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Beschluss

120 F 1730/22

Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDO:2024:0108.120F1730.22.00
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Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet an die Antragstellerin

1. laufenden monatlichen Kindesunterhalt für den am 00.00.0000 geborenen L. und den am 00.00.0000 geborenen C. in Höhe von jeweils 152 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach der Düsseldorfer Tabelle nach Abzug des hälftigen Kindergeldes beginnend mit Februar 2024 zu zahlen,

2. rückständigen monatlichen Kindesunterhalt für den Zeitraum Mai 2022 bis Januar 2024 für den am 00.00.0000 geborenen L. i.H.v. 2.471,50 € und den am 00.00.0000 geborenen C. in Höhe von 2.671,50 €,

3. laufenden Trennungsunterhalt ab Februar 2024 in Höhe von 804,00 €,

4. rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum

     Juni 2022 bis August 2022 i.H.v. insgesamt 480,00 €

     Januar 2023 bis Juli 2023 i.H.v. insgesamt 3.724,00 €,

     August 2023 bis Januar 2024 i.H.v. insgesamt 3.114,00 €.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 56 % und der Antragsgegner zu 44 %.

Der Wert des Verfahrens wird auf 38.761,39 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird verpflichtet an die Antragstellerin 1. laufenden monatlichen Kindesunterhalt für den am 00.00.0000 geborenen L. und den am 00.00.0000 geborenen C. in Höhe von jeweils 152 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach der Düsseldorfer Tabelle nach Abzug des hälftigen Kindergeldes beginnend mit Februar 2024 zu zahlen, 2. rückständigen monatlichen Kindesunterhalt für den Zeitraum Mai 2022 bis Januar 2024 für den am 00.00.0000 geborenen L. i.H.v. 2.471,50 € und den am 00.00.0000 geborenen C. in Höhe von 2.671,50 €, 3. laufenden Trennungsunterhalt ab Februar 2024 in Höhe von 804,00 €, 4. rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum  Juni 2022 bis August 2022 i.H.v. insgesamt 480,00 €  Januar 2023 bis Juli 2023 i.H.v. insgesamt 3.724,00 €,  August 2023 bis Januar 2024 i.H.v. insgesamt 3.114,00 €. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 56 % und der Antragsgegner zu 44 %. Der Wert des Verfahrens wird auf 38.761,39 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Zahlung rückständigen Trennungsunterhalts für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis einschließlich April 2022, laufenden Trennungsunterhalts ab Mai 2022 sowie laufenden Kindesunterhalts ab Mai 2022. Die beteiligten Eheleute schlossen am 00.00.0000 die Ehe miteinander. Aus der Ehe sind der am 00.00.0000 geborene L. und der am 00.00.0000 geborene C. hervorgegangen. Der Trennungszeitpunkt ist zwischen den Eheleuten streitig. Von 0000 bis (wenigstens) April 0000 gingen sämtliche Einkünfte der Familie auf einem gemeinsamen Konto ein. Spätestens im April 0000 eröffnete der Antragsgegner ein eigenes Konto, auf das später sein Gehalt überwiesen wurde und die Kosten für den Immobilienkredit sowie die Krankenversicherung des Antragsgegners und der Kinder abgebucht wurden. Der Antragsgegner überwies nach Abzug des Selbstbehalts der Landeskrankenhilfe i.H.v. 80,00 €, der Kosten der Lebensversicherung und eines weiteren Betrags von 300,00 € – gedacht für die künftige Anschaffung eines Fahrzeugs – sämtliche weitere Einkünfte auf das Familienkonto. Im Jahr 0000 besuchten die Eheleute eine Eheberatung. Grund hierfür war unter anderem die nach Meinung des Antragsgegners unfaire Verteilung der Arbeitskräfte. Im April 0000 verständigten sich die Eheleute darauf, jeweils ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft anzumieten. Der Antragsgegner hatte sein WG-Zimmer von Mai 0000 bis zur Auflösung der Wohngemeinschaft im August 0000. Die Antragstellerin kündigte ihr WG-Zimmer zum 00.00.0000. Bis zum späteren Auszug der Antragstellerin lebte die Familie wieder gemeinsam in der noch heute von dem Antragsgegner bewohnten und ihm gehörenden Immobilie. Im Februar 0000 kam es im gemeinsamen Haushalt zu einem Polizeieinsatz. Die Antragstellerin unterschrieb am 00.00.0000 den Mietvertrag für eine eigene Wohnung. Das Mietverhältnis begann zum 00.00.0000. Mit bei Gericht am 19.07.2021 eingehendem Antrag (Az. 120 F 2752/21) beantragte die Antragstellerin die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsamen Kinder. Im Erörterungstermin am 00.00.0000 stimmte der Antragsgegner dem künftigen Lebensmittelpunkt der Kinder im Haushalt der Antragstellerin zu. Im Rahmen einer sich hieran anschließenden außergerichtlichen Mediation einigten sich die Beteiligten auf eine Betreuung der Kinder durch den Antragsgegner in der Schulzeit von freitags bis dienstags und montags bis dienstags in der Folgewoche. Am 00.00.0000 zog die Antragstellerin mit den gemeinsamen Kindern endgültig aus. Seitdem leben die Kinder bei der Antragstellerin. Das Kind L. hat einen Platz in der Hausaufgabenbetreuung von montags bis donnerstags jeweils bis 15:30 Uhr. Das Kind C. hat einen Platz in der offenen Ganztagsschule mit einer täglichen Betreuung bis 16:00 Uhr. Donnerstags hat er um 14:00 Uhr einen Schwimmkurs. Dienstags um 14:00 Uhr besuchte das Kind L. bis Juli 0000 eine heilpädagogische Förderung. Mittwochs besucht er um 14:30 Uhr eine therapeutische Maßnahme. Mit außergerichtlichem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 00.00.0000 wurde der Antragsgegner aufgefordert, Auskunft über die von ihm erzielten monatlichen Einkünfte durch Vorlage der letzten 12 Gehaltsbescheinigungen und des letzten Steuerbescheides zu erteilen. Am 00.00.0000 überwies der Antragsgegner auf das gemeinsame Konto einen Betrag von 2.024,00 €, am 00.00.0000 einen Betrag von 200,00 €. In dem Zeitraum von August 0000 bis einschließlich April 0000 hat der Antragsgegner Zahlungen i.H.v. 15.795,00 € auf das gemeinsame Konto geleistet. Darunter waren folgende Zahlungen: Am 00.00.0000 und am 00.00.0000 überwies er jeweils 2.500,00 € unter dem Verwendungszweck „Gehalt 2021-07“ bzw. „Gehalt 2021-08“. Ab dem 00.00.0000 wurden die Zahlungen im Verwendungszweck als Unterhaltszahlungen bezeichnet. Im Mai 0000 zahlte der Antragsgegner an die Antragstellerin Kindesunterhalt i.H.v. 632,00 €. In den folgenden Monaten zahlte der Antragsgegner monatlich für das Kind L. Unterhalt i.H.v. 345,50 €, für das Kind C. i.H.v. 286,50 € sowie Trennungsunterhalt i.H.v. 632,00 € an die Antragstellerin. Seit Januar 0000 zahlt der Antragsgegner an die Antragstellerin für die Kinder jeweils 509,50 € sowie Trennungsunterhalt in Höhe von 348,00 €. Im Jahr 0000 zahlte er für die Heilpädagogik des Kindes L. 900,00 €, im Jahr 0000 bis einschließlich Juli 400,00 €. Der Scheidungsantrag ist seit dem 09.07.2022 rechtshängig. Der Antragsgegner arbeitet in abhängiger Beschäftigung. Während der Ehe arbeitete er – abgesehen von den Zeiten, in denen er Elternzeit nahm – stets in Vollzeit. Im Januar 0000 beantragte der Antragsgegner bei seinem Arbeitgeber die Reduzierung seiner Arbeitszeit auf 80 %. Im März 0000 unterschrieb er einen entsprechenden Vertrag, mit dem die Herabsetzung der Arbeitszeit auf 80 % für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 vereinbart wurde. Seit Mai 0000 arbeitet der Antragsgegner einer neuen Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber entsprechend zu 90 %. Im September 0000 arbeitete der Antragsgegner ausschließlich im Homeoffice. Im Zeitraum Oktober bis Dezember 0000 sowie Mai bis August 0000 arbeitete der Antragsgegner hälftig von zu Hause und im Büro. Im Zeitraum Januar bis April 0000 arbeitete der Antragsgegner nur gelegentlich im Büro. Ihm entstanden unstreitig zu berücksichtigende Fahrtkosten i.H.v. 137,50 € monatlich im Oktober, November und Dezember 0000 sowie im Mai, Juni, Juli und August 0000 und i.H.v. 30,00 € im Januar, Februar, März und April 0000. Seit September 0000 arbeitet der Antragsgegner in Q.. Die einfache Fahrtstrecke beträgt 58 km. Von seinem Arbeitgeber bekommt der Antragsgegner hierfür einen monatlichen Zuschuss unter Zugrundelegung von 130 Arbeitstagen in Q.. Für eine Lebensversicherung leistet der Antragsgegner monatlich 145,25 €. Im Jahr 0000 zahlte der Antragsgegner eine Steuernachzahlung für 0000 i.H.v. 1.406,00 €. Für eine private Kranken- und Pflegeversicherung