Urteil
436 C 5546/13
Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDO:2015:0130.436C5546.13.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dortmund vom 15.04.2014 (AZ 436 C 5546/13) wird aufrecht erhalten und der Einspruch zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dortmund vom 15.04.2014 (AZ 436 C 5546/13) wird aufrecht erhalten und der Einspruch zurückgewiesen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin macht gegen den Beklagten Regressansprüche aus Versicherungsvertrag geltend. Das Fahrzeug des Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen ## – ## #### war zum Unfallzeitpunkt am 29.02.2012 bei der Klägerin haftpflichtversichert. Der Beklagte befuhr am 29.03.2012 gegen 16:00 Uhr den Q G-Straße vor dem Fitnessstudio „Enjoy“ in Hörde. Während er in eine Parkbox einparken wollte, stieß er mit seinem Fahrzeug mit der vorderen rechten Ecke gegen die linke hintere Ecke des rechts neben dem Beklagten geparkten Fahrzeugs der Fa. N2 GmbH. Der Beklagte hielt an, stieg aus seinem Fahrzeug aus und begutachtete sein und das beschädigte Fahrzeug. Danach stieg er wieder in sein Fahrzeug ein und fuhr in eine andere Parkbox auf dem Q. Daraufhin verließ er sein Fahrzeug und ging in das Fitnessstudio „Enjoy“. Die Zeugin Y beobachtete diesen Vorgang. Diese verständigte die Polizei. Nachdem die Polizeibeamten eingetroffen sind, betrat die Zeugin Y mit den eingesetzten Polizeibeamten T und L das Fitnessstudio. Die Polizeibeamten sprachen dort den Beklagten an und nahmen den Unfall auf. Sie fertigten Lichtbilder und erstellten eine Unfallskizze. Der Beklagte war nach den Feststellungen der Polizeibeamten verkehrstüchtig. Ein gegen den Beklagten eingeleitetes Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB ist gegen Zahlung eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 € gem. § 153 a StPO eingestellt worden. Mit der Schadensanzeige vom 18.04.2012 gab der Beklagte bei der Klägerin schriftlich zum Schadenshergang an, dass er beim Einparken in einer Parklücke den PKW ## ## #### leicht berührt habe. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Deswegen ist die Klägerin der Auffassung, der Beklagte sei ihr zur Rückerstattung von 1.141,81 Euro wegen der Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit verpflichtet, §§ 28 VVG i.V.m. Ziffer E 6 AKB. Mit Versäumnisurteil vom 15.04.2014 ist die Klage abgewiesenen worden. Mit Schriftsatz vom 20.05.2014 hat die Klägerin frist- und formgerecht Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 15.04.2014 des Amtsgerichts Dortmund aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.141,81 € nebst Zinsen in Höhe vom 5 – Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2013 sowie 1,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten und den Einspruch zurückzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe keinen Unfall bemerkt. Er habe auch keine Schäden an dem gegnerischen Fahrzeug feststellen können. Selbst wenn er eine Unfallflucht begangen habe, sei diese Obliegenheitsverletzung nicht kausal für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder des Umfangs der Leistungspflicht der Klägerin ursächlich. Damit sei die Klägerin gemäß § 28 Abs. 3 VVG weiterhin zur Leistung aus der Haftpflichtversicherung verpflichtet. Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Y, T und L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die mündlichen Verhandlungen vom 08.08.2014 und vom 16.12.2014 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht gemäß §§ 116 VVG, 28 Abs. 2 VVG die Zahlung von 1.141,81 € im Wege des Rückgriffs verlangen. Auch wenn der Beklagte sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt hat und gegen seine Aufklärungsobliegenheit verstoßen hat – wofür alle objektiven Umstände sprechen - , scheidet ein Regress der Klägerin jedenfalls gemäߠ § 28 Abs. 3 VVG aus, weil die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Aus der polizeilichen Unfallaufnahme war bekannt, dass der Beklagte das Fahrzeug geführt hatte. Etwas anderes hätte er auch unmittelbar nach dem Unfall nicht erklären können. Die Polizei hatte die Verkehrstüchtigkeit des Beklagten festgestellt. Der Beklagte hatte den Unfallhergang aus seiner Wahrnehmung geschildert. Etwas anderes hätte er gegenüber der Haftpflichtversicherung ebenfalls nicht erklären können. Die Polizei hat die Unfallschäden durch zahlreiche Fotos festgehalten. Weitergehend hätte auch der Beklagte den Schaden an Ort und Stelle nicht sichern oder der Klägerin beschreiben können. Anhaltspunkte für Vorschäden hatte der Beklagte nicht. Darüber hinaus ist der Unfall durch die Zeugin Y beobachtet worden. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, welche andere Unfallregulierung hätte erfolgen können, wenn der Unfallhergang und die Schadensentstehung durch den Beklagten unmittelbar nach dem Unfall in gleicher Weise wie jetzt geschildert worden wäre. Der Beklagte ist schließlich an Ort und Stelle, wenige Minuten nach dem Unfall, „gestellt“ worden. Auch die Klägerin hat auf den Hinweis des Gerichts vom 08.08.2014 nicht dargelegt, in welcher Höhe eine Regulierung des Schadens erfolgt wäre, wenn der Beklagten selbst die Polizei verständigt hätte (zur sekundären Darlegungslast vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2001, IV ZR 63/00). Mangels Kausalität einer unterlassenen Schadensanzeige durch den Beklagten ist ein Regress der Klägerin daher ausgeschlossen. Der Beklagte hat auch nicht arglistig gehandelt, § 28 Abs. 3 S. VVG. Die strafrechtliche Verurteilung – erst Recht nicht die Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153 a StPO - wegen Unfallflucht bedeutet nicht ohne weiteres die Annahme einer arglistigen Obliegenheitsverletzung (vgl. LG Bonn, Urteil vom 15.11.2012, AZ 6 S 63/12; LG Duisburg, Urteil vom 15.03.2013, AZ 7 S 104/12) Die arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012, IV ZR 97/11). Die Daten, welche der Beklagte hätte mitteilen können, waren aufgrund des polizeilich aufgenommenen Verkehrsunfalls vollständig bekannt. Der Beklagte hat den Unfall davon abgesehen durch Schadensanzeige vom 18.04.2012 gemeldet. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.