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Urteil

436 C 3351/17

Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDO:2017:0922.436C3351.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist vom AG Hamburg mit Beschluss vom 21.11.2013 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des DS-Rendite-Fonds Nr. 61 N H & D KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bestellt worden. Als solcher verlangt er vom Beklagten als Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin die restliche Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen. Bei der Insolvenzschuldnerin handelt es sich um ein 1995 gegründeten Publikumsfonds, der seit dem Erwerb des Chemikalientankschiffes "N" im Jahr 1998 bis zur Veräußerung im Jahr 2014 mit dessen Betrieb, Verwaltung und Vercharterung befasst war. Der Beklagte ist als Kommanditist an der Insolvenzschuldnerin mit einer Einlage von 20.451,68 Euro beteiligt. In den Jahren 1999 bis 2007 erhielt der Beklagte Ausschüttungen in einer Gesamthöhe von 12.271,01 Euro. Der Beklagte zahlte hierauf wie eine Vielzahl anderer Kommanditisten als Wiedereinzahlung einen Betrag von 7.486,51 Euro an die Insolvenzschuldnerin zurück. Den Differenzbetrag in Höhe von 4.784,50 Euro macht der Kläger im vorliegenden Verfahren geltend. Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 15.11.2016 zur Zahlung des Betrages mit Fristsetzung zum 06.12.2016 aufgefordert. Der Kläger meint, der Beklagte sei zur Rückzahlung der restlichen Ausschüttungen sowohl wegen dessen gemäß §§ 161 Abs. 2, 128, 171 Abs. 1, 2, 172 Abs. 4 HGB bestehenden Verpflichtung zur Außenhaftung als auch aufgrund der Verpflichtung zum Innenausgleich zwischen den gesamtschuldnerisch haftenden Kommanditisten nach § 199 S. 2 InsO verpflichtet, welchen der Kläger in entsprechender Anwendung des § 155 HGB durchzuführen habe. Hierzu behauptet der Kläger, die Ausschüttungen an den Beklagten seien in einem Zeitraum erfolgt, in der der Kapitalanteil des Beklagten durch Verluste unter den Betrag seiner Hafteinlage herabgemindert gewesen sei, so dass die Haftung des Beklagten – so die Ansicht des Klägers - wieder in entsprechender Höhe aufgelebt sei. Auf die mit der Klageschrift vom 24.02.2017 eingereichte Kapitalübersicht der Insolvenzschuldnerin für die Jahre 1997 bis 2008 wird Bezug genommen. Die Rückforderung der Ausschüttungen von dem Beklagen sei nach Behauptung des Klägers auch zur Gläubigerbefriedigung in voller Höhe erforderlich. Unstreitig verbleibt nach dem Abzug voraussichtlicher Verfahrenskosten von 194.498,40 Euro und einer Gewerbesteuerforderung von 1.550.159,80 Euro sowie weiterer sonstiger vorrangig zu befriedigender Masseverbindlichkeiten von etwa 50.000,00 Euro eine Restmasse von ca. 376.700,00 Euro. Der Kläger behauptet, dem stünden zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen von rund 5,8 Mio. Euro entgegen. Hiervon seien zwar unstreitig nur Forderungen von 71.530,54 Euro anerkannt und in Höhe von 68.108,78 Euro bereits gerichtlich festgestellt. Jedoch seien sämtliche, also auch bestrittene Forderungen, insbesondere auch bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche anderer Kommanditisten auf Rückgewähr der zuvor an die Insolvenzschuldnerin ihrerseits erbrachten Ausschüttungsrückzahlungen, welche einen Großteil der Forderungen von 4,5 Mio. Euro ausmache, im Rahmen der Berechnung der Erforderlichkeit der Rückforderung voll zu berücksichtigen. Nur so sei ihm, dem Kläger, ein sinnvolles Forderungsmanagement möglich, da die Entwicklung der bestrittenen Forderungen noch ungewiss, er aber bereits verpflichtet sei, in angemessenem Umfang Rückstellungen zu bilden und einer Verjährung von Rückforderungsansprüchen gemäß § 172 Abs. 4 HGB frühzeitig entgegenzuwirken. Mit Schriftsatz vom 03.08.2017 hat der Kläger eine tabellarische Auflistung der entsprechenden Forderungen eingereicht, in welcher die einzelnen Forderungen nach Gläubiger und Forderungsbetrag aufgelistet sind und auf welche Bezug genommen wird. Der Kläger meint, darüber hinaus nicht zur weiteren Darlegung der einzelnen Forderungen, insbesondere zum Rechtsgrund und Entstehenszeitpunkt verpflichtet zu sein. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.784,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2016 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, dass bereicherungsrechtliche Ansprüche anderer Kommanditisten nicht als Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 InsO anzusehen seien. Im Rahmen der Berechnung der Erforderlichkeit der Rückforderung seien allenfalls vom Kläger anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen zu berücksichtigen, da der Kläger die Berechtigung der bestrittenen Forderungen selbst negiere und daher keine Gelder zu deren Ausgleich benötige. Der Kläger erhebt vorsorglich und pauschal die Einrede der Verjährung, da ihm aufgrund der fehlenden Substantiierung der einzelnen zur Tabelle angemeldeten Forderungen konkretes Verteidigungsvorbringen nicht möglich sei. Zur Geltendmachung eines Anspruches zum Innenausgleichs zwischen den Kommanditisten scheitere schon an der insoweit fehlenden Prozessführungsbefugnis des Klägers. So berechtige § 93 InsO nur zur Geltendmachung der Haftungsansprüche zugunsten der Verbindlichkeiten der Gesellschaft, aber nicht der Gesellschafter. Wegen des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 11.08.2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Soweit der Kläger den Beklagten wegen dessen unmittelbaren Kommanditistenhaftung gegenüber Gläubigern der Insolvenzschuldnerin nach §§ 161, 128, 171, 172 HGB in Anspruch nimmt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere bewirkt die dem Kläger gem. § 93 InsO übertragene Einziehungsermächtigung für Gläubigerforderungen gegen die Insolvenzschuldnerin, dass er für die einzelnen Gläubiger als gesetzlicher Prozessstandschafter gerichtlich gegen die persönlich haftenden Gesellschafter tätig werden kann und damit über die erforderliche Prozessführungsbefugnis verfügt (vgl. Brandes/Gehrlein in: MüKo, InsO, 3. Aufl., § 93, Rn. 14a). 2. Dem Kläger steht aber gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung einer Hafteinlage in Höhe von 4.784,50 EUR zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 161 Abs. 2, 128, 171 Abs. 1, 2, 172 Abs. 4 HGB zu. Selbst bei Annahme des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung des Beklagten durch die zwischen 1999 und 2007 erfolgten Ausschüttungen als Einlagenrückzahlung nach § 172 Abs. 4 HGB bei angenommener Unterdeckung des Haftkapitals der Insolvenzsdchuldnerin scheitert der geltend gemachte Anspruch an der mangelhaften Darlegung der Erforderlichkeit des Rückgriffs auf die Kommanditistenhaftung. Denn der Kläger als Insolvenzverwalter ist nur insoweit berechtigt, auf den Beklagten als Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 2 HGB bis zur Höhe seiner Einlage zurückzugreifen, als dies zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil v. 22.03.2011, Az. II ZR 215/09; Urteil v. 11.12.1989, Az. II ZR 78/89). Der Kläger hat jedoch nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass die zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO die nach Befriedigung der vorrangig zu leistenden Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten verbleibende Insolvenzmasse von ca. 376.700,00 Euro übersteigen und damit ein Rückgriff auf die unmittelbare Kommanditistenhaftung erforderlich wird. Der Großteil der durch den Kläger angeführten Forderungen in Form der von anderen Kommanditisten angemeldeten Rückzahlungsansprüche in Höhe von rund 4,5 Mio. Euro hat dabei bereits bei der Berechnung der Erforderlichkeit außer Betracht zu bleiben. Sofern Mitgesellschafter nämlich die jeweils erhaltenen Ausschüttungen zunächst ganz oder teilweise an die Insolvenzschuldnerin zurückgezahlt haben, nunmehr aber deren erneute Rückzahlung an sich begehren, handelt es sich bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nicht um Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO. Als solche sind Forderungen von Gesellschaftern ausnahmsweise nur dann einzuordnen, soweit sie der Gesellschaft gegenüber losgelöst von mitgliedschaftlichen Rechten und Pflichten als Drittgläubiger begegnen. Hierunter fallen gerade keine aus Mitgliedschaftsrechten erwachsenden Sozialansprüche auf Einlagenrückgewähr. Diese stellen keine von der Mitgliedschaft losgelöste und damit rechtlich selbstständigen Rechte dar, die es rechtfertigen dem betreffenden Kommanditisten eine den übrigen Drittgläubigern gleichgeordnete Stellung zu gewähren. Entsprechende Sozialansprüche treten vielmehr hinter die Ansprüche der anderen Gläubiger mit der Folge zurück, dass sie einer Anmeldung zur Insolvenztabelle nicht zugänglich sind (OLG Hamburg, NZG 2015, 1192). Ob die vom Kläger vertretene Auffassung, es seien neben den anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sämtliche angemeldeten, mithin auch bestrittene, Insolvenzforderungen zur Ermittlung des Haftungsbedarfs zu berücksichtigen, zutrifft, mag dahinstehen. Hierfür mag die Entscheidung des BGH mit Urteil vom 17.12.2015, Az. IX ZR 143/13, streiten, wonach ein sinnvolles Forderungsmanagement in der Insolvenz nur möglich erscheint, wenn der Insolvenzverwalter auch zur Geltendmachung von Insolvenzforderungen unabhängig von deren bis zur endgültigen Feststellung ungewissen Entwicklung ermächtigt ist und bleibt. Jedoch hat der Kläger – unabhängig von dem bestrittenen Status der einzelnen Forderungen – zumindest die Forderungen soweit zu konkretisieren, dass dem Beklagten die Möglichkeit der Rechtsverteidigung verbleibt. Denn diese ist von der Frage des jeweiligen Forderungstatus unabhängig, hiervon zu unterscheiden und steht dem vorbenannten Interesse des Klägers als Insolvenzverwalter an einem sicheren Forderungsmanagement nicht entgegen, mag es auch arbeitsaufwendig und unbequem sein, die durchaus zahlreichen Einzelforderungen ausreichend zu konkretisieren und zu substantiieren. So ist die benannte höchstrichterliche Entscheidung auch nicht dahingehend zu verstehen, dass der Insolvenzverwalter von jeder weiteren Darlegungslast im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme von Kommanditisten gem. §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB enthoben sein soll, sobald Forderungen in das Gesellschaftsvermögen übersteigender Höhe zur Tabelle angemeldet worden sind. Vielmehr bedarf es nach wie vor in einem solchen Fall einer näheren Darstellung von Schuldgrund und Entstehungszeitpunkt der einzelnen Forderungen, insbesondere um feststellen zu können, in welchem Umfang durch die bereits geleisteten sowie durch etwaige noch ausstehende Zahlungen konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen gebracht worden sind oder erlöschen werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 28.12.2016, Az. 8 U 78/16 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil v. 09.10.2006, Az. II ZR 193/05). Denn dem durchaus berechtigten Interesse des Klägers zugunsten eines durchführbaren Forderungsmanagements stehen die Rechte des Beklagten zur eigenen Rechtsverteidigung, insbesondere des auch nach dem Übergang der Einziehungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter nach § 93 InsO verbleibenden Rechtes, nach § 129 HGB zulässige eigene Einwendungen oder solche der Gesellschaft zu erheben, entgegen. So führte die Zulassung der abstrakten Verrechnung der Haftungsforderung mit einer unkonkreten Forderungsgesamtheit dazu, dass dem Kläger faktisch jegliche Gesellschafterrechte diesbezüglich abgeschnitten würden, er nicht einmal in die Lage versetzt wäre, zu prüfen, ob dieselben Forderungen nach erster Haftung ihm gegenüber erneut beansprucht werden. Die Substantiierungspflicht trifft den Kläger auch, wenn er zutreffend vorbringt, dass grundsätzlich der jeweilige Kommanditist darzutun und nachzuweisen hat, dass die Insolvenzmasse zur Befriedigung der Insolvenzforderungen auch ohne seine Inanspruchnahme ausreiche. Denn die Darlegung der Insolvenzmasse und der Insolvenzforderungen ist eine dem Kläger als Anspruchsteller obliegende, den möglichen Einwendungen des Beklagten vorgelagerte Verpflichtung zum schlüssigen Vortrag der Anspruchsvoraussetzungen. Dieser Verpflichtung zur substantiierten Darlegung ist der Kläger auf die nach Abzug der Rückforderungsansprüche der anderen Kommanditisten verbleibenden sonstigen behaupteten Gläubigerforderungen nicht nachgekommen, da er sie weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht auch nur ansatzweise konkretisiert hat, obwohl der Beklagte, der sich mangels eigener Kenntnisse insoweit auf ein einfaches Bestreiten beschränken durfte, seinem Vortrag umfassend entgegengetreten ist. Insbesondere genügt der Kläger den Anforderungen an seine Darlegungspflicht nicht