Urteil
406 C 503/15
Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGDO:2015:0416.406C503.15.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼ zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Abfassung eines Tatbestandes ist gem. §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 495 a Satz 1 ZPO entbehrlich. 3 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 4 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 5 A. 6 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen ab dem aus dem Tenor ersichtlichen Zeitpunkt zu verzinsenden Anspruch auf Zahlung restlicher Gutachterkosten in Höhe von 12,83 Euro aus abgetretenem Recht gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249 ff. BGB i. V. m. § 398 BGB. 7 I. 8 Der Kläger ist Forderungsinhaber und damit aktiv legitimiert, nachdem die Geschädigte die streitgegenständliche Forderung mit schriftlicher Erklärung vom 26.11.2014 dem Kläger mit dessen Einverständnis übertragen hat § 398 BGB; Bedenken gegen die Wirksamkeit der besagten Abtretung bestehen weder aus Sicht des erkennenden Gerichts, noch hat die Beklagten etwaige Zweifel dargetan. 9 II. 10 Nachdem die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist, hat sie gem. § 249 Abs. 2 BGB den Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören dabei zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und im Sinne der genannten Vorschrift auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, § 249 Randnr. 58). Nachdem an der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens im konkreten Fall – insbesondere mit Blick auf die oberhalb der Bagatellgrenze liegende Schadenshöhe – keine Zweifel bestehen, ist die streitgegenständliche Abrechnung des Klägers vom 08.07.2014 nicht zu beanstanden. Im Einzelnen: 11 1. 12 Der Geschädigte bzw. der Kläger als Zessionar kann die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinenden Gutachterkosten erstattet verlangen, wobei nicht zu beanstanden ist, dass der Kläger sein Honorar pauschaliert hat (vgl. BGH, NJW 2007, 1450). Wenngleich der Geschädigte nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet ist, verbleibt ihm das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist, jedenfalls insoweit, als er erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, AZ: VI ZR 225/13). 13 2. 14 Nach Maßgabe dieser Grundsätze schließt sich das Gericht zunächst nach eigener Sachprüfung der Auffassung an, wonach die vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (im folgenden BVSK) vorgenommene Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars 2013 die vorzugswürdige Schätzgrundlage darstellt, und zwar anhand des Honorarkorridors „HB V“, innerhalb dessen je nach Schadenshöhe zwischen 50 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen (vgl. zur Honorarbefragung #####/####: Landgericht Dortmund, NJW-RR 2011, 321). Die beklagtenseits in Bezug genommene höchstrichterliche Entscheidung vom 22.07.2014 (VI ZR 357/13) gebietet schon deswegen keine andere Bewertung, weil der Bundesgerichtshof lediglich ausgeführt hat, die vom dortigen Berufungsgericht vertretene Rechtsaufassung, es erachte das Ergebnis der BVSK-Befragung hinsichtlich der Nebenkosten nicht als geeignete Schätzgrundlage, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; dass er diese Auffassung teilt und eine Herabsetzung der in Rede stehenden Nebenkosten für erforderlich erachtet, war damit indes nicht verbunden. 15 3. 16 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen kommt es im Streitfall schon deswegen nicht darauf an, ob eine Überschreitung der in diesem Werk normierten Beträge für die Geschädigte erkennbar war, bzw. ob sich der Kläger als Zessionar auf eine solche Erkennbarkeit berufen kann, weil eine Überschreitung der Vorgaben des BVSK nicht vorliegt. Im Einzelnen: 17 a) 18 Die zur Festlegung des Honorarkorridors erforderliche Schadenshöhe wird ausweislich der Niederschrift über die Ergebnisse und Erläuterung zur BVSK-Befragung 2013 übereinstimmend definiert als Reparaturkosten netto zzgl. einer evtl. merkantilen Wertminderung und im Totalschadensfall als Wiederbeschaffungswert brutto. Maßgebend bei der Festlegung der Schadenshöhe ist dabei ausschließlich die linke Spalte (Schadenshöhe netto). Nachdem sich die Reparaturkosten ausweislich des inhaltlich nicht beanstandeten Gutachtens des Klägers vom 08.07.2014 auf einen Betrag von 1.510,04 Euro zuzüglich einer Wertminderung von 100,00 Euro belaufen, weist der maßgebliche Honorarkorridor HB V bei einer entsprechenden Schadenshöhe (bis zu 1750,00 Euro) für das Grundhonorar eine Bandbreite von 317,00 Euro bis 352,00 Euro aus, welche der Kläger im konkreten Fall durch den Ansatz eines