für sich und die gemeinsamen Kinder zahlte der Antragsgegner im Jahr 0000 1.022,00 € monatlich zuzüglich eines monatlichen Selbstbehalts der Krankenkasse i.H.v. 80,00 € monatlich. Bis einschließlich Dezember 0000 zahlte der Antragsgegner Kita-Beiträge i.H.v. 100,00 € monatlich. Im Juli 0000 nahm der Antragsgegner einen Kredit i.H.v. 75.000,00 € auf. Monatlich zahlt der Antragsgegner 238,12 € auf diesen Kredit. Der Antragsgegner leistet außerdem monatliche Darlehenszahlungen für das ihm gehörende Haus. Während der Ehe bis Ende 0000 erfolgte die Rückzahlung über zwei Darlehen mit monatlichen Raten von 1.078,00 Euro und 481,25 €. Die Einkünfte des Antragsgegners werden seit Januar 2022 nach der Steuerklasse 1 versteuert. Die beteiligten Eheleute sind sich über den angemessenen Wohnwert der von dem Antragsgegner bewohnten Wohnung in Höhe von 700,00 € einig. Es handelt sich (inzwischen) um ein Zweifamilienhaus auf einem Grundstück von insgesamt 798 m². Das Grundstück liegt in erster Reihe zum Phönixsee in Sackgassenlage. Die von dem Antragsgegner bewohnte Wohnung hat eine Wohnfläche von 140 m². Seit Dezember 0000 vermietet der Antragsgegner eine in dieser Immobilie gelegene Wohnung. Der Antragsgegner baute die zuvor gemeinsam bewohnte Immobilie nach dem Auszug der Antragstellerin um, um diese zweite Wohneinheit zu schaffen. Die Miete für die vermietete Wohnung, die eine Wohnfläche von 90 m² hat, betrug bis einschließlich Dezember 0000 1.135,00 €. Seit dem 00.00.0000 beträgt die Miete 1.235,00 € Euro. Die Antragstellerin erwarb 0000 einen Abschluss als Psychotherapeutin. 0000 bewarb sie sich um einen Kassensitz sowie auf eine Stelle in einer Klinik U.. Sodann arbeitete sie stundenweise in ihrer Ausbildungspraxis in S.. Die Antragstellerin erhält eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 1.112,18 € bezogen auf eine Berufstätigkeit als Ergotherapeutin. Die Antragstellerin erzielt außerdem Einkünfte aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Psychotherapeutin. Ihr Arbeitsplatz liegt in einer Entfernung von etwa 3,5 km zu ihrem Wohnort. Die Antragstellerin leistet monatliche Zahlungen an die Techniker Krankenkasse i.H.v. 108,81 €, für eine Zusatzkrankenversicherung bei der Barmenia Krankenkasse i.H.v. 103,31 €, an die Rentenversicherung Standard Life i.H.v. 97,42 €, an das Versorgungswerk der Psychotherapeuten i.H.v. 248,50 €. Seit Oktober 0000 zahlt die Antragstellerin zusätzlich für eine Krankentagegeldversicherung. Außerdem zahlte sie monatliche Zuzahlungen an die von dem jüngeren Sohn besuchte Kindertagesstätte i.H.v. 30,00 €. Die Antragstellerin bediente bis zum 00.00.0000 ein Darlehen mit monatlichen Raten i.H.v. 282,10 €. Während die Antragstellerin sich zunächst auf eine Trennung am 00.00.0000 berief, behauptet sie nunmehr, die beteiligten Eheleute hätten sich bereits am 00.00.0000 voneinander getrennt. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Antragsgegner ihr – in Beisein der Zeugin W. – mitgeteilt, sich ab sofort als von ihr getrennt lebend zu betrachten. Die Trennung sei dann innerhalb der gemeinsam bewohnten Wohnung vollzogen worden. Die Antragstellerin behauptet weiter, im Jahr 0000 Einkünfte i.H.v. 638,00 €, im Jahr 0000 i.H.v. 4.612,00 € sowie im Jahr 2021 i.H.v. 7.782,61 € erzielt zu haben. Im Jahr 0000 habe sich der steuerpflichtige Gewinn auf 9.347,45 € belaufen. In den Monaten Januar bis einschließlich September 0000 habe sie etwa 18 Stunden in der Woche gearbeitet. Seit Oktober 0000 arbeite sie etwa 22 Stunden in der Woche. Die Aufnahme des Darlehens sei zur Neuanschaffung einer Küche erforderlich gewesen. Ihr entständen monatliche Fahrtkosten i.H.v. 46 €. Sie fahre drei- bis viermal in der Woche mit ihrem Fahrzeug zu ihrem Arbeitsplatz. Es bestünde die Gefahr, dass bei einer geringfügigen Ausweitung der derzeitigen Tätigkeit die Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsrentenversicherung eingestellt werden würden. Die Kosten ihrer Zusatzversicherung bei der Barmenia Krankenkasse seien zum 00.00.0000 auf 200,55 € gestiegen. Die Antragstellerin behauptet weiter, bezüglich der von dem Antragsgegner bedienten Kredite sei der Kredit, der zuvor mit 1.078,00 € bedient worden sei, Ende 0000 vollständig zurückgezahlt worden. Der weitere Kredit sei während der Ehe mit monatlich 481,25 € mit einem Tilgungsanteil von 188,53 € bedient worden. Der Saldo habe sich am 00.00.0000 auf 150.434,67 € belaufen. Der Antragsgegner habe den Tilgungsanteil nunmehr erhöht. Eheprägend sei ihrer Ansicht nach jedoch nur eine monatliche Ratenzahlung von 481,25 €. Dem Antragsgegner stünden vier Pkw Stellplätze zur Verfügung. Die Wohnung des Antragsgegners erstrecke sich auf zwei Ebenen. Zur Wohnung gehöre außerdem ein Anbau mit einer Grundfläche von etwa 35 m². Hierbei handele es sich um potentielle Wohnfläche, die ihres Erachtens bei der Berechnung des Wohnwerts zu berücksichtigen sei. Während der Ehe habe der Antragsgegner mit dem Mercedes Vito erstmals einen Neuwagen erworben. Zuvor sei er immer Gebrauchtwagen gefahren. Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Antragsgegner müsse sich einen objektiven Wohnwert in Höhe von mindestens 1.500,00 € zurechnen lassen. Die Herabsetzung der beruflichen Erwerbstätigkeit sei als rein unterhaltsbezogene Maßnahme nicht zu berücksichtigen. Die Antragstellerin beantragt, 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, einen Trennungsunterhaltsrückstand bezogen auf den Zeitraum vom 00.00.0000 bis einschließlich April 2022 i.H.v. 6.423,67 € an die Antragstellerin zu zahlen. 2. Der Antragsgegner wird zur Zahlung eines laufenden monatlichen Kindesunterhalts für den am 00.00.0000 geborenen L. i.H.v. 152 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach der Düsseldorfer Tabelle, nach Abzug des anteiligen Kindergeldes i.H.v. 109,50 € derzeit 582,50 € und für den am 00.00.0000 geborene C. i.H.v. 152 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach der Düsseldorfer Tabelle, nach Abzug des anteiligen Kindergeldes i.H.v. 109,50 € derzeit 492,50 € beginnend mit Mai 2022 an die Antragstellerin verpflichtet. 3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, einen laufenden monatlichen Trennungsunterhalt beginnend mit Mai 2022 i.H.v. 1619,81 € an die Antragstellerin zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner behauptet, er habe die gemeinsamen Kinder im Jahr 0000 und im Jahr 0000 zu 40 % und während der Ferienzeiten zu 50 % betreut. Auf Anfrage von der Antragstellerin habe er die Kinder außerhalb der getroffenen Vereinbarung an weiteren Tagen betreut. Er habe zuletzt im Juli 0000 auf das gemeinsame Konto zugegriffen. Die hiernach überwiesenen Gelder seien sämtlich als Unterhaltszahlungen gedacht gewesen. Der bei der INGDiBa im Jahr 0000 aufgenommenen Immobilienkredit sei zunächst mit unterschiedlichen Zinssätzen über zwei Konten mit monatlichen Raten i.H.v. 1.078,00 € und 481,00 € getilgt worden. Die Zinsbindung sei im Oktober 0000 geendet. Seit November 0000 werde die Restschuld über nur noch ein Konto mit einem neuen Zinssatz und einer monatlichen Rate von 1.544,00 € zurückgeführt. Der Beitrag für die Krankenversicherung sei im Jahr 0000 auf 1.050,00 € monatlich und ab Januar 0000 auf 1.100,00 € gestiegen. Einen Teil des im Juli 0000 aufgenommenen Kredits i.H.v. 49.356,00 € habe er für den Kaufpreis des neuen Fahrzeugs aufgewendet. Er habe ein neues Fahrzeug gebraucht, da sein altes Fahrzeug nahezu auseinandergefallen sei. Bei dem neuen Fahrzeug handele es sich um ein eheangemessenes Fahrzeug. Zuvor sei er einen BMW 3er Touring und davor ein BMW 3er Cabrio gefahren. Für den Umbau habe er Materialkosten in Höhe von etwa 5.000,00 € bis 6.000,00 € gehabt. Insgesamt seien ihm Kosten von 6.768,51 € entstanden. Die hiervon finanzierten Umbauten seien erforderlich gewesen, um die zweite Wohneinheit vermietbar zu machen. Unter anderem seien Wasseranschlüsse für die Küche installiert, ein Handlauf angebracht und Parkett verlegt worden. Für Reparaturen in seinem Haus seien 1.515,00 Euro gezahlt worden. Die Warmwasserversorgung der Mietwohnung sei defekt gewesen. Die Reparatur habe Kosten i.H.v. 1.337,00 € verursacht. Die von ihm bewohnte Immobilie weise Risse an der Fassade auf. Es drohe, Feuchtigkeit einzudringen. Die voraussichtlichen Reparaturkosten betrügen 30.000,00 €. Er habe außerdem von dem Kredit auch Dinge für die Kinder und Möbel bezahlt. 3.600,00 € habe er der Antragstellerin gezahlt. Die von ihm bewohnte Wohnung sei weniger gut ausgestattet, als die vermietete Wohnung. Er habe zum Beispiel nur ein kleines Bad mit Dusche, während die vermietete Wohnung ein Wannenbad habe. Die Immobilie verfüge über zwei Carportplätze, wovon einer mit der Mietwohnung vermietet sei, während der andere von ihm genutzt werde. Der Anbau sei nicht isoliert und werde lediglich zur Lagerung von Gartengeräten und auch einigen Gegenständen der Antragstellerin genutzt. Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, die von ihm getätigten Investitionen zur Ermöglichung der Vermietung einer zweiten Wohneinheit seien unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Sie seien auf zwölf Monate mit jeweils 481,75 € monatlich umzulegen. Die Einnahmen aus der Vermietung abzüglich Abschreibungen i.H.v. 349,00 € könnten nur unter Abzug der hierauf zu zahlenden Steuern i.H.v. 42 % berücksichtigt werden. Die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Fahrtkosten seien mit einer Steuerquote von 42 % zu versteuern. Auch seien die innerhalb der nächsten drei Jahre zu erwartenden Instandhaltungskosten in Höhe von rund 30.000 € zu berücksichtigen. Da das Trennungsjahr abgelaufen sei, müsse sich die Antragstellerin fiktive Einkünfte zurechnen lassen. Die Beträge zum Versorgungswerk seien gleichzeitig unberücksichtigt zu lassen. Die Antragstellerin könne unterhaltsrechtlich keine Fahrtkosten einkommensmindernd geltend machen, da diese bereits in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung berücksichtigt seien. Die erhebliche Mehrbetreuung durch den Antragsgegner sei unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie ihre Erklärungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. 1. Der zulässige Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt ist teilweise begründet. Für den Zeitraum Mai bis August 0000 bestehen Ansprüche des Kindes L. i.H.v. 69,00 € monatlich und des Kindes C. in Höhe von 60,00 € monatlich. Für den Zeitraum September bis Dezember 0000 bestehen Ansprüche des Kindes L. i.H.v. 128,00 € monatlich und des Kindes C. in Höhe von 187,00 € monatlich. Seit Januar 0000 bestehen monatliche Ansprüche der Kinder i.H.v. jeweils 129,50 €. Ab Februar 0000 bestehen Ansprüche i.H.v. jeweils 639,00 €. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 1601 ff., 1612a Abs. 1 BGB. Die Antragstellerin ist gem. § 1629 Abs. 3 BGB legitimiert, die Ansprüche der Kinder im eigenen Namen geltend zu machen. Ursprünglich bestanden für den Zeitraum Mai bis August 0000 Ansprüche in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts, d.h. i.H.v. 414,50 für L. und i.H.v. 346,50 € für C.. Im Zeitraum September bis Dezember 0000 bestanden ursprünglich Ansprüche i.H.v. 128 % des Mindestunterhalts bzw. 473,50 € je Kind. Seit Januar 0000 bestanden ursprünglich Ansprüche in Höhe von 152 % des Mindestunterhalts bzw. 639,00 € monatlich je Kind. Die Ansprüche sind teilweise durch Erfüllung erloschen (s.u.). Die Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts ergibt sich aus folgender Berechnung: Auf Seiten des Antragsgegners ist das tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde zu legen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Reduzierung der Arbeitskraft des Antragsgegners und die damit einhergehende Reduzierung des Einkommens zu berücksichtigen. Denn es ist nicht feststellbar, dass die Reduzierung des Einkommens auf einer dem Antragsgegner unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Pflichtverletzung beruht. Die Verteilung der Arbeitskraft und Betreuungszeit der Kinder war ausweislich der von der Antragstellerin nicht substantiiert bestrittenen Erklärung des Antragsgegners bereits seit einigen Jahren ein Streitpunkt zwischen den Eheleuten und Gegenstand einer Eheberatung im Jahr 0000 (vgl. Protokoll des Verhandlungstermins vom 10.10.2022, Bl. 146 R. d.A.). Schon im März 0000 setzte der Antragsgegner die Entscheidung, seine Arbeitszeit künftig zu reduzieren, durch eine entsprechende Vertragsänderung um. Dabei kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner diese Entscheidung nur getroffen hat, um etwaige Unterhaltsansprüche zu verringern. Vielmehr nutzt der Antragsgegner die ihm hierdurch verfügbare Zeit in großem Umfang, um sich mehr an der Betreuung der gemeinsamen Kinder zu beteiligen. Gleichzeitig erzielt der Antragsgegner seit Dezember 0000 weitere Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung, wofür er – ob erforderlich oder nicht – zuvor nicht unerhebliche Umbaumaßnahmen erbracht hat. Dies spricht deutlich dagegen, dass es dem Antragsgegner darauf ankommt, sein Einkommen in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise zu reduzieren. Auch der von der Antragstellerin vorgelegte sogenannte „Punkteplan“ (Bl. 272 d.A.) ist nicht geeignet, die Nichtberücksichtigung der Einkommensreduzierung zu begründen. Zwar ergibt sich daraus, dass eine andere Lastenverteilung das Lebensziel der beteiligten Eheleute war. Dennoch kann der Umstand, dass ein Ehepartner die bisher beabsichtigte Lastenverteilung in der Ehe nicht mehr verfolgen möchte, nicht allein ein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Fehlverhalten begründen. Insoweit muss auch berücksichtigt werden, dass der Antragsgegner weiterhin über ein überdurchschnittlich hohes Einkommen verfügte, das er durch die erzielten Mieteinnahmen noch erheblich erhöht. Insoweit kann die Entscheidung des Antragsgegners, seine Arbeitszeit zu reduzieren, nicht als leichtfertig im unterhaltsrechtlichen Sinne erachtet werden. Tatsächlich sind die von dem Antragsgegner erzielten Gesamteinkünfte ab Dezember 0000 nicht geringer als sie es ohne Reduzierung der Arbeitszeit und ohne Mieteinnahmen gewesen wären. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragsgegners berechnet sich danach wie folgt: Als erster Beurteilungszeitraum ist der Zeitraum Mai bis August 0000 zu betrachten. Der Antragsgegner erzielte im Jahr 0000 ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von 4.958,79 €. Insgesamt sind im Jahr 0000 unterhaltsrechtlich relevante Abzüge i.H.v. 2.974,85 € monatlich zu berücksichtigen. Diese setzen sich wie folgt zusammen:  Kosten der Lebensversicherung i.H.v. 145,25 €,  Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 1.026,88 €,  Selbstbehalt i.H.v. 80,00 €,  Immobilienkredit i.H.v. 1.556,71 €,  Fahrtkosten i.H.v. 83,75 €,  Kosten für Arbeiten am Wasseranschluss i.H.v. 82,26 € (987,08 € / 12). Hinsichtlich der Kosten für den Immobilienkredit wurde der Durchschnittswert für das gesamte Jahr 0000 gebildet ((10 x (1.078,00 € + 481,25 €) + 2 x 1.544,00 €) / 12). Dabei wurde ab November die neue Rate i.H.v. 1.544,00 € berücksichtigt. Der Antragsgegner hat hinreichend unter Vorlage entsprechender Unterlagen (Bl. 364 ff. d.A.) dargelegt, dass es sich ursprünglich um zwei Darlehen handelte. Ein Darlehen mit einem Gesamtvolumen von 175.000,00 € lief unter einer auf xxx endenden Kontonummer und wurde mit 1,00 % p.a. getilgt bei festgeschriebenem Sollzins von 2,30 % p.a. bis 00.00.0000. Ein zweites Darlehen mit einem Gesamtvolumen von 100.000,00 € lief unter einer auf -xxx endenden Kontonummer und wurde mit 12,08 % p.a. getilgt bei festgeschriebenem Sollzins bis 00.00.0000 von 0,85 % p.a. Es ist plausibel, dass dieses Darlehen zum 00.00.0000 insgesamt getilgt wurde. Denn am 00.00.0000 wies dieses Darlehen einen Saldo von nur noch 10.736,95 € auf. Dass aufgrund der endenden Festschreibung des Zinses eine Änderung der ursprünglichen Finanzierung des Darlehens zur Kontonummer -xxx erfolgen musste, ist ebenfalls nachvollziehbar. Ob der Antragsgegner hier den Tilgungsanteil erhöht hat, kann dahinstehen. Denn eine Vermögensbildung, die der Unterhaltspflicht unterzuordnen wäre liegt unter Berücksichtigung der Miteinnahmen von monatlich 1.135,00 € und dem zu berücksichtigenden Wohnwert weiterhin nicht vor. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner ohne die Darlehensaufnahme weder einen Wohnvorteil erlangt hätte noch die Mieteinnahmen erzielen könnte (vgl. hierzu allgemein Wendl/Dose UnterhaltsR, § 1 Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Rn. 507, beck-online). Krankenkassenbeiträge sind im Jahr 0000 mit 1.026,88 € monatlich zu berücksichtigen. Aus den vorgelegten Mitteilungen über die gezahlten und erstatteten Beitragsanteile der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. vom 00.00.0000 ergibt sich, dass der Antragsgegner im Jahr 0000 insgesamt 13.177,08 € für die Kranken- und Pflegeversicherung für sich und die beiden Kinder gezahlt hat und ihm hiervon ein Betrag von insgesamt 854,57 € erstattet wurde. Daraus folgt der monatliche Betrag von 1.026,88 € Für die Fahrtkosten wurden die im Zeitraum Januar bis August unstreitig berücksichtigungsfähig entstandenen Fahrtkosten zugrunde gelegt und der monatliche Durchschnittswert gebildet ((4 x 30,00 € + 4 x 137,50) / 8). Soweit der Antragsgegner weitere Abzugskosten geltend macht, sind diese nicht zu berücksichtigen. Die Kosten, die der Antragsgegner behauptet zur Herstellung der Vermietbarkeit verwendet zu haben i.H.v. 12 x 481,75 € bzw. i.H.v. 6.768,00 € sind nicht zu berücksichtigen. Der Antragsgegner hat auf das substantiierte Bestreiten der Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt, dass es sich um Kosten handelt, die tatsächlich erforderlich waren. Zwar ist es lebensnah, dass dem Antragsgegner durch den Umbau, der unstreitig stattgefunden hat, Kosten entstanden sind. Auch dürften diese grundsätzlich zu berücksichtigen sein, da die Mieteinnahmen auf Seiten des Antragsgegners einkommenserhöhend berücksichtigt werden. Aufgrund der Ausführungen ist jedoch nicht nachzuvollziehen, welche der von dem Antragsgegner aufgeführten 37 Positionen (Bl. 353 f. d.A.) tatsächlich erforderlich waren, um die Umbauten umzusetzen. Während der Antragsgegner zunächst Kosten i.H.v. 5.781,00 € (= 12 x 481,75 €) behauptet hat, gab er im Verlauf des Verfahrens an, die Kosten lägen bei 6.768,00 €, da im Verlaufe des Jahres 0000 ein (weiterer?) Wasseranschluss in der Küche habe installiert werden müssen. Insofern ist nicht nachvollziehbar, wie es sich bei Kosten für Materialien, die erst nach Beginn der Vermietung beschafft wurden, um solche handeln kann, die erforderlich waren, um überhaupt eine Vermietbarkeit möglich zu machen. Auch weitere hierzu vorgelegte Belege datieren auf Dezember 0000 oder später (vgl. Bl. 205, 215, 217, 238, 239, 239, 240, 241, 391, 394 d.A.). Insgesamt handelt es sich um Belege über Kosten i.H.v. 3.078,96 €. Da nicht festzustellen ist, dass es sich tatsächlich um erforderliche Kosten handelt, kann eine Berücksichtigung nicht stattfinden. Denn hiervon abzugrenzende Kosten für Ausbauten, Modernisierungen oder sonstige wertsteigernde Verbesserungen sind als vermögensbildende Ausgaben nicht zu berücksichtigen (vgl. Wendl/Dose UnterhaltsR, § 1 Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Rn. 456, 502, beck-online). Lediglich die Kosten der Trennung der Wasseranschlüsse i.H.v. 987,08 € und der Änderung der Warmwasserversorgung i.H.v. 1.337,80 € sind zu berücksichtigen und zwar nicht als Kosten, die zur Herstellung der Vermietbarkeit erforderlich waren, sondern als Instandhaltungskosten. Der Antragsgegner hat auf das substantiierte Bestreiten der Antragstellerin hinreichend dargelegt, dass die Arbeiten am Wasseranschluss erforderlich waren. Dies bestätigt die Rechnung vom 00.00.0000 (Bl. 391 d.A.). Aus der vorgelegten Rechnung bzgl. der Änderung der Warmwasserversorgung vom 00.00.0000 (Bl. 404 d.A.) ergibt sich schließlich, dass die weiteren Arbeiten aufgrund einer nicht ausreichenden Warmwassertemperatur im ersten Obergeschoss erfolgt sind. Die Kosten sind umgelegt auf 12 Monate im jeweiligen Rechnungsjahr zu berücksichtigen. Die Kosten der Reparatur des WC-Spülkastens (vgl. Rechnung Bl. 400 d.A.) können hingegen nicht berücksichtigt werden. Zwar ergibt sich auch hier aus der Rechnung, dass eine Reparatur, mithin also eine erforderliche Instandhaltungsmaßnahme stattgefunden hat. Die Rechnung datiert jedoch aus April 0000, also noch vor Trennung der Eheleute und Auszug der Antragstellerin und der Kinder. Soweit der Antragsgegner Rücklagen für Instandhaltungsmaßnahmen i.H.v. insgesamt 30.000,00 € geltend macht, können auch diese nicht berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung kann schon deshalb nicht erfolgen, weil eine Rücklage tatsächlich nicht gebildet wird. Im Übrigen hat der Antragsgegner auch insofern die von der Antragstellerin bestrittene Erforderlichkeit der Arbeiten weder hinreichend dargelegt noch Beweis hierfür angetreten. Die vorgelegten Angebote reichen nicht aus. Auch die monatlichen Zahlungen für den im Juli 0000 von dem Antragsgegner aufgenommenen Kredit sind nicht berücksichtigungswürdig. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner hat nicht hinreichend zur Erforderlichkeit der Kreditaufnahme vorgetragen. Soweit entsprechender Vortrag erfolgt ist, wurde dieser von der Antragstellerin substantiiert bestritten. Zum Beweis geeignete Belege liegen nicht vor. Dass der Kredit (teilweise) für erforderliche Umbaumaßnahmen verwendet wurde, ist nicht hinreichend dargelegt. Dem steht nicht nur entgegen, dass nicht hinreichend dargelegt ist, dass die Arbeiten erforderlich waren (s.o.), sondern auch, dass der Antragsgegner die Kosten gleichzeitig mit 481,75 € auf 12 Monate umlegen möchte, was dafür spricht, dass die Kosten nicht finanziert wurden. Der Antragsgegner hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Kreditaufnahme zur Neuanschaffung eines Fahrzeugs erforderlich war. Der Vortrag, sein altes Fahrzeug sei nahezu auseinandergefallen, ist jedenfalls unter Berücksichtigung des Bestreitens der Antragstellerin nicht ausreichend. Darüber hinaus hat der Antragsgegner zwar behauptet, den Kaufpreis über die aufgenommene Kreditsumme gezahlt zu haben. Gleichzeitig hat er jedoch angegeben, jedenfalls seit Mai 0000 einen Betrag i.H.v. monatlich 300,00 € für die Neuanschaffung eines Fahrzeugs zurückgehalten zu haben. Inwieweit dieses Geld zur Neuanschaffung des Fahrzeugs genutzt wurde und ob weitere Mittel verfügbar waren, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Die Erforderlichkeit zur Aufnahme des Kredits zur Neuanschaffung des Fahrzeugs kann folglich nicht festgestellt werden. Schließlich handelt es sich bei dem erworbenen Fahrzeug auch nicht um ein eheangemessenes Fahrzeug. Den Vortrag der Antragstellerin, der Antragsgegner habe während der Ehe mit diesem Fahrzeug zum ersten Mal ein Neufahrzeug angeschafft, hat der Antragsgegner nicht entkräftet. Auch insoweit sind die Kosten nicht berücksichtigungsfähig. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass Zahlungen an die Antragstellerin i.H.v. 3.600,00 € aus dem Kredit einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Denn diese Zahlungen erfolgten – soweit hierzu überhaupt konkret im Einzelnen vorgetragen wurde – noch vor der Trennung der Beteiligten im Juli 0000. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sind weitere Steuern nicht (fiktiv) zu berücksichtigen. Das betrifft insbesondere Steuern i.H.v. 42 % auf die Mieteinnahmen, die der Antragsgegner einkommensmindernd berücksichtigt sehen will. Vielmehr sind Steuern ausschließlich nach dem sog. In-Prinzip zu berücksichtigen (Wendl/Dose UnterhaltsR, § 1 Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Rn. 971, beck-online), d.h. Steuervorauszahlungen sind ab dem Monat einkommensmindernd zu berücksichtigen, ab dem sie geleistet wurden. Nachzahlungen sind auf das Kalenderjahr umzulegen, in dem der zur Zahlung verpflichtende Bescheid ergangen ist. Umstände, die ausnahmsweise die Anwendung des sog. Für-Prinzip zur realitätsnahen Einkommensermittlung begründen, liegen nicht vor. Dem Antragsgegner ist schließlich ein angemessener Wohnvorteil von 700,00 € zuzurechnen. Er erzielte Mieteinnahmen i.H.v. 1.135,00 € monatlich. Unter Berücksichtigung der Abzugsposten und Hinzurechnung des Wohnvorteils sowie den Mieteinnahmen verbleibt in den Monaten Januar bis August 0000 ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 3.818,94 € (Einkommensgruppe 6). Eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe entsprechend Ziffer 11.2.1. der Hammer Leitlinien ist aufgrund der Einkommensverpflichtung des Antragsgegners gegenüber drei Berechtigten angemessen. Aufgrund des erweiterten Umgangs erscheint es angemessen, eine weitere Herabstufung um eine Einkommensgruppevorzunehmen (vgl. hierzu allgemein: NJW 2014, 1958, beck-online; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. April 2022 – 9 UF 155/21 –, juris). Der Antragsgegner hat substantiiert dargelegt, in welchem Umfang eine Betreuung durch ihn stattfindet. Die Rechnung der Gegenseite, aus der sich eine Betreuungszeit von unter 30 % ergibt (vgl. Bl. 189 d.A.), kann nicht nachvollzogen werden. Vielmehr ergibt sich aus der dargelegten, in der außergerichtlichen Mediation erarbeiteten Umgangsregelung eine Betreuung durch den Antragsgegner zu 36 %. Hinzu kommt die hälftige Betreuung der Kinder in den Ferien. Daraus ergibt sich ein deutlich erweiterter Umgang, der eine finanzielle Mehrbelastung begründet. Unter Berücksichtigung dieser finanziellen Mehrbelastung, des zeitlichen Umfangs der Betreuung durch den Antragsgegner und den tatsächlichen Einkommensverhältnissen der Kindeseltern – d.h. unabhängig von fiktiven Einkünften, die im Verhältnis zu den Kindern nicht zu berücksichtigen sind – ist die Herabstufung um eine Einkommensgruppe angemessen. Es ergeben sich folgende Unterhaltsbeträge i.H.v. 115 % des Mindestunterhalts der vierten Einkommensgruppe: - für das Kind L. 414,50 € (Altersgruppe 2), - für das Kind C. 346,50 € (Altersgruppe 1). Der Bedarfskontrollbetrag ist gewahrt. In dem weiteren Beurteilungszeitraum von September 0000 bis Dezember 0000 sind Abzugsposten in Höhe von insgesamt 3.418,90 € zu berücksichtigen. Denn aufgrund des Arbeitsplatzwechsels sind gestiegene Fahrtkosten i.H.v. 527,80 € zu berücksichtigen (58 km x 2 x 0,42 € x 130 Arbeitstage / 12 Monate). Die Kosten sind in voller Höhe zu berücksichtigen, da der Zuschuss des Arbeitgebers im Rahmen des zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens erhöhend berücksichtigt wurde. Aufgrund des Ablaufs des Trennungsjahres ist ab September 0000 ein objektiver Wohnwert i.H.v. 1.652,00 € zu berücksichtigen. Denn nunmehr ist als Wohnwert die objektive Marktmiete anzusetzen. Die Höhe der objektiven Marktmiete konnte gemäß § 287 ZPO in Ausübung tatrichterlichen Ermessens geschätzt werden. Dabei wurden sämtliche Umstände, insbesondere die wertbildenden Faktoren der Immobilie wie die Lage der Immobilie, die Grundstücksgröße und die Wohnfläche berücksichtigt. Das Gericht hat schließlich den offiziellen Mietspiegel der Stadt Dortmund sowie Angebote für vergleichbare Mietobjekte in Dortmund berücksichtigt. Insbesondere wurde auch die von dem Antragsgegner erzielte Miete für die im gleichen Haus gelegene Mietwohnung i.H.v. rund 12,61 € pro Quadratmeter bis einschließlich Dezember 0000 und i.H.v. 13,72 € ab Januar 0000 berücksichtigt. Aufgrund der Größe der von dem Antragsgegner bewohnten Wohnung und der weniger hochwertigen Ausstattung wurde im Vergleich hierzu ein Abschlag berücksichtigt. Daraus ergibt sich eine auf dem zugänglichen Markt zu erzielende Kaltmiete in Höhe von 1.652,00 Euro (11,80 € x 140 qm). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist keine größere Wohnfläche zu berücksichtigen. Denn unstreitig handelt es sich bei dieser Fläche bislang nicht um Wohnfläche und wären Arbeiten erforderlich, um die Räumlichkeiten bewohnbar zu machen. Den Antragsgegner trifft keine Verpflichtung weitere Wohnfläche zu schaffen, weshalb die Fläche ihm auch nicht fiktiv als Wohnfläche zuzurechnen ist. Unter Berücksichtigung der Abzugsposten und Hinzurechnung des Wohnvorteils sowie den Mieteinnahmen verbleibt in den Monaten September bis Dezember 0000 ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 4.326,89 € (Einkommensgruppe 8). Erneut hat eine Herabstufung um zwei Stufen, also in die Einkommensgruppe 6 zu erfolgen. Aufgrund des sechsten Geburtstags C. sind beide Kinder ab dem 00.00.0000 nunmehr der zweiten Altersgruppe zuzuordnen (vgl. Wendl/Dose UnterhaltsR, § 2 Kindes-, Eltern- und sonstiger Verwandtenunterhalt Rn. 330, beck-online). Der geschuldete Unterhalt beträgt je Kind je Monat 473,50 € bzw. 128 % des Mindestunterhalts. Der Bedarfskontrollbetrag ist gewahrt. Ein weiterer Beurteilungszeitraum ist für das Jahr 0000 zu bilden. Zu berücksichtigen ist ein durchschnittliches Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 5.877,13 €. Ausweislich der vorliegenden Gehaltsabrechnungen der Monate Januar bis August 0000 erzielte der Antragsgegner ein durchschnittliches Einkommen i.H.v. 5.341,50 €. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner im Dezember 2023 aufgrund von Sonderzahlungen erneut ein höheres Gehalt bezogen haben dürfte, welches aufgrund der Dezembergehälter der Jahre 2021 und 2022 auf 11.769,10 € geschätzt wird. Rechnerisch ergibt sich das Durchschnittsgehalt von 5.877,13 € ((11 x 5.341,50 € + 11.769,10 €) / 12). Von dem Einkommen sind Posten in Höhe von insgesamt 3.508,98 € abzuziehen:  Kosten der Lebensversicherung i.H.v. 145,25 €,  Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 1.100,51 €,  Selbstbeteiligung i.H.v. 80,00 €,  Immobilienkredit i.H.v. 1.544,00 €,  Fahrtkosten i.H.v. 527,80 €,  Kosten der Reparatur der Warmwasserversorgung i.H.v. 111,42 € (1.337,00 € / 12). Die Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind ausweislich des vorgelegten Versicherungsscheins vom 00.00.0000 (Bl. 209 d.A.) ab dem 00.00.0000 auf 1.100,51 € gestiegen. Es verbleibt ein Einkommen von 2.368,15 €. Aufgrund der Steuerbescheide für die Jahre 0000 (Bl. 580 d.A.) und 0000 (Bl. 571 d.A.) vom 00.00.0000 sind dem Antragsgegner monatlich Steuererstattungen in Höhe von 125,26 € zuzurechnen ((838,00 € + 665,12 €) / 12). Unter Berücksichtigung der gestiegenen Mieteinnahmen auf monatlich 1.235,00 € und des Wohnvorteils von 1.652,00 € beträgt das unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkommen 5.380,41 € (Einkommensgruppe 11). Erneut hat eine Herabstufung um zwei Stufen, also in die Einkommensgruppe 9 zu erfolgen. Der geschuldete Unterhalt beträgt je Kind je Monat 639,00 € bzw. 152 % des Mindestunterhalts. Der Bedarfskontrollbetrag ist weiterhin gewahrt. Eine weitere Unterteilung des Jahres 0000 aufgrund der erneuten Vertragsänderung ab Mai 0000 erfolgt nicht. Denn die vorliegenden Gehaltsabrechnungen von Januar bis August 0000 sind nicht geeignet, das weitere Gehalt bei einer Arbeitskraft von 90 % zuverlässig zu bestimmen. So verdiente der Antragsgegner in diesen Monaten 6.591,52 €, 4.744,20 €, 5.163,94 €, 5.584,76 €, 5.163,94 €, 5.163,94 €, 5.159,83 € sowie 5.159,83 €. Die Gehaltsabrechnung ab Mai 0000 zeichnet sich dabei nicht deutlich entgegen der Vormonate ab. Es erscheint daher angemessen, den Zeitraum 0000 insgesamt zu beurteilen. Aus diesem Grunde ist auch für das Jahr 0000 prognostisch von einem durchschnittlichen Einkommen wie im Jahr 2023 auszugehen. Es verbleibt bei Ansprüchen auf Kindesunterhalt i.H.v. 152 % des Mindestunterhalts. Die Ansprüche auf Kindesunterhalt sind teilweise durch Erfüllung untergegangen. Von Mai bis Dezember 0000 zahlte der Antragsgegner für das Kind L. Unterhalt i.H.v. 345,50 € und für das Kind C. Unterhalt i.H.v. 286,50 €. Im Zeitraum Mai bis August verbeiben damit Ansprüche des Kindes L. i.H.v. 69,00 € monatlich und des Kindes C. in Höhe von 60,00 € monatlich. Im Zeitraum September bis Dezember 0000 verbeiben Ansprüche des Kindes L. i.H.v. 128,00 € monatlich und des Kindes C. in Höhe von 187,00 € monatlich. Seit Januar 0000 zahlt der Antragsgegner je Kind Unterhalt i.H.v. 509,50 €. Es verbleiben Ansprüche je Kind i.H.v. 129,50 €. 2. Auch der Antrag auf Zahlung rückständigen Trennungsunterhalts für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis einschließlich April 0000 sowie laufenden Trennungsunterhalts ab Mai 0000 ist teilweise begründet. Der Antragstellerin stehen folgende Ansprüche gegen den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhalt zu:  Mai 2022: 792,00 €  Juni bis August 2022: je 160,00 €  Januar bis Juli 2023: je 532,00 €  Ab August 2023 monatlich je 519,00 €  Ab Februar 2024 monatlich je 867,00 € Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ergibt sich aus § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ursprünglich standen der Antragstellerin Ansprüche auf monatlichen Trennungsunterhalt wie folgt zu:  August 2021: 358,00 €  September bis November 2021: je 548,00 €  Dezember 2021: 1.046,00 €  Januar bis August 2022: je 792,00 €  September bis Dezember 2022: je 609,00 €  Januar bis Juli 2023: je 880,00 €  Ab August 2023: 867,00 € Die Ansprüche sind teilweise durch Erfüllung erloschen (s.u.). Gem. § 1361 Abs.1 Satz 1 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen ab der Trennung den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Das Maß des eheangemessenen Unterhalts bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Lebensverhältnisse werden bestimmt durch das in der Ehe, d.h. bis zur Rechtskraft der Scheidung zur Deckung des Lebensbedarfs verfügbare Einkommen der Eheleute (vgl. Wendl/Dose UnterhaltsR, § 1 Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Rn. 33, § 4 Ehegattenunterhalt Rn. 60, beck-online). Maßgeblich sind also die in dem jeweils verfahrensgegenständlichen Zeitraum aktuellen Einkommensverhältnisse, an deren Entwicklung die Eheleute bis zur Scheidung gemeinschaftlich teilhaben. Dabei beeinflussen auch solche Veränderungen der Einkommensverhältnisse die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse, die in der Zeit von Trennung bis Scheidung eintreten. Denn das Eheband besteht während der Trennung weiter, weshalb grundsätzlich alle in dieser Zeit eintretenden positiven und negativen wirtschaftlichen und persönlichen Entwicklungen der Ehegatten in die ehelichen Lebensverhältnisse einfließen (vgl. Wendl/Dose UnterhaltsR, § 4 Ehegattenunterhalt Rn. 62, beck-online). Dabei nimmt der Bedürftige nach der Trennung nicht nur an einer voraussehbaren Einkommenserhöhung des Pflichtigen, sondern auch an einer nicht vorwerfbaren Einkommensminderung teil (vgl. Wendl/Dose UnterhaltsR, § 1 Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Rn. 1004, beck-online). Auf Seiten des Antragsgegners ist danach das tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde zu legen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Reduzierung der Arbeitskraft des Antragsgegners und die damit einhergehende Reduzierung des Einkommens zu berücksichtigen. Denn die Reduzierung des Einkommens ist eheprägend. Die künftige Reduzierung der Arbeitszeit von dem Antragsgegner und seinem Arbeitgeber wurde bereits mit Vertragsänderung von März 0000 vereinbart. Die Ursache wurde also nicht nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und auch nicht während der Zeit zwischen Trennung und Scheidung, sondern noch vor der Trennung gesetzt. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin hat den Beweis, dass die Trennung der Beteiligten bereits im November 0000 erfolgt ist, nicht erbracht. Dem hierzu angebotenen Zeugenbeweis war nicht nachzugehen. Denn die Zeugin hätte lediglich die Erklärung des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin bezeugen können, er sehe sich von nun an endgültig als getrennt von ihr an. Dies allein reicht für eine Trennung im Sinne von § 1361 BGB jedoch nicht aus. Denn neben der subjektiven Komponente, die erfordert, dass der Trennungswillige keine häusliche Gemeinschaft mehr herstellen bzw. führen möchte, ist auch ein objektives Getrenntleben Voraussetzung einer Trennung im Sinne von § 1361 BGB bzw. § 1567 BGB (vgl. Wendl/Dose UnterhaltsR, § 4 Ehegattenunterhalt Rn. 25, 26, beck-online). Dass auch die Antragstellerin subjektiv bereits früher eine Trennung wollte und schon im Februar 0000 den Mietvertrag für die am 00.00.0000 von ihr bezogene Wohnung unterschrieb, ist daher ebenfalls nicht ausreichend. Denn dass die Beteiligten vor dem Auszug der Antragstellerin am 00.00.0000 auch objektiv voneinander getrennt lebten, ist nicht feststellbar. Denn objektiv liegt ein Getrenntleben erst dann vor, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und die Eheleute ihre Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen aufgehoben haben. Sofern ein Getrenntleben innerhalb eines gemeinsamen Haushalts erfolgen soll, müssen die Eheleute in allen Lebensbereichen ein Höchstmaß an Trennung im Sinne einer tatsächlichen und konsequenten Absonderung aller Lebensbereiche herbeiführen (vgl. Wendl/Dose UnterhaltsR, § 4 Ehegattenunterhalt Rn. 28, 29, beck-online; OLG Köln FamRZ 2013, 1738, 1739; AG Euskirchen BeckRS 2015, 02870). Vorliegend haben die beteiligten Eheleute zwar unstreitig ein gewisses Maß an Trennung herbeigeführt, indem sie schon seit November 0000 in verschiedenen Zimmern schliefen, ihre Wäsche im Wesentlichen getrennt wuschen und keine gemeinsame Unternehmungen mehr machten. Auch, dass noch gemeinsame Q. mit den Kindern stattfanden, steht – da diese unstreitig im Interesse der Kinder stattfanden – einer Trennung im Rechtssinne nicht entgegen. Gegen eine Trennung spricht jedoch zum einen, dass die Antragstellerin, wie sie in dem Verhandlungstermin vom 27.02.2023 bekundet hat (Bl. 248 d.A.) weiterhin den Haushalt machte. Zum anderen spricht deutlich gegen eine Trennung, dass bis zum Auszug der Antragstellerin die wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute aufrechterhalten wurde. Der Bedarf der Antragstellerin wurde vor ihrem Auszug offensichtlich noch durch den gemeinsamen Familienunterhalt, der zu einem Großteil auf den Einkünften des Antragsgegners beruhte, gedeckt. Dementsprechend überwies der Antragsgegner auch weiterhin einen Teil seines Einkommens auf das gemeinsame Konto, für das auch weiterhin beide Eheleute verfügungsbefugt waren. Der Verwendungszweck dieser Überweisungen wurde erst ab dem 00.00.0000 geändert und die Zahlungen als Unterhaltszahlungen bezeichnet. Der Umstand, dass Unterhaltsansprüche erst ab dem Datum des Auszugs der Antragstellerin geltend gemacht werden, spricht ebenfalls dafür, dass eine vollständige Entflechtung insbesondere des wirtschaftlichen Lebensbereichs erst mit dem Auszug der Antragstellerin bewirkt wurde (vgl. auch OLG Köln Urt. v. 24.1.2012 – 4 UF 137/11, BeckRS 2012, 3705, beck-online; OLG Zweibrücken, Urteil vom 22. 2. 2000 - 5 UF 82/99 in NJW-RR 2000, 1388, beck-online). Denn daraus ergibt sich, dass der Bedarf der Antragstellerin zuvor gedeckt war – durch den ihr weiterhin zur Verfügung stehenden Familienunterhalt. Die Antragstellerin ist dementsprechend (inzwischen) der Ansicht, die im August erfolgten Zahlungen des Antragsgegners auf das gemeinsame Konto seien keine Zahlungen auf den Trennungs- und/oder den Kindesunterhalt gewesen. Dass der Antragsgegner bereits zuvor ein eigenes Konto eröffnet hat, steht dem ebenfalls nicht entgegen. Denn auch vor dem behaupteten Trennungszeitpunkt im November 0000 wurde dieses Konto – unstreitig jedenfalls seit April 0000 – von dem Antragsgegner genutzt, ging sein Gehalt auf diesem Konto ein und überwies er einen Teil seines Gehalts dann auf das gemeinsame Konto. Die weitere gemeinsame Wirtschaftsführung überschreitet den Grad der Unerheblichkeit ebenso wie das weitere, von der Antragstellerin im Verhandlungstermin vom 27.02.2023 bekundete Führen des Haushalts wesentlich. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin sowohl in der Antragsschrift vom 18.05.2022 als auch im Scheidungsverfahren den 00.00.0000 als Trennungszeitpunkt angab. Erstmals mit Schriftsatz vom 20.09.2022 behauptete die Antragstellerin im Widerspruch hierzu dann, die Trennung sei bereits im November 0000 erfolgt. Die Reduzierung seiner Arbeitszeit kann dem Antragsgegner auch im Übrigen nicht unterhaltsrechtlich vorgeworfen werden (s.o.). Für die Ansprüche zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 ist aufgrund der Arbeitsreduzierung des Antragsgegners ab Juli 0000 als erster Beurteilungszeitraum der Zeitraum Juli bis Dezember 0000 zu betrachten: In dieser Zeit erzielte der Antragsgegner ein Nettoeinkommen i.H.v. monatlich 4.920,87 €. Im Dezember erzielte der Antragsgegner 13.401,57 € netto, wobei die enthaltenen Sonderzahlungen auf einen Zeitraum von 12 Monaten umzulegen sind. Es ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Nettolohn i.H.v. 5.627,60 € ((4.920,87 € x 11 + 13.401,57 €) / 12). Im Dezember erzielte der Antragsgegner aufgrund der Mieteinnahmen i.H.v. 1.135,00 € ein Gesamteinkommen von 6.762,60 €. Folgende unterhaltsrechtlich relevante Abzüge i.H.v. insgesamt 3.106,17 € sind auf Seiten des Antragsgegners im Jahr 