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Urteil

422 C 4614/13

Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDO:2014:1030.422C4614.13.00
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Tenor

Den Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am jeweiligen gesetzlichen Vertreter, untersagt, gegenüber dem Kläger Werbung per Telefon ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Klägers zu betreiben und/oder betreiben zu lassen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 374,9.0 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.6.2013 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Den Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am jeweiligen gesetzlichen Vertreter, untersagt, gegenüber dem Kläger Werbung per Telefon ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Klägers zu betreiben und/oder betreiben zu lassen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 374,9.0 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.6.2013 zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt von den Beklagten die Unterlassung von Werbeanrufen ohne seine vorherige Einwilligung. Der Kläger* ist Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Berlin. Auf der Rufnummer des Klägers ging am 12.4.2012 gegen 16:59 Uhr ein Telefonanruf ein. Das Telefondisplay zeigte während des Anrufs die Rufnummer #####/####. Die anrufenden Person gab an, für Sky anzurufen und warb für Sky. Am 13.4.2012 ging um 12:07 Uhr wiederum ein Anruf der Rufnummer #####/#### ein. Die anrufenden Person warb für vergünstigte Neukundenangebote von Sky TV. Um 13:10 Uhr ging ein weiterer Anruf ein. Das Telefondisplay zeigte während des Anrufs keine Rufnummer. Die anrufenden Person gab an, nur einmal zur Kontrolle der vorausgegangenen Telefonwerbung für Sky anzurufen und insofern die Datenaufnahme zu überprüfen. Der Kläger ging zum Zwecke der Identifizierung des werbenden Unternehmers und zur Beweissicherung auf das Anliegen, die Aufzeichnung eines Vertragsschlusses über kostenpflichtiges Fernsehen, ein. Am 2.5.2012 gegen 13:52 Uhr ging auf dem Telefonanschluss des Klägers ein Anruf der Rufnummer 023158680052 ein. Die anrufenden Person warb für Sky TV zum halben Preis von 16,90 EUR. Der Kläger ging wiederum zu Anruferidentifizierung und Beweissicherung auf das Anliegen ein. Gegen 14:31 Uhr ging ereneut ein Anruf der Rufnummer ein. Die anrufenden Person gab an, zur Kontrolle der vorausgegangenen Telefonwerbung anzurufen und insofern die Datenaufnahme überprüfen zu wollen. Gegenstand des Kontrollanrufs war das Produkt "Sky Welt" für monatlich 16,90 EUR. Schließlich ging am 31.5.2012 auf der klägerischen Rufnummer gegen 16:13 Uhr ein Telefonanruf der Rufnummer #####/#### ein. Die anrufenden Person gab an, für Sky Entertainmentfernsehen anzurufen. Der Anrufer teilte dem Kläger mit,dass sein Receiver und die Smartcard zurückgekommen seien. Nach Korrektur der Adresse ging einige Zeit später bei dem Kläger ein Paket ein, das von dem Kläger nicht geöffnet wurde und als Absender die T GmbH & Co. KG ausweist. Der Kläger mahnte die T GmbH & Co. KG ab. Diese antwortete mit Schreiben vom 8.8.2012 und teilte mit, dass der Kläger von der Beklagten zu 1 kontaktiert worden sei. Auf das Schreiben vom 8.8.2012, BI. 34 der Akte, wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13.12.2012 forderte die Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 18.12.2012 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassung-und Verpflichtungserklärung auf. Der Kläger behauptet, er habe keine Einwilligung zur Telefonwerbung erteilt. Insbesondere habe er nicht die Einwilligung im Rahmen eines Gewinnspiels abgegeben. Der Kläger ist der Ansicht, auch die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten seien erstattungsfähig, da seine Tätigkeit nicht derart einfach gelagert gewesen sei, dass die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten zu verwehren , gewesen sei. Dies sei insbesondere darin begründet, dass sie die Identität aller an der Rechtsverletzung Beteiligten im Tatzeitpunkt nicht fest gestanden habe und die verantwortliche Veranlassung durch die Rechtsverletzer nicht ohne weitere Maßnahmen gerichtsfest nachweisbar gewesen sei. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagten beantragen, die Klage abzüweisen. Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung gemäß § 11 UWG. Seitens der Beklagten sei keine unzumutbare Belästigung gegenüber dem Kläger erfolgt. Ein solcher Anspruch bestehe schon deswegen nicht, weil der Kläger in einem Gewinnspiel seine Daten eingetragen habe und für diesbezügliche Werbemaßnahmen seine Zustimmung erteilt habe. Von Seiten der Beklagten,seien keine Werbemaßnahmen gegenüber dem Kläger durchgeführt worden.. Eine Kontaktierung erfolgte über die Firma D GmbH (D2 GmbH) mit Sitz in Dortmund. Diesem Unternehmen sei von Seiten der Beklagten auch kein Adressenmaterial übergeben worden. Sie sei nicht bäauftragt worden, mit dem Kläger zu Werbemaßnahmen in Kontakt zu treten. Weiterhin sei der Kläger auch kein Verbraucher im Sinne des § 7 Abs. 1, Abs. 2 UWG. Die geltend gemachten Abmahnkosten seien nicht erstattungsfähig. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Die Telefonwerbung ist gegenüber einem Verbraucher nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, dessen Grundsätze auch für den Unterlassungsanspruch nach Deliktsrecht gelten (BGH, Urteil vom 20.05.2009, l ZR, 28/07), unerlaubt, wenn diese ohne ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen erfolgt. Auch wenn vorliegend in der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers angerufen wurde, ist an diesen nicht als Rechtsanwalt, sondern als Verbraucher herangetreten worden. Die angerufene Telefonnummer des Klägers wird zwar geschäftlich genutzt. Sie ist jedoch unveröffentlicht und wird für die interne Kanzleikommunikation sowie die Außenkommunikation mit bestimmten Geschäftspartnern benutzt und durch den Kläger vertraulich gehalten. Zudem ergibt sich schon aus der Art des Produktes- T2, dass der Kläger nicht in seiner Funktion als Rechtsanwalt, sondern als Verbraucher kontaktiert worden ist. Das Produkt hat keinerlei Bezug zu der rechtsanwaltlichen Tätigkeit des Klägers. Es liegt auch keine wirksame Einwilligung des Klägers zur Telefonwerbung vor. Dazu behauptet die Beklagte zwar, der Kläger habe im Rahmen des Gewinnspieles couponarena (BI.140 ff der Gerichtsakte) die Einwilligung zur Telefonwerbung erteilt. Dies stellt der Kläger in Abrede. Beim Gericht bestehen erhebliche Zweifel, dass die Einwilligungserklärung vom Kläger abgegeben wurde. So sind die im Gewinnspiel aufgeführten Daten des Klägers nicht korrekt. Die Beklagten haben auch nicht vorgetragen, wie sie sichergestellt haben, dass diese Einwilligungserklärung tatsächlich von dem Kläger abgegeben worden ist. Daran bestehen angesichts der Tatsache, dass die Straße des Klägers falsch geschrieben ist, die E-Mail-Adresse nicht die des Klägers ist und das Geburtsdatum nicht korrekt ist, doch erhebliche Zweifel, die zulasten der Beklagten gehen. Der Unterlassungsanspruch besteht auch gegenüber den Beklagten. Sie können sich nicht darauf berufen, den Kläger nicht selbst kontaktiert zu haben. Nach den Angaben von T GmbH &. Co. KG im Schreiben vom 8.8.2012 ist die Beklagte zu 1 Vertriebspartnerin von Sky. Als solche hat sie die Firma D2 GmbH beauftragt, Direktmarketing durchzuführen. Die so gewonnenen Daten und Vertragsabschlüsse werden von der Firma D2 GmbH an die Beklagte zu 1 übermittelt, welche diese in von Sky zur Verfügung gestellte Kundenverwaltungssysteme eingibt. Die Beklagte zu 1 hat letztlich die Telefonwerbung an den Kläger durch die Firma F veranlasst. Es ist weder vorgetragen noch .ersichtlich, in welcher Form die Beklagte zu 1 und deren gesetzlicher Vertreter dafür Sorge getragen haben, dass die Adressaten der Telefonwerbeaktion eine wirksame Einverständniserklärung abgegeben haben. Der Beklagte zu 2 haftet als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1. Weiterhin hat der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 374,90 EUR an Rechtsanwaltskosten aus §§ 823 Abs. 1,249 Abs. 1 BGB. Zu den nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Kosten der Rechtsverfolgung gehören grundsätzlich auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwaltes. Nur dann ist bei einer Abmahnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Selbstbeauftragung eines Anwaltes weder unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag noch unter schadensersatzrechtlichen Aspekten erforderlich, wenn der Abmahnende in typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfügt (BGH, NJW 2004,2448; BGH, Urteil vom 12.12.2006,VI ZR 188/05). Vorliegend handelte es sich jedoch nicht um einen typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstoß. Dies liegt darin begründet, dass es sich um Telefonwerbung handelte, die den Verantwortlichen zunächst nicht erkennen ließ. So wurden von unterschiedlichen und zum Teil unterdrückteruRufnummern angerufen. Der Kläger war gehalten, zum Zwecke der Beweissicherung auf das Anliegen des Werbenden einzugehen und zum Schein einen Vertrag abzuschließen. Aber auch nach Eingang des Produktes verwies die T GmbH & Co. KG auf die Beklagte zu 1, die Beklagte zu 1 wiederum auf die Firma D2 GmbH. Zudem machten die Beklagten vorgerichtlich und im vorliegenden Rechtsstreit Einwendungen zur Sache, so dass es sich insgesamt nicht um einen unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstoß handelt. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.