konnte. All dies spricht für die Richtigkeit der klägerischen Behauptung, dass der Beklagte ihm einen allgemeinen Auftrag zum Tätigwerden und nicht nur einen Klageauftrag erteilt hat. Die zugesprochenen Nebenforderungen schuldet die Beklagtenseite gemäß den §§ 280 ff, 286 ff BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 511, 708 ff ZPO. Die Berufung war gemäß § 511Absatz 4 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Anrufung des Berufungsgerichts auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist.