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Beschluss

VR 20242

Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDO:2022:0512.VR20242.00
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Tenor

wird der Antrag auf Registereintragung der Satzungsneufassung gemäß der Anmeldung vom 03.03.22 UR-Nr. 43/2022- mit Ausnahme der bereits zurückgenommenen Änderung des § 11 der Satzung und der Vorstandsänderungen - kostenpflichtig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
wird der Antrag auf Registereintragung der Satzungsneufassung gemäß der Anmeldung vom 03.03.22 UR-Nr. 43/2022- mit Ausnahme der bereits zurückgenommenen Änderung des § 11 der Satzung und der Vorstandsänderungen - kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Eintragung stehen die in der gerichtlichen Verfügung vom 11.03.22 genannten Gründe entgegen. Außerhalb pandemischer Sondergesetzgebung bedarf die Aufnahme der Möglichkeit einer Abhaltung von Mitgliederversammlungen in virtueller Form (online/hybrid) der entsprechenden Satzungsausgestaltung, vgl. OLG Hamm 27 W 106/11 - Beschl. vom 27.09.11. Entgegen der Ansicht aus der Stellungnahme vom 25.04.22 verlangt die vorgenannte Entscheidung nicht die Angabe einer Software oder detaillierter Regelungen des Ablaufes in der Satzung. Insoweit wird auf die hiesige Verfügung vom 11.03.22 nochmals vollinhaltlich Bezug genommen. Voraussetzung wäre die Festlegung der darin genannten 3 Sätze zum Chat-Raum und dem Zugang wie auch dem Umgang mit den Legitimationsdaten. Weitere Regelungen sind nicht gefordert. Die Anmeldung war hinsichtlich der angemeldeten Satzungsneufassung mithin zurückzuweisen. Die Eintragung der weiter angemeldeten Vorstandsänderung erfolgt.