durch die Vorlage der eingereichten „Tabellenstatistik", die zwar die einzelnen Forderungen nach Gläubiger und Forderungsbetrag auflistet, aber insbesondere zum Rechtsgrund und Entstehenszeitpunkt keinerlei Aussage trifft. Damit sind nicht einmal Mindestangaben zu den einzelnen Forderungen vorgetragen, die eine eindeutige Identifizierung dieser ermöglichten, geschweige denn für eine sachgerechte Rechtsverteidigung benötigt würden. Diesen Darlegungen steht wie bereits dargelegt auch das Bedürfnis des Klägers nach einem sinnvollen Forderungsmanagement nicht entgegen. Es wird von ihm nicht abverlangt, regelmäßig im Fluss befindliche Forderungsstatus vorzutragen, sondern lediglich statische Daten zum Rechtsgrund und feststehenden Zeitpunkten, wie ihrer Entstehung, vorzutragen. II. Der Kläger kann die Klageforderung auch nicht auf einen Anspruch auf Innenausgleich stützen. 1. Soweit der Kläger seinen Anspruch gegen den Beklagten auch auf eine Verpflichtung dieses zum Innenausgleich im Verhältnis zwischen den einzelnen Gesellschaftern stützen möchte, fehlt dem Kläger bereits die erforderliche Prozessführungsbefugnis. Seine in § 93 InsO geregelte und § 171 Abs. 2 HGB entsprechende Einziehungsermächtigung, die ihm zugleich die Befugnis zur gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche auf persönliche Haftung eines Gesellschafters verleiht, beschränkt sich sowohl nach seinem Wortlaut, der die Grenze einer jeden Auslegung bildet, als auch nach seiner Zweckrichtung auf eine Heranziehung des Gesellschafters wegen „Verbindlichkeiten der Gesellschaft“. Hiervon sind Forderungen der Gesellschafter untereinander auf Innenausgleich nicht erfasst. Auch die in § 199 Satz 2 InsO bestimmte Pflicht des Insolvenzverwalters zur anteilsgerechten Verteilung eines nach der Schlussverteilung verbleibenden etwaigen Überschusses an die Gesellschafter statuiert kein Recht des Klägers zur Geltendmachung von den Innenausgleich der Gesellschafter untereinander betreffenden Forderungen. Denn auch wenn durch diese Vorschrift eine sich an das Insolvenzverfahren anschließende gesellschaftsrechtliche Liquidation vermieden und eine zeitnahe Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister erreicht werden soll, gibt sie keinerlei Aufschluss darüber, ob und gegebenenfalls wie ein solcher Überschuss zustande kommt, sondern setzt sein Vorliegen voraus (vgl. BGH, Urteil v. 05.07.2001, Az. IX ZR 327/99). Das Ziel einer Vollbeendigung der Gesellschaft im Insolvenzverfahren muss im Übrigen zurücktreten, wenn es mit vorrangigen berechtigten Interessen der Gläubiger, aus der Masse eine Befriedigung ihrer Ansprüche zu erhalten und Schmälerungen der Teilungsmasse zu verhindern, kollidiert (vgl. Jaeger in: Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Aufl., § 199, Rn. 3). Da der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer juristischen Person vor diesem Hintergrund nicht verpflichtet ist, Gegenstände allein deshalb in der Masse zu behalten, um eine Vollbeendigung der Gesellschaft zu bewirken, ist es erst Recht nicht seine Aufgabe, zu diesem Zweck Forderungen, die ihrer Natur nach die Außenhaftung der Gesellschafter gemäß §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB betreffen, für die einzelnen Gesellschafter einzuziehen. 2. Selbst wenn man aber dem Kläger entsprechend einem Liquidator aufgrund des im Übrigen bei einer Publikumsgesellschaft mit einer Vielzahl an Gesellschaftern faktisch nicht durchzuführenden Innenausgleichs untereinander nach § 735 BGB (vgl. KG, NZG 10, 1102) ein Recht zur Geltendmachung der anteiligen Ausfallbeträge zusprechend möchte, scheitert der konkrete Anspruch des Kläger aber auch hier an der konkreten Darlegung des Ausfallbetrages. III. Da dem Kläger die geltend gemachte Hauptforderung nicht zusteht, kann er auch nicht die hierauf berechnete Zinsnebenforderung beanspruchen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Laqua Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund, H-Straße, 44135 Dortmund oder dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund oder dem Landgericht Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. C) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Dortmund, H-Straße, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.