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Urteil

423 C 1103/20

Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDO:2020:0714.423C1103.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 90 % und der Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Klägerin und Beklagte können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 90 % und der Beklagte zu 10 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Klägerin und Beklagte können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand: Über das Vermögen der Klägerin wurde am 19.9.2012 durch das Amtsgericht Dortmund das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Beklagte bestimmt. Das Ende der Laufzeit der Abtretungsfrist fiel auf den 19.9.2018. Am 29.11.2018 wurde der Klägerin Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 S. 1 InsO durch das Amtsgericht Dortmund erteilt. Unbeschadet dessen blieb der Insolvenzbeschlag bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufrecht erhalten. Nach Ende der Abtretungsfrist im Insolvenzverfahren wurde die Klägerin zur Herausgabe der Steuerunterlagen für die Veranlagungszeiträume 2012-2018 aufgefordert. Ebenso wurde die Klägerin durch Beschluss des Insolvenzgerichtes Ende 2019 aufgefordert, die verlangten Steuerunterlagen zu übergeben. Dem kam die Klägerin nach. Die Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2016 und 2017 reichte die Klägerin selber ein, die Steuerunterlagen für die Veranlagungsjahre 2012-2015 und 2018 reichte der Insolvenzverwalter ein. Am 28.2.2020 erließ das zuständige Finanzamt einen Steuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2018 und überwies an den Beklagten die Summe von 1031,67 €. Von diesem Gesamtbetrag entfallen auf die Zeit ab dem 19.9.2018 (Ende der Abtretungsfrist) ein Betrag i.H.v. 293,96 € . Im laufenden Rechtsstreit legte der Beklagte den Steuerbescheid vor und zahlte am 15.6.2020 an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 293,96 €. Die Klägerin ist der Ansicht, die Steuererstattungsansprüche für die Veranlagungsjahre 2012-2018 würden der Klägerin zustehen. Aus dem Rechtsgedanken des § 300a Abs. 1 InsO lasse sich entnehmen, da keiner der dort genannten Ausnahmefälle vorläge, dass Ansprüche, die ursprünglich zur Insolvenzmasse gehören würden, aber erst nachträglich realisiert würden, grundsätzlich nach Ende der Abtretungsfrist dem Insolvenzschuldner zuzuordnen seien. Dies gelte insbesondere für Steuerrückerstattungen, die erst nach Ende der Abtretungsfrist realisiert würden. Die Klägerin beantragte ursprünglich: 1. Der Beklagte wird verurteilt, a. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe Steuererstattungsansprüche der Klägerin für die Jahre 2012-2018 durch das Finanzamt Lüdinghausen festgesetzt und an ihn gezahlt worden sind; b. an die Klägerin die erhaltenen Beträge in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.3.2020 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die noch nicht an den Beklagten ausgezahlten Steuererstattungsansprüche der Klägerin für die Jahre 2012-2018 der Klägerin zustehen und an diese auszuzahlen sind. Nach der im Rechtsstreit erfolgten Zahlung i.H.v. 293,96 € haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr: 1. Der Beklagte wird verurteilt, a. an die Klägerin aus der Steuerrückerstattung für 2018 einen weiteren Betrag i.H.v. 737,71 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit dem 1.5.2020 zu zahlen; b. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe Steuererstattungsansprüche der Klägerin für die Jahre 2012-2017 durch das Finanzamt Lüdinghausen festgesetzt und an ihn gezahlt worden sind; c. an die Klägerin die erhaltenen Beträge in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.3.2020 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die noch nicht an den Beklagten ausgezahlten Steuererstattungsansprüche der Klägerin für die Jahre 2012-2017 der Klägerin zustehen und an diese auszuzahlen sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Steuerrückerstattungen für den Veranlagungszeitraum 2012 bis zum 19.9.2018 würden der Insolvenzmasse zustehen. Bei Steuerrückerstattungen sei auf den Veranlagungszeitpunkt und nicht auf den Zeitpunkt der Rückerstattung abzustellen. Bei den Ansprüchen auf Steuerrückerstattung für den Zeitraum 2012 bis zum Ende der Abtretungsfrist am 19.9.2018 handele es sich nicht um einen Neuerwerb des Insolvenzschuldners. Nur die Rückerstattung für den Zeitraum ab dem 19.9.2018 stehe der Klägerin als Neuerwerb zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist, auch