2021 monatlich zu berücksichtigen:  Kosten der Lebensversicherung i.H.v. 145,25 €,  Kita-Beiträge i.H.v. 100 €,  Steuernachzahlung für das Jahr 2020 i.H.v. 117,17 € (1.406,00 € / 12),  Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 1.022,00 €,  Selbstbeteiligung i.H.v. 80,00 €,  Immobilienkredit i.H.v. 1.078,00 €,  Immobilienkredit i.H.v. 481,25 €,  Fahrtkosten i.H.v. 82,50 €. Für die Fahrtkosten wurden die im Zeitraum August bis Dezember unstreitig berücksichtigungsfähig entstandenen Fahrtkosten zugrunde gelegt und der monatliche Durchschnittswert gebildet ((3 x 137,50) / 5). Soweit der Antragsgegner weitere Abzugskosten geltend macht, sind diese nicht zu berücksichtigen (s.o.). Dem Antragsgegner ist wiederum ein Wohnvorteil i.H.v. 700 € zuzurechnen. Da der Antragsgegner in dem gegenständlichen Zeitraum Unterhaltszahlungen erbrachte und davon auszugehen ist, dass er vorrangig den Kindesunterhalt bediente, ist der geschuldete Kindesunterhalt bei der Berechnung des Trennungsunterhalts ebenfalls einkommensmindernd zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Abzugsposten und Hinzurechnung des Wohnvorteils verbleibt in den Monaten August, September, Oktober und November 2021 ein Einkommen in Höhe von 3.221,43 € (Einkommensgruppe 5), im Dezember 2021 ein Einkommen von 4.356,43 € (Einkommensgruppe 8). Bei Herabstufung um zwei Einkommensgruppen ergeben sich folgende Beträge für den Kindesunterhalt: Für August 2021 - für das Kind L. in Höhe von 195,35 € (Altersgruppe 2: 378,50 € / 31 Tage x 16 Tage), - für das Kind C. in Höhe von 166,97 € (Altersgruppe 1: 323,50 € / 31 Tage x 16 Tage), für September 0000 bis November 0000 - für L. 378,50 €, - für C. 323,50 €, für Dezember 0000 - für L. 468,50 €, - für C. 394,50 €. Einkommensmindernd ist schließlich ein Erwerbstätigenanreiz i.H.v. 1/7 des bereinigten Erwerbseinkommens zu berücksichtigen. Dieser berechnet sich wie folgt: Erwerbseinkommen von 5.627,60 € abzüglich 3.106,17 € (s.o.), abzüglich Kindesunterhalts in Höhe von 362,32 € im August (= 2.159,11 €), 702 € in September bis November (= 1.819,43 €) und 863 € im Dezember 0000 (= 1.658,43 €). Davon jeweils 1/7 ergibt 308,44 € im August, 259,92 € in September bis November sowie 236,92 € im Dezember 0000. Das für den Trennungsunterhalt relevante Einkommen des Antragsgegners beträgt folglich: 08/21 09/21 – 11/21 12/21 Erwerbseinkommen 5.627,60 € 5.627,60 € 5.627,60 € Allgemeine Abzüge - 3.106,17 € - 3.106,17 € - 3.106,17 € Kindesunterhalt - 362,00 € - 702,00 € - 863,00 € Erwerbsanreiz - 308,44 € - 259,92 € - 236,92 € Mieteinnahmen + 1.135,00 € Wohnvorteil + 700,00 € + 700,00 € + 700,00 € Summe 2.550,99 € 2.259,51 € 3.256,51 € Auf Seiten der Antragstellerin ist von folgendem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen auszugehen: Die Antragstellerin verfügte über monatliche Einkünfte i.H.v. 1.760,73 €: Aus der Einnahmeüberschussrechnung der Antragstellerin für das Jahr 0000 (Bl. 29 ff. d. A.) ergibt sich ein Gewinn i.H.v. 7.782,61 €, mithin ein monatliches Erwerbseinkommen von 648,55 €. Soweit der Antragsgegner Einwendungen gegen die in der Einnahmeüberschussrechnung gemachten Angaben erhebt, greifen diese nicht durch. Die Antragstellerin hat die einzelnen Positionen hinreichend begründet. Zudem entspricht der sich aus der Einnahmeüberschussrechnung ergebende Gewinn auch den Angaben in der gemeinsamen Steuererklärung für das Jahr 0000 (Bl. 273 ff. d.A.). Die Antragstellerin erhielt zudem eine Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. monatlich 1.112,18 €. Folgende unterhaltsrechtlich relevante Abzüge i.H.v. insgesamt 588,04 € sind auf Seiten der Antragstellerin zu berücksichtigen:  Beitrag Techniker Krankenkasse i.H.v. 108,81 €  Beitrag Zusatzkrankenversicherung Barmenia i.H.v. 103,31 €  Beitrag Rentenversicherung Standard Life i.H.v. 97,42 €  Beitrag Versorgungswerk der Psychotherapeuten i.H.v. 248,50 €  Zuzahlung Kita i.H.v. 30,00 € Fahrtkosten sind entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu berücksichtigen, da sie diese bereits im Rahmen der Einnahmeüberschussrechnung gewinnmindernd geltend gemacht hat. Auch die Raten für einen Kredit i.H.v. monatlich 282,10 € sind nicht zu berücksichtigen. Auf das Bestreiten der Erforderlichkeit der Kreditaufnahme ist weiterer Vortrag nicht erfolgt. Es verbleibt ein Einkommen von 1.172,69 €. Schließlich ist ein Erwerbstätigenanreiz i.H.v. 8,64 € zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um ein Siebtel des bereinigten Erwerbseinkommens (648,55 € - 588,04 €). Es verbleibt ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 1.164,05 €. Für August 0000 berechnet sich der Trennungsunterhalt wie folgt: Gesamteinkommen: 2.550,99 € + 1.164,05 € = 3.715,04 € / 2 = 1.857,52 € - 1.164,05 € = 693,47 € / 31 x 16 = 357,92 € Für September bis November ergibt sich folgende Berechnung: 2.259,51 € + 1.164,05 € = 3.423,56 € / 2 = 1.711,78 € - 1.164,05 € = 547,73 € Für Dezember 0000 ergibt sich schließlich folgende Berechnung: 3.256,51 € + 1.164,05 € = 4.420,56 € / 2 = 2.210,28 € - 1.164,05 € = 1.046,23 €. Als weiterer Beurteilungszeitraum ist aufgrund des Ablaufs des Trennungsjahres im August 2022 der Zeitraum Januar 0000 bis August 0000 heranzuziehen. Dabei ist von dem durchschnittlichen Einkommen des Antragsgegners aus Erwerbstätigkeit im Jahr 0000 von 4.958,79 € auszugehen. Zusätzlich zu den im Rahmen des Kindesunterhalts berücksichtigten Abzugsposten von 2.974,85 € sind die Kindesunterhaltsansprüche i.H.v. monatlich 414,50 € für L. und 346,50 € für C. sowie der von dem Antragsgegner getragenen Kosten der Heilpädagogik i.H.v. monatlich 75,00 € vom Einkommen abzuziehen. Es verbleibt ein Einkommen von 1.147,94 €, aus dem sich der abzuziehende Erwerbstätigenanreiz von einem Zehntel, also 114,79 € ergibt. Zuzüglich des Wohnvorteils von 700,00 € und den Mieteinnahmen von 1.135,00 € ergibt sich das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen von 2.868,15 €. Auf Seiten der Antragstellerin ist das sich aus der Einnahmeüberschussrechnung des Jahres 0000 ergebende Einkommen von monatlich 778,95 € sowie die Rentenzahlungen i.H.v. monatlich 1.112,18 € zu berücksichtigen. Nach Abzug des Erwerbstätigenanreizes von 19,01 € ((778,95 € - 588,04 €) / 10) und der Abzugsposten von insgesamt 588,04 € verbleibt das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen von 1.284,08 €. Daraus ergibt sich folgende Berechnung des Trennungsunterhalts: 2868,15 € + 1.284,08 € = 4.152,23 € / 2 = 2.076,12 € - 1.284,08 € = 792,04 €. Als weiterer Beurteilungszeitraum ist der Zeitraum von September bis Dezember 0000 heranzuziehen: Auf Seiten des Antragsgegners ist weiterhin von einem durchschnittlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 4.958,79 € auszugehen. Zusätzlich zu den im Rahmen des Kindesunterhalts berücksichtigten Abzugsposten von nunmehr 3.418,90 € sind erneut die Kindesunterhaltsansprüche i.H.v. monatlich 414,50 € für L. und 346,50 € für C. sowie der von dem Antragsgegner getragenen Kosten der Heilpädagogik i.H.v. monatlich 75,00 € vom Einkommen abzuziehen. Auch im Verhältnis zur Antragstellerin ist die geänderte Darlehensrate vollständig zu berücksichtigen. Denn das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ist dasjenige, das die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat und geprägt hätte, wäre es nicht zu einer Trennung der Eheleute gekommen. Die Festschreibung des Zinssatzes hätte unabhängig von der Trennung der Eheleute geendet und eine Umschuldung erforderlich gemacht. Dass wegen der freiwerdenden Mittel aufgrund des Auslaufens des einen Kredits für die Zukunft das zweite Darlehen mit einer höheren Tilgung bedient wird, ist jedenfalls nicht derart ungewöhnlich, dass hiermit nicht auch bei ausbleibender Trennung der Eheleute zu rechnen gewesen wäre. Im Übrigen folgt die Berücksichtigungswürdigkeit aus den im Rahmen der Kindesunterhaltsberechnung dargelegten Gründen. Es verbleibt ein Einkommen von 703,89 € aus dem sich der abzuziehende Erwerbstätigenanreiz von einem Zehntel, also 70,39 € ergibt. Zuzüglich des objektiven Wohnvorteils von 1.652,00 € und den Mieteinnahmen von 1.135,00 € ergibt sich das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen von 3.420,50 €. Auf Seiten der Antragstellerin ist nunmehr aufgrund des Ablaufs des Trennungsjahres neben den Rentenzahlungen von 1.112,18 € ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 1.800,00 € zu berücksichtigen. Denn unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten ist die Antragstellerin spätestens jetzt gem. § 1361 Abs. 2 BGB darauf zu verweisen, ihren Unterhalt in gesteigertem Maße selbst zu verdienen, nämlich entsprechend der ihr nun aufzuerlegenden gesteigerten Eigenverantwortung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin approbierte Psychotherapeutin ist und sich bereits im Jahr 0000 auf einen Kassensitz bewarb. Seit mehreren Jahren geht sie einer selbstständigen Tätigkeit nach. Auch hatte sie nach dem eigenen Vorbringen immer geplant, mit zunehmendem Alter der Kinder ihre Tätigkeit auszuweiten. Eine entsprechende Ausweitung ist in den letzten Jahren auch erfolgt. Aufgrund der Trennung und der umfangreichen Fremdbetreuung der Kinder, konnte von der Antragstellerin allerdings erwartet werden, bereits mit Ablauf des Trennungsjahres Einkünfte zumindest entsprechend einer Beschäftigung von 80 % zu erwirtschaften. Dabei spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob die Einkünfte wie bisher ausschließlich aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt würden oder aus einer abhängigen Beschäftigung. Eine Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung wäre der Antragstellerin ebenfalls zumutbar, da sie bereits 0000 versuchte, eine Tätigkeit in einer Klinik aufzunehmen. Die Betreuung der Kinder war zudem durch Schule und OGS bzw. Kita in ausreichendem Umfang sichergestellt. Darüber hinaus wurden die Kinder bereits an drei Tagen bzw. wochenwechselweise einem Tag nach der Fremdbetreuung durch den Antragsgegner betreut. Unter Berücksichtigung des bislang von der Antragstellerin erzielten Gewinns, den von ihr vorgelegten aktuellen Stellenausschreibungen, insbesondere aber der Erklärung der Antragstellerin, ihre gesamten (!) Einkünfte würden der Höhe nach denjenigen entsprechen, die sie im Falle einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang einer halben Stelle zu erwarten hätte (s. Bl. 475 d.A.) ist der Antragstellerin fiktiv ein Einkommen von rund 1.800,00 € zuzurechnen. Die Behauptung der Antragstellerin zu dem bisherigen Umfang ihrer Tätigkeit, u.a. die Behauptung, die Antragstellerin hätte von Januar bis September 0000 etwa 18 Stunden je Woche und seit Oktober 0000 etwa 22 Stunden gearbeitet, hat der Antragsgegner substantiiert bestritten. Die weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin hierzu reichen nicht aus. Denn unter Berücksichtigung der angegebenen Stunden und dem Gewinn von rund 779,00 € im Jahr 0000 ergäbe sich ein Stundensatz von unter 10,00 €. Es ist schlicht nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin einer derart unwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Die Rentenzahlungen sind trotz der fiktiv anzurechnenden Einkünfte weiter zu berücksichtigen. Denn die Antragstellerin hat trotz des Bestreitens der Gegenseite keinerlei Beleg für die Behauptung, die Ausweitung ihrer Tätigkeit hätte einen Verlust der Rentenzahlungen zur Folge, vorgelegt oder angeboten. Auf Seiten der Antragstellerin sind weiterhin Abzugsposten i.H.v. 588,04 € sowie der Erwerbstätigenanreiz i.H.v. nunmehr 121,20 € ((1.800,00 € - 588,04 €) / 10) einkommensmindernd zu berücksichtigen. Es ergibt sich das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen von 2.202,94 €. Daraus ergibt sich die folgende Berechnung des Trennungsunterhalts: 3.420,50 € + 2.202,94 € = 5.623,44 € / 2 = 2.811,72 € - 2.202,94 € = 608,78 €. Ab Januar 0000 sind auf Seiten des Antragsgegners ein durchschnittliches Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 5.877,13 € sowie Abzugsposten i.H.v. 3.508,98 € zu berücksichtigen (s.o.). Abzuziehen sind außerdem der Kindesunterhalt i.H.v. zwei Mal 639,00 € und die Kosten der Heilpädagogik i.H.v. monatlich 33,33 € (400 € / 12 ). Es verbleibt ein Einkommen von 1.056,82 € aus dem sich der Erwerbstätigenanreiz von 105,68 € ergibt. Unter Hinzurechnung des Wohnvorteils von 1.652,00 €, der gestiegenen Mieteinnahmen von 1.235,00 € sowie der Steuererstattung von 125,26 € beträgt das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen 3.963,40 €. Auf Seiten der Antragstellerin sind das fiktive Erwerbseinkommen von 1.800,00 € sowie die Abzüge i.H.v. 588,04 € zu berücksichtigen. Auf 200,55 € gestiegene Beiträge der Barmenia Krankenkasse sind nicht zu berücksichtigen. Die Erhöhung der Beiträge zu der bereits während der Ehe bestehenden Versicherung bei der Barmenia wurden auf das Bestreiten des Antragsgegners nicht belegt. Soweit die Antragstellerin ab Oktober 0000 eine Krankengeldtageversicherung unterhält, sind die Kosten ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Die Antragstellerin hat schon nicht konkret dargelegt, wie hoch die Kosten dieser Versicherung sind. Im Übrigen wurde die Versicherung deutlich nach der Trennung abgeschlossen und ist daher nicht eheprägend. Der Vortrag der Antragstellerin, die Versicherung entspreche der berufsbedingten Notwendigkeit im Hinblick auf die von der Antragstellerin ausgeübten selbstständige Erwerbstätigkeit, kann diese Begründung nicht nachvollzogen werden, insbesondere da die selbstständige Erwerbstätigkeit bereits zuvor ausgeübt wurde. Es verbleibt bei einem bereinigten Einkommen von 2.202,94 €. Ab August 0000 sind die Abzugsposten der Antragstellerin um 30 € zu verringern, da spätestens mit Einschulung des Kindes Laurenz die Zuzahlung für die Kita geendet haben dürfte. Der Erwerbstätigenanreiz beträgt nunmehr 124,20 € ((1.800,00 € - 558,04 €) / 10). Es ergibt sich das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen von 2.229,94 € (1.800,00 € - 558,04 € - 124,20 € + 1.112,18 €). Der Trennungsunterhalt berechnet sich danach für Januar bis Juli 0000 wie folgt: 3.963,40 € + 2.202,94 € = 6.166,34 € / 2 = 3.083,17 € - 2.202,94 € = 880,23 € Ab August 2023 berechnet sich der Trennungsunterhalt wie folgt: 3.963,40 € + 2.229,94 € = 6.193,34 € / 2 = 3.096,67 € - 2.229,94 € = 866,73 €. Die Ansprüche auf Trennungsunterhalt sind teilweise erloschen: Die Ansprüche für die Monate August 0000 bis Mai 0000 sind durch Erfüllung erloschen. Der Antragsgegner zahlte im Zeitraum August 2021 bis April 0000 insgesamt 15.795,00 € an die Antragstellerin. Der Betrag ist mit Ausnahme von 2.500,00 € auf die Kindes- und Trennungsunterhaltsansprüche zu berechnen. Die von dem Antragsgegner am 00.00.0000 überwiesenen 2.500,00 € sind allerdings nicht als Leistung auf die Kindes- und Trennungsunterhaltsansprüche zu betrachten, da die Zahlung noch vor der Trennung der Beteiligten erfolgte. Die am 00.00.0000 erfolgte Zahlung von 2.500,00 € ist hingegen als Unterhaltszahlung zu bewerten. Denn auch wenn der Antragsgegner die Überweisungen erst ab dem 00.00.0000 als Unterhaltszahlungen deklarierte, waren sich die Beteiligten zunächst darüber einig, dass auch die vorher erbrachten Zahlungen Unterhaltszahlungen sein sollten und dazu dienten, den Unterhalt der Kinder und der Antragstellerin sicherzustellen. Da davon auszugehen ist, dass die Zahlungen primär den Kindesunterhalt erfüllen sollten verbleibt von der Summe von 13.295,00 € nach Abzug der im Zeitraum August 0000 bis April 0000 geschuldeten Kindesunterhaltsbeträge von insgesamt 6.375,32 € eine Summe von 6.919,68 €. Im Zeitraum August 0000 bis April 0000 schuldete der Antragsgegner insgesamt Trennungsunterhalt i.H.v. 6.216,00 € (358 € + 3 x 548 € + 1046 € + 4 x 792 €). Die Ansprüche auf Trennungsunterhalt in der Zeit Juni bis August 0000 sind durch die Zahlungen i.H.v. 632,00 € teilweise erloschen. Es verbleiben monatliche Ansprüche i.H.v. rund 160,00 € (792,00 € - 632,00 €). Die Ansprüche in der Zeit von September bis Dezember 0000 sind vollständig durch die Zahlungen i.H.v. 632,00 € erloschen. In der Zeit von Januar bis Juli 2023 verbleiben nicht durch Zahlungen i.H.v. monatlich 348,00 € teilweise erloschene Ansprüche i.H.v. monatlich rund 532,00 € (818,00 € - 348,00 €), ab August 2023 i.H.v. monatlich rund 519,00 € (867,00 € - 348,00 €). 3. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Die Pflicht zur Kostentragung entspricht der jeweiligen Verlustquote.