Urteil
410 C 4274/15
AG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rauchimmissionen vom Nachbargrundstück begründen Unterlassungsansprüche nach § 1004 Abs.1 S.2 BGB nur bei einer für einen verständigen Durchschnittsmenschen wesentlichen Beeinträchtigung.
• Das Eigentumsrecht des Rauchenden nach Art.14 GG ist beschränkt, wenn durch sein Verhalten die Rechte der Nachbarn über das hinzunehmende Maß hinaus beeinträchtigt werden.
• Zur Geltendmachung von Gesundheitsgefährdungen durch Immissionen ist substantiiertes Vortragen erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Unterlassung gegen Nachbarrauchen ohne feststellbare wesentliche Immissionen • Rauchimmissionen vom Nachbargrundstück begründen Unterlassungsansprüche nach § 1004 Abs.1 S.2 BGB nur bei einer für einen verständigen Durchschnittsmenschen wesentlichen Beeinträchtigung. • Das Eigentumsrecht des Rauchenden nach Art.14 GG ist beschränkt, wenn durch sein Verhalten die Rechte der Nachbarn über das hinzunehmende Maß hinaus beeinträchtigt werden. • Zur Geltendmachung von Gesundheitsgefährdungen durch Immissionen ist substantiiertes Vortragen erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht. Nachbarn sind Eigentümer benachbarter Reihenhäuser mit jeweils westwärts gerichteten Gärten und Terrassen. Die Beklagten wohnen im rechten Reihenhaus und rauchen auf ihrer überdachten Terrasse sowie teils in der Küche; die Kläger beanspruchen zwei links angrenzende Reihenhäuser. Die Kläger rügen seit März 2014 erhebliche Rauchimmissionen (Tabak, angeblich auch Cannabis) und das Abbrennen von Räucherstäbchen, durch die sie in ihrer Wohn- und Schlafnutzung sowie gesundheitlich beeinträchtigt würden. Die Kläger erweiterten die Klage um ein Verbot des Abbrennens von Räucherstäbchen; sie begehrten großbemessene Ordnungsmittel für Zuwiderhandlungen. Die Beklagten bestreiten erhebliche Rauchbelästigung und geben einen geringen Zigarettenkonsum an; Cannabisgebrauch wird verneint. Das Gericht führte persönliche Anhörung und Inaugenscheinnahme durch und nahm Beweis vor Ort. • Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet; ein Unterlassungsanspruch aus §1004 Abs.1 S.2 BGB besteht nicht, weil keine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. • Maßstab für eine wesentliche Beeinträchtigung ist das Empfinden des verständigen Durchschnittsmenschen unter Abwägung öffentlicher und privater Belange; Art.14 und Art.2 GG sind insoweit durch Ausgleichsregeln des Nachbarrechts (u.a. §§1004,906 BGB) begrenzt. • Die durchgeführte Inaugenscheinnahme ergab keine wahrnehmbare Geruchsbelästigung auf dem Grundstück des klagenden Nachbarn, auch nicht im Küchenbereich; vereinzelte subjektive Empfindungen der Kläger genügen nicht. • Witterungsbedingte Verschiebungen der Rauchverteilung (z. B. schwüle Sommertage) rechtfertigen keinen weitergehenden Beweis; solche besonderen Wetterlagen treten nicht derart häufig auf, dass ein Unterlassungsanspruch begründet wäre. • Zur Annahme einer Gesundheitsgefährdung durch Feinstaub fehlte es an substantiiertem Vortrag und Messungen; ein nachträglich vorgelegtes Attest stellte keine konkrete Feinstaubbelastung in den Wohnungen dar. • Räucherstäbchen erzeugen keine andere Immissionslage als der vor Ort geprüfte Zigarettenrauch, sodass auch der hierauf gestützte Unterlassungsantrag zurückzuweisen war. • Der BGH‑Leitgedanke aus V ZR 110/14, dass bei wesentlichen Störungen auch Besitzern Abwehransprüche zustehen können, wurde berücksichtigt, aber aufgrund fehlender Feststellungen zur Wesentlichkeit nicht angewendet. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger erhalten keinen Unterlassungsanspruch gegen das Rauchen und das Abbrennen von Räucherstäbchen der Beklagten, weil keine für einen verständigen Durchschnittsmenschen feststellbare wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Subjektive Geruchsbelästigungen der Kläger genügen nicht, und ein begründeter Verdacht auf gesundheitsschädliche Feinstaubbelastung wurde nicht dargelegt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1. zu einem Drittel und der Kläger zu 2. zu zwei Dritteln. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die üblichen Vollstreckungssicherungsregelungen wurden angeordnet.