als Stufenklage, insgesamt abzuweisen, da die klagende Partei weder Anspruch auf Auskunft, noch auf zukünftige Zahlung und Feststellung hat. Denn entgegen der Ansicht der klagenden Partei stehen eventuelle Steuerrückerstattungen aus dem Veranlagungszeitraum 2012 - 19.09.2018 nicht der Klägerin zu. Zutreffend verweisen die Parteien darauf, dass die gesetzliche Regelung des § 300a InsO nicht direkt anwendbar ist, da die Regelung nur für Verfahren gilt, die nach dem 01.04.2014 eröffnet bzw. beantragt wurden. Zutreffend spiegelt aber die gesetzliche Neuregelung des § 300a InsO die durch den BGH bis zu diesem Zeitraum geprägte Rechtsprechung zu diesen Themenkomplex wieder. Hiernach steht einem Insolvenzschuldner, dem die Restschuldbefreiung rechtskräftig vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens erteilt wird, der gesamte pfändbare Neuerwerb nach Ablauf der Laufzeit der Abtretung zu (BGH, 13.02.2014, IX ZB 23/13, zitiert nach juris). Dementsprechend stand der Klägerin der Neuerwerb zu, der nach dem 19.9.2018 erfolgt ist. Insoweit hat die Beklagte im Rahmen des Rechtsstreits Auskunft erteilt und eine anteilige Zahlung i.H.v. 293,96 € vorgenommen. In diesem Umfang ist der Rechtsstreit erledigt (§ 91a ZPO). Der Neuerwerb vor dem 19.9.2018 verbleibt aber der Insolvenzmasse und steht nicht der Klägerin zu. Bei Steuererstattungsansprüchen ist bei der Frage, ob es sich um Neuerwerb handelt, auf den Veranlagungszeitraum abzustellen. Steuererstattungsansprüche sind nur nach Ablauf der Abtretungsfrist massefrei (BGH NZI 2014, 312). Abzustellen ist hier auf den Veranlagungszeitraum. Nur Rückerstattungen für den Veranlagungszeitraum nach Ablauf der Abtretungsfrist sind massefreies Vermögen des Schuldners. Wurden Steuern für den Veranlagungszeitraum der Abtretungsfrist erhoben, unterliegen Steuererstattungen dem Insolvenzbeschlag. Läuft der Abtretungszeitraum nicht gleichzeitig mit dem auf das Kalenderjahr angelegten Veranlagungszeitraum zur Abrechnung ab, ist die Rückerstattung entsprechend zu teilen (Münchener Kommentar, INSO, 4. Aufl., § 300a, Rz 8). Nach Ablauf der Frist des § 287 Abs. 2 INSO (hier: 19.09.2018) verbleibt der Insolvenzmasse derjenige Erwerb, der dem Grunde nach schon vor Ablauf der Frist erfasst war, auch wenn der Vermögenszufluss erst nach Ablauf der Abtretungsfrist zur Masse gelangt (BGH, 27.9.2018, IX ZB 19/18, zitiert nach juris; Kübler/Prütting/Bork, Insolvenzordnung, § 300a, Rz 11). Es stellt keinen massefreien Neuerwerb dar, wenn Einnahmen zur Zeit des Laufs der Abtretungsfrist bereits angelegt waren, aber erst nach Ablauf der Abtretungsfrist realisiert werden und zur Masse gelangen (BGH, 27.09.2018, IX ZB 19/18, zitiert nach juris). Die klagende Partei hat daher kein Anspruch auf Steuerrückerstattungen der Veranlagungsjahre 2018 bis zum 19.9.2018. Bis zum 19.9.2018 war der erst später zur Masse gelangte Betrag an Steuerrückerstattungen bereits durch das jeweilige Veranlagungsjahr so angelegt, dass die spätere Auszahlung des auf das jeweilige Veranlagungsjahr entfallenden Betrages nicht als Neuerwerb des Insolvenzschuldners anzusehen ist. Daher kann die Klägerin, nach Teilerledigung des Rechtsstreits, weder Auskunft noch Feststellung verlangen. Da dieser Auskunftsanspruch bereits nicht besteht, unterlag die gesamte Stufenklage der Abweisung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass im Rahmen der Teilerledigung der auf die Teilerledigung entfallende Kostenanteil zulasten der beklagten Partei geht. Denn die Auskunft für das Jahr 2018 und die anteilige Auszahlung der Steuerrückerstattung für die Zeit ab dem 19.9.2018 hätte die beklagte Partei bereits vorgerichtlich erfüllen müssen. Bei der Berechnung der prozentualen Kostenlast hat das Gericht berücksichtigt, dass die klagende Partei den Streitwert für die ursprünglichen Klageanträge mit 2000 € angegeben hat. Die Klageanträge bezogen sich auf sieben Veranlagungszeiträume. Im Verhältnis dazu stellen die verbleibenden sechs Veranlagungszeiträume einen verminderten Streitwert i.H.v. 1714,28 € dar. Da die klagende Partei mit dem neuen Klageantrag letztendlich zusätzlich beziffert die Zahlung des Gesamtbetrages (1031,67 €) der Steuerrückerstattung für das Veranlagungsjahr 2018 begehrt, war der Streitwert insgesamt auf 2745,95 € festzusetzen. Da der teilerledigte Bereich einen Wert i.H.v. 293,96 € aufweist, war die Kostenentscheidung wie geschehen mit gerundet 90% zu 10 % zu treffen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. 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