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Urteil

430 C 7051/21

Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDO:2022:0311.430C7051.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.384,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2021 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger durch Zahlung von 713,76 € an Herrn T., Kontonr: 01, von den ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.384,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2021 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger durch Zahlung von 713,76 € an Herrn T., Kontonr: 01, von den ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung (restlicher) Reparaturkosten aus einem Verkehrsunfallereignis vom 00.00.2021. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer und Halter des Fahrzeugs Pkw P. mit dem amtlichen Kennzeichen „Kennzeichen01“. Am 00.00.2021 befuhr der Sohn des Klägers mit dem vorgenannten Fahrzeug den Kreuzungsbereich I.-straße/F.-straße in A.. Die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs, Frau D., übersah das Fahrzeug des Klägers. Infolgedessen kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge. Bei der Kollision wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Der Kläger beauftragte den TÜV mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Gutachter bezifferte die Reparaturkosten mit 5.463,49 € brutto, den Wiederbeschaffungswert mit 5.000,00 € und den Restwert des Fahrzeugs mit 2.220,00 €. Dem Kläger wurde für die Erstellung des Gutachtens ein Betrag in Höhe von 1.054,46 € in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 09.08.2021 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten die sich aus dem Gutachten des TÜV ergebenden Netto-Reparaturkosten in Höhe von 4.591,17 €, die Sachverständigenkosten in Höhe von 1.054,46 € und eine Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 € geltend. Die Beklagte erstattete daraufhin mangels des bis dahin nicht erfolgten Reparaturnachweises lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand, welchen Sie unter Verweis auf ein höheres Restwertangebot in Höhe von 2.300,00 € mit 2.700,00 € bezifferte. Der Kläger beauftragte die X. GmbH mit der Reparatur seines Fahrzeugs entsprechend des vom TÜV erstellten Gutachtens. Die in dem Gutachten vorgesehenen Reparaturarbeiten wurden mit Ausnahme der Auswechselung der hinteren rechten Felge nebst Reifen von der Werkstatt durchgeführt. Unmittelbar vor der Übergabe des Fahrzeugs wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine Erneuerung der beschädigten Felge nicht möglich sei, da diese nicht mehr produziert werde und auch anderweitig nicht mehr erhältlich sei. Vor dem Hintergrund, dass der Austausch nur einer Felge durch ein anderes Modell sowohl aus technischen als auch aus optischen Gründen nicht zumutbar sei, sollte der Kläger zunächst mit der Beklagten klären, ob diese auch die Kosten für insgesamt vier neuen Felgen übernehme. Aus diesem Grund wurde der Pkw dem Kläger übergeben, ohne dass es zu einem Austausch der Felge kam. Für die durchgeführten Reparaturarbeiten stellte die X. GmbH dem Kläger einen Betrag in Höhe von 5.164,79 € in Rechnung, welche von dem Kläger ausgeglichen wurde. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers machte mit Schreiben vom 17.09.2021 u.a. die Reparaturkostenrechnung geltend. Zudem wies er die Beklagte auf die nicht mehr bestehende Liefermöglichkeit der Felge hin und machte die Kosten für vier neue Felgen geltend. Die Beklagte lehnte sowohl die Zahlung auf die Reparaturkosten als solche als auch die Übernahme der Kosten für die vier Felgen mit Schreiben vom 20.09.2021 ab. Der Unterzeichner forderte die Beklagte daher nochmals mit Schreiben vom 30.09.2021 zumindest zur Zahlung des sich aus der Reparaturkostenrechnung ergebenden Betrages abzüglich der erfolgten Zahlung auf. Mit Ausnahme einer Zahlung auf den Differenzbetrag zwischen dem vom TÜV ermittelten Restwert und dem höheren Restwertgebot der Beklagten in Höhe von 80,00 € erbrachte die Beklagte keine weitere Zahlung auf den Fahrzeugschaden. Mit dem Klageantrag zu 1) macht der Kläger nunmehr die Reparaturkosten laut Reparaturkostenrechnung abzüglich der hierauf geleisteten Zahlung der Beklagten in Höhe von insgesamt 2780,00 € geltend. Inzwischen hat das Fahrzeug des Klägers im Rahmen eines weiteren Verkehrsunfalls durch das schuldhafte Verhalten eines anderen Fahrers einen Totalschaden erlitten, sodass der klägerische Pkw nicht mehr existiert. Der Kläger behauptet, der Austausch der beschädigten Felge sei nicht möglich gewesen, da diese nicht mehr produziert werde und auch eine anderweitige Beschaffung nicht möglich gewesen sei. Er ist der Ansicht, dass einer Abrechnung auf Reparaturkostenbasis weder entgegenstehe, dass der im Gutachten des TÜV vorgesehene Austausch der beschädigten Felge nicht erfolgt sei noch, dass er den beschädigten Pkw aufgrund eines weiteren Unfalls nicht sechs Monate nach der durchgeführten Reparatur weiter nutzte. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.384,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn durch Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 713,76 € an Herrn T., Kontonr: 01, von den ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger eine Erstattung auf Reparaturkostenbasis nicht verlangen könne und beruft sich zur Begründung darauf, dass in Hinblick auf den unstreitig unterbliebenen Austausch der hinteren rechten Felge zum einen keine vollständige Reparatur entsprechend des Sachverständigengutachtens erfolgt sei und der Kläger zum anderen, was zwischen den Parteien unstreitig ist, das beschädigte Fahrzeug nach der Reparatur nicht sechs Monate weiter genutzt habe. Die Parteien haben mit Schriftsatz vom 17.01.2022 und vom 25.01.2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Mit Beschluss vom 27.01.2022 hat das Gericht das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 18.02.2022 angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gem. §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG, § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.384,79 € zu. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger kann von dem Beklagten die restlichen noch offenen Reparaturkosten in Höhe von 2.384,79 € verlangen. Ihm ist kein Verstoß gegen seine aus § 254 Abs. 1 BGB folgende Schadensminderungspflicht vorzuwerfen. Kommt bei der Beschädigung einer Sache sowohl die Reparatur als auch die Anschaffung einer Ersatzsache in Betracht, hat der Geschädigte zwar aufgrund der ihn treffenden Schadensminderungspflicht grundsätzlich die Alternative zu wählen, die den geringeren Aufwand erfordert. Dies wäre im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund, dass die Reparaturkosten den Widerbeschaffungsaufwand übersteigen, die Ersatzanschaffung. Ausnahmsweise sind die Reparaturkosten jedoch auch dann zu ersetzen, wenn diese höher sind als die einer Ersatzbeschaffung. Nach dem von dem BGH entwickelten 4-Stufen-Modell kann der Geschädigte, wenn der kalkulierte Reparaturaufwand zwischen dem Wiederbeschaffungswert und weiteren 30 % liegt, bei vollständiger und fachgerechter Reparatur gemäß Gutachten und Weiterbenutzung für mindestens sechs Monate eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis vornehmen (BGH, Urteil vom 29. 4. 2003 - VI ZR 393/02 - NJW 2003, 2085; BGH, Urteil vom 15. 2. 2005 - VI ZR 70/04 - NJW 2005, 1108; BGH, Urteil vom 22. 4. 2008 - VI ZR 237/07 - r + s 2008, 307). Der vorliegende Fall ist auf dieser dritten Stufe des 4-Sufen-Modells einzuordnen. Der von dem Kläger beauftragte Gutachter hat den Wiederbeschaffungswert mit 5000,00 € beziffert. Die Reparaturkosten belaufen sich laut Reparaturkostenrechnung auf 5.164,79 € und übersteigen den Wiederbeschaffungswert (gerade mal) um 3,3 %. Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Erstattung der Reparaturkosten in einem solchen Fall sind vorliegend gegeben. Der Kläger hat die X. GmbH mit der Reparatur seines Fahrzeugs entsprechend des vom TÜV erstellten Gutachtens beauftragt. Die in dem Gutachten vorgesehenen Reparaturarbeiten wurden auch mit Ausnahme der Auswechselung der hinteren rechten Felge nebst Reifen von der Werkstatt durchgeführt. Dass die laut Gutachten zu ersetzende hintere rechte Felge im Rahmen der vorgenommenen Reparaturarbeiten tatsächlich nicht ersetzt worden ist, steht der Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nicht entgegen. Es ist zwar zutreffend, dass der Geschädigte, wenn der kalkulierte Reparaturaufwand zwischen dem Wiederbeschaffungswert und weiteren 30 % liegt, grundsätzlich nur auf Brutto-Reparaturkostenbasis abrechnen kann, wenn die Reparatur fachgerecht und vollständig im vom Sachverständigen kalkulierten Umfang oder zumindest wertmäßig wie im Gutachten durchgeführt wurde. Für die richtige Anwendung dieses Grundsatzes ist jedoch der Hintergrund dessen Entwicklung zu berücksichtigen. Der sog. Integritätszuschlag wird damit begründet, dass man nicht lediglich dem Mobilitätsinteresse entgegenkommt, sondern vielmehr dem Interesse des Geschädigten an der Nutzung des „vertrauten Fahrzeugs“ (Vgl. BGH, Urteil vom 15. 