Grundhonorars von 328,00 Euro eingehalten hat. 19 b) 20 Ferner hat der Kläger zu Recht separate Nebenkosten in Ansatz gebracht. Denn es ist nach wie vor nicht festzustellen, dass ein Honorar üblich ist, bei dem Nebenkosten nicht gesondert berechnet werden, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb sie bereits mit dem Ansatz des Grundhonorars abgegolten sein sollten. Wenngleich der Beklagten zuzugeben sein mag, dass nicht alle Sachverständigen die Nebenkosten, welche die Tabellen des BVSK ausweisen, kumulativ in Rechnung stellen, ist die vom Kläger im konkreten Fall gewählte Abrechnungsart zumindest insofern nicht zu beanstanden, als er sich entweder mit seinen Einzelposten im Rahmen des Honorarkorridors HB V bewegt (vgl. LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321) oder sich jedenfalls die Summe der in Rechnung gestellten Kosten im Rahmen des anhand des Honorarkorridors HB V dargestellten Gesamthonorars hält. So liegt der Fall hier. 21 aa) 22 Der Kläger hat sowohl den vom Honorarkorridor HB V vorgegebenen Rahmen für den ersten Fotosatz mit 2,21 Euro bis 2,55 Euro durch den Ansatz eines Betrages von nur 2,00 Euro pro Ablichtung als auch den Rahmen für den zweiten Fotosatz von 1,32 Euro bis 1,67 Euro durch die Berechnung eines Einzelpreises von nur 0,50 Euro sogar deutlich unterschritten und den für den Ansatz von pauschalierten Schreib- und Telekommunikationskosten vorgesehenen Rahmen von 23,46 Euro bis 29,87 Euro durch die Berechnung von 25,00 Euro eingehalten. In diese Pauschale hat der Kläger sogar bereits die – nach dem Ergebnis der BVSK-Befragung jeweils separat vergütungsfähigen - Schreibkosten pro Seite und pro Kopie eingepreist und damit de facto von einer solchen Kostenerhebung abgesehen, weshalb die textbausteingenerierten Ausführungen der Beklagten zu dieser Position von vornherein obsolet sind. Daher erlaubt sich das Gericht in diesem Zusammenhang nur ergänzend die Anmerkung, dass auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.02.2014 in Kenntnis der von der Beklagten thematisierten modernen Bearbeitungsmethoden weder eine gesonderte Abrechnung für die Erstellung von Lichtbildern noch für angefallene Schreibkosten beanstandet hat. 23 bb) 24 Schließlich hat der Kläger zu Recht Fahrtkosten in Höhe von 18,00 Euro auf der Basis einer Kilometerpauschale von 1,00 Euro in Rechnung gestellt, welche sich ebenfalls in dem vom HB V-Korridor vorgegebenen Rahmen von 0,92 Euro bis 1,16 Euro hält. Sofern die Beklagte pauschal den Anfall von Fahrtkosten bestreitet, handelt es sich um einen ersichtlich ausschließlich prozesstaktisch motivierten Einwand, der sich nicht zuletzt auch deswegen als i.S.d. § 138 Abs. 1 ZPO unzulässige Rechtsverteidigung darstellt, weil die Beklagte bereits einen Großteil der geltend gemachten Kosten ausgeglichen hat, ohne den Anfall untersuchungsbedingter Fahrtkosten des Klägers in Abrede zu stellen. Dem weitergehenden Einwand der Beklagten, der außergerichtlich aufgrund einer privaten Beauftragung tätige Sachverständige sei zu einer Abrechnung nach den Grundsätzen des JVEG gehalten gewesen, vermag das Gericht in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht beizutreten, da eine Vergleichbarkeit der außergerichtlichen Tätigkeit eines Gutachters mit dessen gerichtlicher Beauftragung nicht gegeben ist. 25 4. 26 Nach Maßgabe der obigen Erwägungen sind die von dem Kläger abgerechneten Kosten in Höhe von insgesamt 465,29 Euro inklusive Mehrwertsteuer nicht zu beanstanden. Nach Abzug des bereits gezahlten Betrags von 452,46 Euro verbleibt eine erstattungsfähige Summe von 12,83 Euro . 27 III. 28 Die Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, BGB. 29 C. 30 Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 40,95 Euro gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 249 Abs. 2 S. 1 BGB besteht hingegen nicht. Da nämlich der Kläger, dessen Gewandtheit in der geschäftsmäßigen Abwicklungen von Verkehrsunfällen das Gericht zu seinen Gunsten unterstellt, bereits vor der Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten eigene, wenngleich fruchtlose Mahntätigkeiten entfaltet hatte, war die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten, die im Übrigen die Klageforderung um ein Vielfaches übersteigende zusätzliche Kosten verursacht hat, insbesondere nach der von ihm selbst dargelegten endgültigen Zahlungsverweigerung der Beklagten vom 05.09.2014 zur adäquaten Rechtsverfolgung weder erforderlich noch zweckmäßig; vielmehr wäre er vor diesem Hintergrund sogleich zur Erhebung einer Klage gehalten gewesen 31 D. 32 Die Kostenentscheidung folgt unter Ansatz eines fiktiven Streitwerts aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.