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Beschluss

730 AR 11/19

AG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Erlass eines Europäischen Haftbefehls unterliegt einer speziellen Zuständigkeitsregelung, die nicht aus § 457 Abs.3 S.3 StPO hergeleitet werden kann. • Die Zuständigkeit für das Ausstellen bzw. Stellen von Ersuchen nach dem Europäischen Haftbefehl ergibt sich aus dem IRG und den dort geregelten Delegationsentscheidungen; einfache Dienstanweisungen begründen keine gerichtliche Zuständigkeit. • Wegen Eingriffs in das Freiheitsrecht nach Art. 6 Grundrechtscharta bedarf der Erlass eines Europäischen Haftbefehls einer klaren gesetzlichen Grundlage, die auch die Zuständigkeit regelt.
Entscheidungsgründe
Unzuständigkeit des Amtsgerichts zum Erlass eines Europäischen Haftbefehls • Der Erlass eines Europäischen Haftbefehls unterliegt einer speziellen Zuständigkeitsregelung, die nicht aus § 457 Abs.3 S.3 StPO hergeleitet werden kann. • Die Zuständigkeit für das Ausstellen bzw. Stellen von Ersuchen nach dem Europäischen Haftbefehl ergibt sich aus dem IRG und den dort geregelten Delegationsentscheidungen; einfache Dienstanweisungen begründen keine gerichtliche Zuständigkeit. • Wegen Eingriffs in das Freiheitsrecht nach Art. 6 Grundrechtscharta bedarf der Erlass eines Europäischen Haftbefehls einer klaren gesetzlichen Grundlage, die auch die Zuständigkeit regelt. Die Staatsanwaltschaft Dortmund beantragt den Erlass eines Europäischen Haftbefehls gegen einen Verurteilten, der wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls am Amtsgericht Dortmund verurteilt wurde. Das deutsche Urteil vom 08.03.2017 über ein Jahr und vier Monate Freiheitsstrafe wird seit dem 10.07.2018 in Bulgarien vollstreckt, wo der Verurteilte inhaftiert ist. Die Staatsanwaltschaft will dessen Auslieferung nach Deutschland und hat bereits am 18.10.2018 einen Vollstreckungshaftbefehl erlassen. Sie beruft sich auf Zuständigkeiten nach § 457 Abs.3 S.3 StPO für den Erlass des Europäischen Haftbefehls. Das Amtsgericht hält diese Herleitung der Zuständigkeit für unzulässig und prüft stattdessen die nationale Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl im IRG und die dort geregelten Zuständigkeitsübertragungen. • Der Europäische Haftbefehl beruht auf dem Rahmenbeschluss 2002/584 und ist in Deutschland im Achten Teil des IRG umgesetzt; daraus ergibt sich eine eigene Zuständigkeitsregelung für die Ausstellung und Durchleitung von Ersuchen. • § 457 Abs.3 S.3 StPO ist eine nationale Vollstreckungsnorm für richterlich gebundene Maßnahmen zur Durchsetzung von Vollstreckungshaftbefehlen und lässt sich nicht unmittelbar oder entsprechend auf den Europäischen Haftbefehl übertragen. • Artikel 6 des Rahmenbeschlusses bestimmt, welche Justizbehörde nach innerstaatlichem Recht zuständig ist; der deutsche Gesetzgeber hat diese Zuständigkeit nicht in der Neufassung des Achten Teils des IRG umgesetzt, jedoch regelt § 74 IRG generell die Zuständigkeit für Rechtshilfeersuchen und ermöglicht Delegationen gemäß § 74 Abs.2 IRG. • Die Bundesregierung hat per Zuständigkeitsvereinbarung vom 28.04.2004 und landesrechtlichen Erlassen Zuständigkeiten an die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und -anwälte übertragen; diese Regelungen begründen die Zuständigkeit für ausgehende Ersuchen und damit für Europäische Haftbefehle, nicht aber eine gerichtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts. • Interne Verwaltungsvorschriften oder Anwendungserlasse, die vorsehen, ersuchende Überstellungen dem Amtsgericht vorzulegen, können mangels gesetzlicher Grundlage und wegen des Gesetzesvorbehalts für Eingriffe in das Freiheitsrecht der Grundrechtscharta keine Zuständigkeit des Gerichts begründen. • Aufgrund des Eingriffs in das Freiheitsrecht (Art. 6 Grundrechtscharta) ist eine eindeutige gesetzliche Regelung für den Erlass und die Zuständigkeit des Europäischen Haftbefehls erforderlich; eine analoge Heranziehung von StPO-Vorschriften genügt diesem Gesetzesvorbehalt nicht. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Europäischen Haftbefehls wird zurückgewiesen, weil das Amtsgericht nicht zuständig ist. Die Staatsanwaltschaft kann ihre Zuständigkeit nicht aus § 457 Abs.3 S.3 StPO ableiten, da der Europäische Haftbefehls als Instrument der internationalen Rechtshilfe eigenständigen Zuständigkeitsregelungen im IRG und den darauf beruhenden Delegationsakten unterliegt. Verwaltungsvorschriften oder Handlungsanweisungen des Justizministeriums begründen keine gerichtliche Zuständigkeit, insbesondere nicht für einen freiheitsentziehenden Eingriff, der einer klaren gesetzlichen Grundlage nach Art. 6 Grundrechtscharta bedarf. Damit ist die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls nicht durch das Amtsgericht vorzunehmen; die zuständigen Leitenden Oberstaatsanwältinnen oder -staatsanwälte bzw. die nach § 74 IRG benannten Stellen sind für ausgehende Ersuchen verantwortlich. Die Entscheidung stellt klar, dass für eine gerichtliche Zuständigkeit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich wäre; bis dahin kann das Amtsgericht den Erlass nicht vornehmen.