2. 2005 - NJW 2005, 1110). Der Geschädigte muss dieses Integritätsinteresse zum Ausdruck bringen. Dabei spiegelt sich das erforderliche Integritätsinteresse in der vollständigen und fachgerechten Reparatur wieder. Repariert der Geschädigte sein Fahrzeug dahingegen nicht fachgerecht oder nur unvollständig, beweist er zwar durch die Weiternutzung des unvollständig reparierten Fahrzeugs sein Interesse an der Mobilität. Dieses kann aber im Allgemeinen durch die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs in vergleichbarer Weise befriedigt werden. Hingegen kommt in einem solchen Fall dem für den fraglichen Zuschlag maßgeblichen Gesichtspunkt, dass der Geschädigte besonderen Wert auf das vertraute Fahrzeug lege, weil dieses zuverlässig und gut gewartet sei , was er im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs unter Umständen missen müsste, keine entscheidende Bedeutung mehr zu. (BGH, Urteil vom 15. 2. 2005 - NJW 2005, 1110) Es ist somit entscheidend darauf abzustellen, ob das Integritätsinteresse des Geschädigten hinreichend zum Ausdruck gekommen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Das Integritätsinteresse des Klägers zeigt sich vorliegend bereits in der Beauftragung des X. GmbH mit der vollständigen und fachgerechten Reparatur des verunfallten Fahrzeugs entsprechend des vom TÜV erstellten Schadensgutachtens. Der Kläger konnte und durfte also zu dem Zeitpunkt der Auftragserteilung davon ausgehen, dass eine Reparatur des Fahrzeugs genauso erfolgen wird, wie sie im Gutachten des TÜV vorgesehen war. Dass die laut Gutachten zu ersetzende hintere rechte Felge im Ergebnis nicht ersetzt worden ist, steht der Annahme des Integritätsinteresses gerade vor dem Hintergrund, dass dieses im zu entscheidenden Fall nicht in den Verantwortungsbereich des Klägers fiel, nicht entgegen. Grund hierfür war vielmehr, dass die zu ersetzende Felge nicht mehr produziert wird und auch anderweitig nicht mehr erhältlich war. Soweit die Beklagte bestreitet, dass der Austausch der Felge nicht mehr möglich war, ist das Bestreiten als zu unsubstantiiert unbeachtlich. Die Substantiierungslast des Bestreitenden hängt davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. Es besteht also insoweit ein Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag. Der Kläger hat seinen Vortrag durch die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung des Autohauses konkretisiert. Die Beklagte konnte sich mithin nicht auf pauschales Bestreiten beschränken. Der beklagten Partei wäre ein substantiierter Gegenvortrag auch möglich und zumutbar gewesen. Diese hätte selber Nachforschungen anstellen können, um in Erfahrung zu bringen, ob die Felge noch produziert wird. Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe die beschädigte Felge in diesem Fall durch eine andere gleichartige Felge ersetzen müssen, ist vor dem Hintergrund, dass die Beklagte sich weigerte, die Kosten für vier neue Felgen zu übernehmen, treuwidrig und verfängt somit nicht. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Austausch nur einer Felge sowohl aus optischen als auch aus technischen Gründen nicht möglich ist. Zudem können auch nicht entscheidend ins Gewicht fallende Defizite bei der Reparatur keine Zweifel an dem Integritätsinteresse des Geschädigten begründen, sodass diese den Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten unberührt lassen. Die Nichtvornahme der Auswechselung der hinteren rechten Felge stellt ein solches nicht ins Gewicht fallendes Defizit dar. Der Wert dieses nicht ersetzten hinteren rechten Reifens nebst Felge beläuft sich ausweislich des Gutachtens des TÜV auf lediglich 354,52 € brutto und macht somit gerade mal 6,4 % der gesamten vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 5.519,31 € aus. Der Abrechnung auf Reparaturkostenbasis steht vorliegend zudem nicht entgegen, dass der Kläger das beschädigte Kfz nicht sechs Monate nach erfolgter Reparatur weiter benutzt hat. Die Sechsmonatsfrist ist keine eigenständige Anspruchsvoraussetzung (BGH, Beschluss vom 18. 11. 2008 - VI ZB 22/08 - NJW 2009, 910). Sie als eigenständige Anspruchsvoraussetzung zu verstehen, verbietet sich schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Erweiterung der sich aus §§ 823 Abs. 1 BGB bzw. 7 Abs. 1 StVG i.V.m. 249 BGB, 271 BGB ergebenden Anspruchsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung angezeigt sein könnte. Dies würde auch zu einer für die Mehrzahl der Geschädigten unzumutbaren Regulierungspraxis führen. Diese müssten, obwohl sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren ließen oder lassen wollen, bis zu sechs Monate auf die Zahlung eines Großteils der ihnen zustehenden Ersatzforderung warten. (BGH, Beschluss vom 18. 11. 2008 - VI ZB 22/08 - NJW 2009, 910) Die Sechsmonatsfrist hat lediglich beweisrechtliche Bedeutung. Wird das beschädigte Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen. (BGH, Beschluss vom 18. 11. 2008 - VI ZB 22/08 - NJW 2009, 910) Hat der Geschädigte das Kfz nicht sechs Monate lang weiter benutzt, so bedeutet dies jedoch nicht zwingend, dass der Integritätszuschlag nicht zu erstatten ist. Dieser ist in solchen Fällen dann anzubringen, wenn das Integritätsinteresse auch anderweitig hinreichend zum Ausdruck gekommen ist. Vorliegend ist das Integritätsinteresse des Klägers auch ohne Einhaltung der Sechsmonatsfrist hinreichend dargetan. Der Kläger hat sein Fahrzeug nach der Reparatur weiterbenutzt bis es zu einem von ihm nicht verschuldeten weiteren Unfall kam, durch den der Pkw so stark beschädigt wurde, dass er nicht mehr repariert werden konnte. Aus dem Umstand, dass der Kläger das Fahrzeug nicht sechs Monate weiter nutzte, kann somit vor dem Hintergrund, dass er diesen Umstand nicht zu vertreten hatte, nicht auf ein fehlendes Integritätsinteresse geschlossen werden. Ein solches ist ohnehin von der Beklagten nicht bestritten worden. Prozesszinsen nach §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 BGB stehen dem Kläger in analoger Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB ab dem 11.12.2021, dem Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO) zu. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung von der Gebührenforderung des Herrn T. in Höhe von 713,76 € gem. §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG, 7 Abs. 1 StVG zu. Der Schädiger hat dem Geschädigten die Rechtsverfolgungskosten zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs zu ersetzen, soweit diese notwendig waren. Hierzu gehören vor allem die Kosten für einen vom Schädiger beauftragten Rechtsanwalt, und zwar auch bei einer außergerichtlichen Schadensregulierung. Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten ist, dass der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte. (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 180) Ein Geschädigter kann sich, abgesehen vom Bagatellunfall, zur Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall wegen der damit verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten anwaltlicher Hilfe bedienen. Für seine außergerichtliche Tätigkeit kann der Prozessbevollmächtigte des Klägers im vorliegenden Fall insgesamt 713,76 € verlangen. Dieser Betrag setzt sich aus einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 579,80 €, einer Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 € nach Nr. 7002 VV RVG sowie der nach Nr. 7008 VV RVG auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer von 19 % zusammen. Bei der Berechnung der 1,3-fachen Geschäftsgebühr ist ein Gegenstandswert i.H.v. 6.669,68 € zugrunde zu legen. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Reparaturkosten in Höhe von 5.164,79 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 1.054,46 €, Mietwagenkosten in Höhe von 425,43 € und eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Die prozessuale Nebenentscheidungen berufen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.384,79 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .