Urteil
413 C 2785/21
Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDO:2022:0914.413C2785.21.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin anlässlich eines Verkehrsunfalles vom 00.00.2020 in E. Die Zeugin B steuerte am Unfalltage das von der Klägerin geleaste und im Eigentum der W GmbH stehende Fahrzeug. Die Klägerin ist nach dem Leasingvertrag ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall in eigenem Namen, auf eigene Rechnung auch klageweise geltend zu machen. Es kam bei dem Unfallereignis zum größtenteils seitlichen Zusammenstoß mit dem von dem Beklagten zu 1) gesteuerten Beklagtenfahrzeug, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Die Einzelheiten des Unfallherganges sind zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin ließ den an ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden begutachten. Das Gutachten vom 24.02.2020 stellte Reparaturkosten in Höhe von netto 2.019,81 EUR und eine Wertminderung von 400,00 EUR fest. Die Kosten für das Gutachten beliefen sich auf 555,50 EUR netto. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten die Beklagte zu 2) zur Zahlung bis 18.05.2020 auf. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin behauptet, dass sie selber vor einer rotlichtzeigenden Lichtzeichenanlage gestanden habe während das Beklagtenfahrzeug das Klägerfahrzeug seitlich gestreift habe. Sie beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1 an die W GmbH, H-Straße in C 2.419,81 EUR (Kontennummer01, Kundenummer02) sowie 2 555,51 EUR an B Kfz- Sachverständigenbüro Dipl. Ing. H, E-Straße in I, 3 25,00 EUR an die Klägerin jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2020 sowie 4 weitere 347,60 EUR an die Prozessbevollmächtigten der klägerischen Partei zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, dass sich das Unfallereignis dergestalt ereignet habe, dass das Klägerfahrzeug von der B-Straße nach links auf die O-Straße gefahren sei und dabei das auf der O-Straße von rechts kommende und vorfahrtsberechtigte Beklagtenfahrzeug übersehen habe. Sie habe demnach die Vorfahrt missachtet und habe keineswegs gestanden als sich der Unfall ereignet hat. Zudem seien auf der O-Straße bereits keine zwei Spuren pro Fahrtrichtung vorhanden, auf denen das Beklagtenfahrzeug an dem Klägerfahrzeug hätte vorbeifahren können. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf das Gutachten vom 05.05.2022 verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren unter Schriftsatznachlass bis 07.09.2022 angeordnet. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner kein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalles vom 00.00.2020 zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 7 Abs. 1, 17 und 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG noch aus §§ 823 ff. BGB. 1. Zunächst bestand gemäß § 7 Abs. 1, § 17 StVG eine grundsätzliche Haftung sowohl kläger- als auch beklagtenseits. Die Schäden sind beim Betrieb beider unfallbeteiligter PKW entstanden. Sie wurden nicht durch höhere Gewalt verursacht, § 7 Abs. 2 StVG. Höhere Gewalt ist nur ein „betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist" (BGHZ 7, 338 (339) = NJW 1953, 184 und BGHZ 62, 351 (354) = NJW 1974, 1770). 2. Wenn sich keiner der Kfz-Halter oder -fahrer gemäß § 7 Abs. 2 StVG von seiner grundsätzlichen Haftung entlasten kann, so ist der Gesamtschaden im Rahmen einer Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG entsprechend der jeweiligen Verursachungsbeiträge aufzuteilen, es sei denn, die grundsätzliche Haftung ist gemäß §§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, weil der Unfall für einen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis darstellte. Der Unfall war nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht für das Klägerfahrzeug, wohl aber für den Beklagten zu 1) ein unabwendbares Ereignis. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerst mögliche Sorgfalt eines anzunehmenden „Idealfahrers" nicht abgewendet werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2012, Az. 9 U 32/12, zitiert nach r+s 2013, 42). Das Gericht ist davon überzeugt, dass das Klägerfahrzeug von der B-Straße in die O-Straße nach links abgebogen ist und dabei nicht die Vorfahrt des von rechts kommenden Beklagtenfahrzeugs gewährt hat. Die Vorfahrtregel „rechts vor links" ist an der streitgegenständlichen Einmündung unstreitig. Der Sachverständige D hat ermittelt, dass die Fahrzeuge etwa mit einem Kollisionswinkel von 25-35 Grad zusammengestoßen seien. Technisch ließen sich die Unfallspuren nur dergestalt erklären, dass das Klägerfahrzeug in den Fahrkorridor des Beklagtenfahrzeugs eingedrungen sei, sodass es technisch schlüssig sei, dass der beklagtenseits behauptete Abbiegevorgang des Klägerfahrzeugs stattgefunden habe. Demgegenüber ließe sich die klägerische Behauptung der Schadensentstehung durch eine Vorbeifahrt des Beklagtenfahrzeugs an dem Klägerfahrzeug nicht stützen. Das Gutachten überzeugt das Gericht. Der ermittelte Anstoßwinkel lässt sich bei einer Vorbeifahrt nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen bei einer Vorbeifahrt nicht realisieren. Vielmehr bedingt die Örtlichkeit, dass es dann maximal zu einem Winkel von 10 Grad hätte kommen können. Aufgrund des Umstandes, dass der Schaden im hinteren Bereich des Beklagtenfahrzeugs eingetreten ist, ist überdies anzunehmen, dass das Beklagtenfahrzeug den Einmündungsbereich zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits fast passiert hatte. Aus diesem Grunde war das Unfallereignis für den Beklagten zu 1) nicht zu vermeiden. Da der Klägerin die geltend gemachte Hauptforderung nicht zusteht, kann sie auch die Nebenforderungen in Form der Verzugszinsen und vorgerichtlichen Anwaltsgebühren nicht ersetzt verlangen. B. Die Entscheidungen über Kostenlast und Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 3.000,32 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstraße 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.