Urteil
406 C 4563/17
Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDO:2017:0824.406C4563.17.00
1mal zitiert
11Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Publikumsfonds von dem als Kommanditisten beteiligten Beklagten eine restliche Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen. Der Beklagte ist als Kommanditist an dem 1995 gegründeten DS - Rendite-Fonds Nr. 61 N H & Co. U KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) mit einer Einlage von 15.338,76 Euro beteiligt. Bei der Gesellschaft handelte es sich um einen Publikumsfonds, der seit dem Erwerb des Schiffes "N" im Jahr 1998 bis zur Veräußerung im Jahr 2014 mit dessen Betrieb, Verwaltung und Vercharterung befasst war und u.a. die Möglichkeit gewinnunabhängiger Ausschüttungen an seine Anleger vorsah. Nachdem der Beklagte zwischen 1999 und 2007 Ausschüttungen in einer Gesamthöhe von 9.203,26 Euro erhalten hatte, kam er in der Folgezeit wie eine Vielzahl anderer Kommanditisten einer außergerichtlichen Aufforderung der Insolvenzschuldnerin teilweise nach und zahlte an sie einen Betrag von 4.601,62 Euro zurück. Die Differenz in Höhe der Klageforderung von weiteren 4.601,62 Euro behielt er hingegen trotz einer unter Fristsetzung bis zum 06.12.2016 ausgebrachten schriftlichen Anforderung des vom Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 21.11.2013 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellten Klägers ein. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei zur Rückzahlung der restlichen Ausschüttungen sowohl wegen dessen in §§ 161 Abs. 2, 128, 171 Abs. 1, 2, 172 Abs. 4 HGB statuierten Außenhaftung als auch zum Zwecke eines Gesamtschuldnerinnenausgleichs zwischen den Kommanditisten verpflichtet. Hierzu behauptet er unter Bezugnahme auf eine Kapitalübersicht der Insolvenzschuldnerin für die Jahre 1997 bis 2008 (Bl. 11,12 d.A.), im Zeitpunkt der Ausschüttungen sei der Kapitalanteil des Beklagten durch Verluste unter den Betrag seiner Hafteinlage von 15.338,76 Euro herabgemindert gewesen. Die Rückforderung der besagten Ausschüttungen von dem Beklagen sei zur Gläubigerbefriedigung in voller Höhe erforderlich, da zum Ausgleich von zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen von rund 5,8 Mio. Euro nach dem Abzug voraussichtlicher Verfahrenskosten von 194.498,40 Euro und einer Gewerbesteuerforderung von 1.550.159,80 Euro sowie weiterer sonstiger vorrangig zu befriedigender Masseverbindlichkeiten von etwa 50.000,00 Euro lediglich - was zwischen den Parteien unstreitig ist - von ca. 376.700,00 Euro verbleibe. Hiervon habe er Forderungen von 71.530,54 Euro (Bl. 5 d.A.) anerkannt, die wiederum in Höhe von 68.108,78 Euro bereits gerichtlich festgestellt worden seien. Ein Großteil von 4,5 Mio. Euro der in Höhe von rund 5,7 Mio. Euro bestrittenen Forderungen beruhten auf bereicherungs- oder handelsrechtlichen Rückzahlungsansprüchen anderer Kommanditisten, die eine Rückgewähr der zuvor an die Insolvenzschuldnerin erbrachten Ausschüttungsrückzahlungen geltend machten und mit Forderungen von ca. 410.000,00 Euro bereits Klagen vor den zuständigen Zivilgerichten erhoben hätten. In diesem Zusammenhang meint der Kläger, eine über die von ihm als Anlage K 5 vorgelegte "Tabellenstatistik" hinausgehende Darstellung der einzelnen, insbesondere der von ihm bestrittenen, Forderungen sei ihm unter keinem Gesichtspunkt zuzumuten. Die gelte umso mehr, als sein Widerspruch zugleich den Kommanditisten zugutekäme, die entweder nach einer gerichtlichen Feststellung der jeweiligen Forderung von den in § 178 Abs. 3 InsO normierten Rechtsfolgen betroffen seien oder bei einer Aufrechterhaltung des Widerspruchs in diesem Umfang nicht mit einer Berücksichtigung der angemeldeten Forderung zu rechnen hätten. Vielmehr obliege dem Beklagten der Nachweis, dass die Insolvenzmasse ohne seine Inanspruchnahme zur Befriedigung der Gläubiger ausreiche, zumal er (der Kläger) in ordnungsgemäßer Ausübung seines Amtes wegen der bestrittenen Forderungen, deren Entwicklung noch ungewiss sei, in angemessenem Umfang Rückstellungen zu bilden und einer Verjährung von Rückforderungsansprüchen gem. § 172 Abs. 4 HGB frühzeitig entgegenzuwirken habe. Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, er habe unabhängig von der in § 172 Abs. 4 HGB geregelten Außenhaftung des Beklagten den ansonsten wegen der Vielzahl von Beteiligungen kaum realisierbaren Innenausgleich zwischen den Kommanditisten in entsprechender Anwendung von § 199 Satz 2 InsO i.V.m. § 155 HGB vorzubereiten und durchzuführen, um die mit einer separaten Liquidation der Gesellschaft verbundenen Schwierigkeiten zu vermeiden. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.601,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2016 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, er schulde unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine weitere Rückzahlung von Ausschüttungen, zumal sogar die außerprozessual von ihm aufgrund einer unrechtmäßigen Zahlungsaufforderung der Insolvenzschuldnerin bereits erbrachten Leistungen zurückgefordert werden könnten. In diesem Zusammenhang stellt er eine Herabminderung seiner Hafteinlage durch die in Rede stehenden Ausschüttungen in Abrede und behauptet im Übrigen, seine Inanspruchnahme durch den Kläger sei zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlich. Hierzu vertritt er die Ansicht, bereicherungsrechtliche Ansprüche anderer Kommanditisten blieben von vornherein außer Betracht, da sie nicht als Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 InsO anzusehen seien. Ferner seien allenfalls solche Forderungen zu berücksichtigen, die vom Kläger anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden seien, da der Kläger die Berechtigung der übrigen Anmeldungen selbst negiere und daher keine Gelder zu deren Ausgleich benötige. Darüber hinaus bestreitet er eine Anmeldung von Forderungen in der klägerseits genannten Höhe mit Nichtwissen und erhebt vorsorglich die Einrede der Verjährung. Hierzu ist er der Auffassung, dem Vortrag des Klägers fehle es an der erforderlichen Substanz, da er es versäumt habe, die einzelnen zur Tabelle angemeldeten Forderungen zumindest nach ihrem Entstehungsgrund und -zeitpunkt darzustellen. Die Durchführung eines Innenausgleichs zwischen den Kommanditisten - so meint der Beklagte weiter - scheitere schon an der insoweit fehlenden Prozessführungsbefugnis des Klägers, dessen Aufgabe sich auf eine möglichst gleichmäßige Gläubigerbefriedigung beschränke. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 27.07.2017 verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. A. Außenhaftung Sofern der Kläger den Beklagten wegen dessen persönlicher Haftung für Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin in Anspruch nimmt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere bewirkt die dem Kläger gem. § 93 InsO übertragene Einziehungsermächtigung für Gläubigerforderungen gegen die Insolvenzschuldnerin, dass er für die einzelnen Gläubiger als gesetzlicher Prozessstandschafter gerichtlich gegen die persönlich haftenden Gesellschafter tätig werden kann und damit über die erforderliche Prozessführungsbefugnis verfügt (vgl. Brandes/Gehrlein in: MüKo, InsO, 3. Aufl., § 93, Rn. 14a). II. Der Kläger hat allerdings gegen den Beklagten keinen über die bereits erbrachten Leistungen hinausgehenden Rückzahlungsanspruch in Höhe von 4.601,64 Euro gem. §§ 161 Abs. 2, 128, 171 Abs. 1, 2, 172 Abs. 4 HGB. 1. Zwar hat der Beklagte als Kommanditist der Insolvenzschuldnerin zwischen 1999 und 2007 unstreitig Ausschüttungen in dem vom Kläger angegebenen Umfang erhalten und bislang einen Anteil in Höhe der Klageforderung trotz einer außergerichtlichen Zahlungsaufforderung des Klägers einbehalten. Ferner genügt das einfache Bestreiten einer Herabminderung seines Kapitalkontos unter die im Handelsregister eingetragene Haftsumme durch die in Rede stehenden Vermögensübertragungen nicht den Anforderungen an eine zulässige Rechtsverteidigung, da er zumindest gehalten gewesen wäre, dem entsprechenden Vortrag des Klägers qualifiziert entgegenzutreten. Denn selbst wenn er ad hoc keinen hinreichenden Überblick über die Entwicklung seines Kapitalkontos haben mag, verfügt er als Gesellschafter über umfassende Auskunftsrechte, von denen er ohne Weiteres hätte Gebrauch machen können, um von dem klägerseitigen Vorbringen abweichende Verhältnisse nachvollziehbar darzustellen. Dass es allerdings seiner Inanspruchnahme zur Befriedigung der Gläubiger bedarf, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Im Einzelnen: a) Durch die besagten Ausschüttungen, die nach dem aus obigen Gründen gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehenden Vortrag des Klägers zu einer Herabminderung des vom Beklagten gehaltenen Kapitalkontos unter die Haftsumme geführt haben, hat die Insolvenzschuldnerin dessen Einlage i.S.v. § 172 Abs. 4 HGB teilweise zurückbezahlt (BGH, Urteil v. 20.10.1075, II ZR 214/74). Gleichwohl ist der Kläger als Insolvenzverwalter nur insoweit berechtigt, auf den Beklagten als Kommanditisten gem. § 171 Abs. 2 HGB bis zur Höhe seiner Einlage zurückzugreifen, als dies zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil v. 22.03.2011, II ZR 215/09; Urteil v. 11.12.1989, II ZR 78/89). In diesem Zusammenhang begegnet die vom Kläger vertretene Auffassung, es seien neben den anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sämtliche bestrittenen Ansprüche zu berücksichtigen, bereits durchgreifenden Bedenken. Denn wenngleich die Entwicklung der Forderungen, gegen die ein Widerspruch eingetragen worden ist, derzeit noch ungewiss sein mag, bringt der Kläger durch diese Maßnahme zum Ausdruck, dass er sie nach der ihm obliegenden sorgfältigen Prüfung für unberechtigt und damit eine Inanspruchnahme des Beklagten in diesem Umfang für nicht notwendig hält (vgl. OLG Schleswig, Urteil v. 07.09.2016, 9 U 9/16; BGH a.a.O., der ausschließlich auf zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen abstellt). Letztlich bedarf diese Frage im Streifall aber keiner abschließenden Erörterung. Denn selbst bei anderer rechtlicher Betrachtung oder der Annahme, der Kläger sei zumindest zur Bildung angemessener Rückstellungen für den Fall der Beseitigung von Widersprüchen gehalten, ist die Notwendigkeit einer über die bereits erbrachten Rückzahlungen hinausgehenden Heranziehung des Beklagten nicht gegeben. b) Das Gericht verkennt dabei nicht, dass grundsätzlich der jeweilige Kommanditist darzutun und nachzuweisen hat, dass es trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seiner Inanspruchnahme nicht bedarf, da bereits das vorhandene Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gläubiger ausreicht. Da ihm allerdings nicht nur theoretisch die Möglichkeit verbleiben muss, diesen Nachweis zu führen, trifft den Insolvenzverwalter insoweit eine sekundäre Darlegungslast, als nur er aufgrund seiner organschaftlichen Stellung in der Lage ist, die Verhältnisse der Gesellschaft im Einzelnen zu überblicken und darzustellen; verweigert er eine solche Aufklärung, gilt der dem Kommanditisten obliegende Beweis als geführt (BGH, Urteil v. 03.07.1978, II ZR 54/77). So liegt der Fall hier, wobei die von anderen Kommanditisten angemeldeten Rückzahlungsansprüche in Höhe von rund 4,5 Mio. Euro von vornherein außer Betracht zu bleiben haben. Sofern die besagten Mitgesellschafter nämlich die jeweils erhaltenen Ausschüttungen außergerichtlich ganz oder teilweise aufforderungsgemäß an die Insolvenzschuldnerin in der möglicherweise irrigen Annahme zurückgezahlt haben, sie seien hierzu gesellschaftsvertraglich verpflichtet gewesen, und nunmehr deren erneute Auskehr an sich begehren, handelt es sich bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nicht um Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 InsO. Vielmehr sind solche Forderungen - unabhängig von dem geltend gemachten Rechtsgrund - als von der Einziehungsbefugnis des Klägers nicht umfasste Ansprüche auf Rückgewähr der Hafteinlage zu qualifizieren, da eine Rückzahlung an die einzelnen Gesellschafter zu einer erneuten Herabminderung ihres durch die an die Insolvenzschuldnerin erbrachte Zahlung erst wieder aufgefüllten Kapitalkontos unter den Betrag ihrer Haftsumme führte. Da Forderungen nach einer Einlagenrückgewähr keine von der Mitgliedschaft losgelösten und damit rechtlich selbstständigen Rechte darstellen, die dem betreffenden Kommanditisten eine den übrigen Gläubigern gleichgeordnete Stellung gewähren könnten, treten sie hinter die Ansprüche der anderen Gläubiger mit der Folge zurück, dass sie einer Anmeldung zur Insolvenztabelle nicht zugänglich sind (vgl. OLG Hamburg, NZG 2015, 1192). c) Der Kläger ist allerdings auch in Bezug auf die sonstigen angeblichen Gläubigerforderungen, denen er widersprochen hat, von rund 1,2 Mio. Euro (ca. 5,7 Mio. Euro - ca. 4,5 Mio. Euro) seiner sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen, da er sie weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht auch nur ansatzweise konkretisiert hat, obwohl der Beklagte, der sich mangels eigener Kenntnisse insoweit auf ein einfaches Bestreiten beschränken durfte, seinem Vortrag umfassend entgegengetreten ist. Dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.12.2015 (IX ZR 143/13) den Umfang der in § 93 InsO normierten Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters auf Forderungen erstreckt hat, die bislang nur zur Tabelle angemeldet worden sind, ohne anerkannt oder festgestellt worden zu sein, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Diese höchstrichterlichen Ausführungen sind aus hiesiger Sicht nämlich nicht dahingehend zu verstehen, dass der Insolvenzverwalter von jeder weiteren Darlegungslast im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme von Kommanditisten gem. §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB enthoben sein soll, sobald Forderungen in das Gesellschaftsvermögen übersteigender Höhe zur Tabelle angemeldet worden sind, obwohl der Kommanditist die Notwendigkeit seiner Heranziehung in zulässiger Weise bestreitet. Vielmehr bedarf es nach wie vor in einem solchen Fall einer näheren Darstellung von Schuldgrund und Entstehungszeitpunkt der einzelnen Forderungen, insbesondere um feststellen zu können, in welchem Umfang durch die bereits geleisteten sowie durch etwaige noch ausstehende Zahlungen konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen gebracht worden sind oder erlöschen werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 28.12.2016, 8 U 78/16 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil v. 09.10.2006, II ZR 193/05). Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die letztgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine in wesentliche Punkten vom Streitfall abweichende Konstellation betraf; gleichwohl sind die genannten Anforderungen an die Darstellung der in Rede stehenden Gläubigerforderungen auf den hiesigen Fall übertragbar, zumal der Bundesgerichtshof einen Gleichlauf mit der in § 171 Abs. 2 HGB statuierten Kommanditistenhaftung ausdrücklich erwähnt hat (BGH, a.a.O., RN. 9). d) Ferner ist der in Anspruch genommene Kommanditist auf Informationen in dem genannten Umfang angewiesen, um die Möglichkeiten einer Rechtsverteidigung beurteilen und ausschöpfen sowie seine nach Insolvenzverfahrenseröffnung verbleibenden Befugnisse adäquat ausüben zu können, insbesondere da ihm auch nach dem Übergang der Einziehungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter die in § 129 HGB genannten Einwendungen grundsätzlich erhalten bleiben. Zwar verliert er die in der Person der Insolvenzschuldnerin begründeten Einwendungen, wenn er die Rechtsraft des Tabelleneintrags gegen sich gelten lassen muss, die er durch einen eigenen Widerspruch nicht verhindern kann. Zugleich ist dem Kläger insoweit beizupflichten, als sich ein endgültiger Widerspruch zugunsten des Beklagten auswirkt, da er in diesem Umfang keiner Eigenhaftung ausgesetzt ist. Gleichwohl hat der Beklagte als Gesellschafter das Recht, die Forderungen, die der Insolvenzverwalter zum Anlass seiner Heranziehung genommen hat, selbst zu überprüfen, um zulässige eigene Einwendungen oder solche der Gesellschaft erheben zu können. e) Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers - wie bereits dargestellt - durch die Vorlage der als Anlage K5 zur Akte gereichten "Tabellenstatistik" (Bl. 89 - 115 d.A.) nicht gerecht. Denn wenngleich dort die einzelnen zur Tabelle angemeldeten Forderungen unter Benennung der jeweiligen Gläubiger sowie der Mitteilung der insolvenzverfahrensrechtlichen Entwicklung beziffert worden und die bislang erbrachten Rückzahlungen anderer Kommanditisten - anders als in dem vom OLG Bamberg bearbeiteten Fall (8 U 19/16) - offenbar in die verfügbare Insolvenzmasse einbezogen worden sind, fehlt es jedenfalls an der Angabe ihres Entstehungsgrundes und -zeitpunkts, die der Beklagte als Mindestangaben für eine sachgerechte Rechtsverteidigung benötigt. Die Auffassung, die Erteilung solcher Informationen führte zu einer Überspannung der dem Kläger obliegenden Substantiierungslast und sei ihm damit nicht zuzumuten, vermag das Gericht nicht zu teilen. Dem Kläger wird nämlich keineswegs aufgegeben, sämtliche Forderungen selbst dann in allen Einzelheiten darzustellen, wenn er selbst sie als unsubstantiiert erachtet. Vielmehr genügt aus hiesiger Sicht eine stichpunktartige Beschreibung der ihm schon durch die notwendigen Angaben bei der Anmeldung bekannten Umstände, die ohne Weiteres in eine tabellarische Übersicht wie die Anlage K 5 integriert werden können. Dies gilt umso mehr, als durch eine solche Handhabung nicht nur die Rechtsstellung des Beklagten hinreichend gewahrt, sondern zugleich eine Abgrenzung der Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 InsO von nachrangigen Ansprüchen wie denjenigen auf eine Rückgewähr der vereinbarten Einlage sowie eine Ausklammerung von schon bei der Anmeldung nicht oder nur unzulänglich dargelegten Forderungen ermöglicht würde, die mangels entsprechender Erfolgsaussichten nicht einmal zur Bildung etwaiger Rückstellungen zu berücksichtigen wären. Weshalb an das Vorbringen des Klägers gleichwohl geringere Anforderungen zu stellen sein sollten als beispielsweise an einen das gerichtliche Mahnverfahren als einfachste Möglichkeit zur Titulierung einer Forderung betreibenden Gläubiger, vermag das Gericht vor diesem Hintergrund nicht nachzuvollziehen. B. Innenausgleich Sofern der Kläger den Beklagten alternativ zur Vorbereitung eines Innenausgleichs zwischen den einzelnen Kommanditisten in Anspruch nimmt, bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg. I. Dem Kläger fehlt zu dieser beabsichtigten Vorgehensweise bereits die erforderliche Prozessführungsbefugnis. Seine in § 93 InsO geregelte und § 171 Abs. 2 HGB entsprechende Einziehungsermächtigung, die ihm zugleich die Befugnis zur gerichtlichen Durchsetzung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters wie des Beklagten verleiht, beschränkt sich nämlich sowohl nach seinem Wortlaut, der die Grenze einer jeden Auslegung bildet, als auch nach seiner Zweckrichtung auf eine Heranziehung des Gesellschafters wegen Verbindlichkeiten der Gesellschaft , während der nunmehr in Rede stehende Innenausgleich Forderungen verschiedener Gesellschafter gegeneinander betrifft. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass deren Auseinandersetzung möglicherweise mit Blick auf die Vielzahl von Anlegern Schwierigkeiten aufweisen wird, jedoch hat der Kläger als Insolvenzverwalter primär die Interessen der Gläubiger, für die er die Außenhaftung der Kommanditisten geltend macht, zu wahren. Die in § 199 Satz 2 InsO bestimmte Pflicht zur Herausgabe eines nach der Schlussverteilung verbleibenden etwaigen - wenn auch unwahrscheinlichen - Überschusses an die Gesellschafter nach Maßgabe ihres einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens entsprechenden Anteils steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn wenngleich durch diese Vorschrift eine sich an das Insolvenzverfahren anschließende gesellschaftsrechtliche Liquidation vermieden und eine zeitnahe Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister erreicht werden soll, gibt sie keinerlei Aufschluss darüber, ob und gegebenenfalls wie ein solcher Überschuss zustande kommt, sondern setzt sein Vorliegen voraus (vgl. BGH, Urteil v. 05.07.2001, IX ZR 327/99). Das Ziel einer Vollbeendigung der Gesellschaft im Insolvenzverfahren muss im Übrigen zurücktreten, wenn es mit vorrangigen berechtigten Interessen der Gläubiger, aus der Masse eine Befriedigung ihrer Ansprüche zu erhalten und Schmälerungen der Teilungsmasse zu verhindern, kollidiert (vgl. Jaeger in: Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Aufl., § 199, Rn. 3). Da der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer juristischen Person vor diesem Hintergrund nicht verpflichtet ist, Gegenstände allein deshalb in der Masse zu behalten, um eine Vollbeendigung der Gesellschaft zu bewirken, ist es erst Recht nicht seine Aufgabe, zu diesem Zweck Forderungen, die ihrer Natur nach die Außenhaftung der Gesellschafter gem. §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB betreffen, für die einzelnen Gesellschafter einzuziehen. II. Aber selbst im Fall einer abweichenden rechtlichen Beurteilung greifen jedenfalls die bereits unter Punkt A. aufgezeigten Erwägungen hinsichtlich des aus hiesiger Sicht nicht hinreichend substantiierten Klagevorbringens Platz, da ein Innenausgleich nur insoweit erfolgen kann, als die Kommanditisten zu Recht in Anspruch genommen worden sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen erlaubt sich das Gericht, auf die obigen Ausführungen Bezug zu nehmen, die in vollem Umfang sinngemäß gelten. C. Zinsanspruch Da der Kläger mit der Hauptforderung unterliegt, entfällt zugleich der gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB geltend gemachte Zinsanspruch. D. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden