Beschluss
6 F 120/18
Amtsgericht Dülmen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGCOE2:2019:0607.6F120.18.00
1mal zitiert
11Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag zu 1) aus dem Schriftsatz vom 12.10.2018 wird - soweit er über den mit Teilanerkenntnisbeschluss vom 15.01.2019 titulierten Trennungsunterhalt nebst Zinsen hinausgeht - zurückgewiesen; der Antrag zu 2) aus dem Schriftsatz vom 12.10.2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag zu 1) aus dem Schriftsatz vom 12.10.2018 wird - soweit er über den mit Teilanerkenntnisbeschluss vom 15.01.2019 titulierten Trennungsunterhalt nebst Zinsen hinausgeht - zurückgewiesen; der Antrag zu 2) aus dem Schriftsatz vom 12.10.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 6 F 120/18 Erlassen am 07.06.2019 durch Verlesen der BeschlussformelK, Justizbeschäftigte (mD)als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Dülmen Familiengericht Schlussbeschluss In der Familiensache der Frau II, Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., gegen Herrn HH, Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt C, hat das Amtsgericht Dülmenauf die mündliche Verhandlung vom 17.05.2019durch die Richterin am Amtsgericht KK am 07.06.2019 beschlossen: Der Antrag zu 1) aus dem Schriftsatz vom 12.10.2018 wird -soweit er über den mit Teilanerkenntnisbeschluss vom 15.01.2019 titulierten Trennungsunterhalt nebst Zinsen hinausgeht- zurückgewiesen; der Antrag zu 2) aus dem Schriftsatz vom 12.10.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Die Beteiligten haben am 24.09.2004 geheiratet. Sie leben seit November 2016 getrennt. Das Scheidungsverfahren 6 F 279/17 ist seit dem 04.12.2017 rechtshängig. Aus der Ehe ist die Tochter F, geboren am 03.02.2004, hervorgegangen. Die Tochter lebt seit Januar 2018 bei der Antragstellerin. Der Antragsgegner zahlt laufenden Kindesunterhalt von mtl. 651,-- €. Die Beteiligten einigten sich zunächst, dass der Antragsgegner bis zum Ablauf des Trennungsjahres einen mtl. Trennungsunterhalt von 1.150,-- € zahlt. Diese Zahlungen leistete der Antragsgegner auch. Nach Ablauf des Trennungsjahres bis einschließlich März 2018 zahlte er mtl. Trennungsunterhalt von 650,-- €. Im April 2018 zahlte er 433,33 € und stellte sodann die Zahlungen ein. Die Antragstellerin ist als Kommunikationsfachwirtin bei der Fa. W. in Coesfeld tätig. Ihre Verdienstabrechnungen 01/2018 sowie 08/2017 bis 07/2018 liegen vor. Seit dem 01.01.2018 ist die Antragstellerin vollschichtig mit 169 Stunden/Monat tätig. Sie verdiente im Jahre 2018 durchschnittlich mtl. netto 2.172,52 €. Ausweislich des ESt-Bescheides 2017 zahlte sie im Jahr 2018 ESt von 2.526,95 € nach. Die Antragstellerin zahlt mtl. 16,48 € für eine Zahnzusatzversicherung. Sie hat Einkünfte aus Vermietung von jährlich 3.561,-- € und mtl. 296,75 €. Der Antragsgegner hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Zeit 05/2017 bis 04/2018 erzielte er durchschnittlich ein mtl. Nettoeinkommen von 7.378,08 € zuzüglich eines geldwerten Vorteils für die Privatnutzung des PKW´s in Höhe von mtl. 475,-- €. Seine Verdienstabrechnungen 05/2017 bis 04/2018 liegen vor. Nach dem ESt-Bescheid für 2017 erhielt der Antragsgegner im Jahre 2018 eine Steuererstattung von 12.609,75 € und zahlte an die Antragstellerin einen Ausgleichsbetrag von 4.275,-- €. Der Antragsgegner erzielt weiter Einnahmen aus der Vermietung der Eigentumswohnung in Herford. Diese betragen nach Abzug der Aufwendungen mtl. 39,57 €. Der Antragsgegner bewohnt die Immobilie LL in Dülmen, die in seinem Alleineigentum steht. Das Objekt hat eine Wohnfläche von 160-170 qm auf einem Grundstück von 900 qm. Die Beteiligten legen einen Wohnwert von mtl. 800,-- € zugrunde. Der Antragsgegner zahlt mtl. 5,68 € für eine Risikolebensversicherung und 48,57 € für eine Kapitallebensversicherung. Mit Schreiben vom 25.01.2017 bezifferte die Antragstellerin ihren monatlichen konkreten Gesamtbedarf mit 3.076,-- € und listete diesen im Einzelnen auf. Mit Schreiben vom 15.09.2017 teilte der jetzige Verfahrensbevollmächtigte mit, nunmehr die Antragstellerin zu vertreten. Mit Schreiben vom 22.03.2018 des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten zeigte dieser an, die Antragstellerin bei der Neuberechnung der Trennungsunterhaltsansprüche zu vertreten und forderte den Antragsgegner auf, Auskunft über seine Einkünfte zwecks Unterhaltsberechnung zu erteilen. Weiter wurde erklärt, dass für den Fall einer konkreten Bedarfsbemessung ein Unterhaltsanspruch ab März 2018 in Höhe von mtl. 1.500,-- € geltend gemacht wird. Eine anwaltliche Vollmacht wurde diesem Schreiben nicht beigefügt. Mit e-mail vom 26.03.2018 wies der Antragsgegner das Schreiben zurück, da eine Originalvollmacht nicht vorgelegt worden war und er von der Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten keine Kenntnis habe. Auch berief er sich auf eine konkrete Bedarfsermittlung, worauf auch der bis dahin vereinbarte Trennungsunterhalt basierte. Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Unterhalt sei auch in ihrem Falle entsprechend der Entscheidung des BGH vom 15.11.2017 nach der Quotenmethode zu berechnen, da auch in ihrem Falle von der tatsächlichen Vermutung auszugehen sei, dass das Familieneinkommen bis zu 11.000,-- € vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Sie ist weiter der Ansicht, dass der Antragsgegner keine berechtigten Zweifel an der Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten hätte haben können, da ihm mit Schreiben vom 15.09.2017 mitgeteilt worden sei, dass der jetzige Verfahrensbevollmächtigten nunmehr die Antragstellerin vertrete. Die Antragstellerin beantragt, 1. den Antragsgegner zu verpflichten, beginnend mit dem Monat Mai 2018 an sie monatlichen Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 3.049,00 € (2.345,00 € Elementar- zzgl. 704,00 € Altersvorsorgeunterhalt) abzüglich bereits durch Teilaner- kenntnisbeschluss vom 15.01.2019 tituliertem Ehegatten- trennungsunterhalt in Höhe von 580,00 € (479,00 € Elementar- zzgl. 101,00 € Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen, fällig jeweils bis zum 03. Werktag eines jeden Monats auf dem Konto der Antragstellerin eingehend und von da an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen; 2. den Antragsgegner zu verpflichten, an sie für die Monate März/ April 2018 rückständigen Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 5.014,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.05.2018 zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzuweisen, soweit nicht bereits mit Teilanerkenntnis- beschluss vom 15.01.2019 tituliert wurde. Der Antragsgegner ist der Ansicht, der Unterhaltsbedarf sei nicht per se bis zu einem ehelichen Gesamteinkommen von 11.000,-- € nach der Quote zu berechnen, sondern es obliege der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, bis zu welcher Einkommenshöhe eine Bedarfsermittlung nach der Quote angemessen sei, wobei insbesondere auch regionale Begebenheiten zu berücksichtigen seien. Er ist weiter der Ansicht, die Antragstellerin habe ihn nicht verzugsbegründend zur Auskunft aufgefordert, da er das Auskunftsverlangen wegen fehlender Vollmacht und ihm nicht bekannter Bevollmächtigung des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten berechtigt zurückgewiesen habe. Der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin habe von September 2015 bis Mai 2016 eine außereheliche Beziehung zu dem Zeugen Gralher gehabt und in der Eheberatung noch zugesichert, keine ehewidrige Affäre gehabt zu haben. Insoweit erhebt der Antragsgegner den Einwand der Verwirkung. Der Stufenantrag ist dem Antragsgegner am 28.05.2018 zugestellt worden. Die Auskunftsanträge zu I.1 und I.2 sind vom Antragsgegner anerkannt worden, woraufhin unter dem 27.07.2018 Teilanerkenntnisbeschluss, Auskunft über das Einkommen zu erteilen, erlassen worden ist. Mit Schreiben vom 29.08.2018 hat der Antragsgegner Auskunft erteilt und belegt. Nach Zustellung der Zahlungsanträge hat der Antragsgegner am 20.11.2018 den Zahlungsantrag zu 1) insoweit anerkannt, als danach für die Zeit ab Mai 2018 ein monatlicher Gesamtbetrag von 580,00 € geltend gemacht worden ist. Auf Antrag der Antragstellerin ist unter dem 15.01.2019 ein dementsprechender Teilanerkenntnisbeschluss erlassen worden. II. Die Zahlungsanträge der Antragstellerin waren abzuweisen, da sie unbegründet sind. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gem. § 1361 I BGB auf Zahlung weiteren monatlichen Trennungsunterhaltes ab Mai 2018, als den bereits aufgrund Anerkenntnisses titulierten Anspruch. Die Antragstellerin ist nicht bedürftig, da sie ihren Unterhaltsbedarf durch ihre eigenen Einkünfte und den bereits titulierten Anspruch decken kann. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gem. § 1361 I BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese ergeben sich im Regelfall aus dem gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommen der Eheleute, wobei bei Erwerbseinkünften vorab der Erwerbstätigenbonus abgezogen wird. Der Hälfteanteil der ehelichen Lebensverhältnisse bildet den vollen Unterhalt, den Bedarf. Diese Bedarfsberechnung nach Quote beruht auf der Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen ist aber davon auszugehen, dass das Einkommen nicht gänzlich verbraucht, sondern teilweise der Vermögensbildung zugeführt wird (vgl. BGH in FamRZ 2007, 1532 f). Der Unterhalt soll aber nicht der Vermögensbildung dienen, sondern den Lebensbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen abdecken; es ist in diesen Fällen daher eine konkrete Bedarfsbemessung vorzunehmen. Grundsätzlich streitet für den Unterhaltsberechtigten die tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zu Konsumzwecken. Wobei sehr guten Einkommensverhältnissen die Grenze dieser tatsächlichen Vermutung zu ziehen ist, hängt immer vom Einzelfall ab; eine Richtschnur bildet ein Halbteilungsbedarf von 5.500,-- € (Maier in Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein „Handbuch des Fachanwalts Familienrecht“ Kapitel 6, Rn. 720). In seiner Entscheidung vom 15.11.2017 (Aktz. XII ZB 503/16) hat der BGH entschieden, dass es rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrages (also bis zu 11.000,-- €) vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf könne in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden. Dem schließt sich auch das Oberlandesgericht Hamm in der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung (Beschluss vom 28.08.2018, Aktz. II-3 UF 87/18) an und begründet dies mit der Beweiserleichterung für den Unterhaltsberechtigen. Die Möglichkeit, den Bedarf nach einer Quote berechnen zu können, soll den Unterhaltsberechtigen der Notwendigkeit entheben, die ehelichen Lebensverhältnisse und seine Teilhabe daran konkret darlegen und beweisen zu müssen. Um der Abgabe einer rein prozesstaktischen Erklärung über die Leistungsfähigkeit vorzubeugen und dem Unterhaltsberechtigten zudem mögliche, daraus resultierende Darlegungsschwierigkeiten zu erleichtern, lässt die obergerichtliche Rechtsprechung und auch der entscheidende Senat (a.a.O.) die Beschränkung des Unterhaltsberechtigten auf die Geltendmachung des höchst möglichen Quotenunterhaltes ohne Darlegung eines konkreten Bedarfs zu. So begründet auch der BGH die von ihm aufgestellte tatsächliche Vermutung des vollständigen Verbrauches eines Familieneinkommens bis zu 11.000,-- € mit der Beweiserleichterung; dieses diene der praktikablen Bewältigung des Massenphänomens Unterhalt. Der BGH führt ausdrücklich auf (BGH a.a.O., Rn. 18), dass es weiterhin der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall vorbehalten bleibt, ab welchem Einkommen eine tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs entfällt. Nach BGH besteht lediglich eine tatsächliche Vermutung für einen vollständigen Verbrauch. D.h. ohne weitere Darlegung des Unterhaltsberechtigten und ohne gegenteilige Anhaltspunkte wird die Vermutungsfolge aufgestellt, dass ein Familieneinkommen bis zu 11.000,-- € vollständig zur Lebenshaltung verbraucht wird. Alle tatsächlichen Vermutungen lassen aber den Gegenbeweis zu, der dahin geht, dass die vermutete Tatsache nicht zutrifft (Baumbach/Lauterbach „ZPO“, § 292, Rn. 6). Der Beweisgegner kann die Vermutungsfolge widerlegen. Es kommt aber nicht eine Beweislastumkehr entsprechend § 292 ZPO in Betracht. Vielmehr reicht es aus, wenn der Beweisgegner dartut, dass im konkreten Fall die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen, untypischen Verlaufs gegeben ist. Hier liegen solche anderweitigen Anhaltspunkte vor. Unstreitig hat die Antragstellerin selber zuvor vorgerichtlich mit Schreiben vom 25.01.2017 ihren Gesamtbedarf mit 3.076,-- € beziffert und im Einzelnen aufgeführt. Nach ihrer eigenen Darstellung betrug ihr Bedarf während der ehelichen Lebensverhältnisse also weniger als 5.500,-- € und unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes betrug der Lebensbedarf der Familie also weniger als 11.000,-- €, mithin wurde nach ihrem eigenen Vortrag ein Familieneinkommen von 11.000,-- € nicht vollständig verbraucht. Des Weiteren ergeben sich aus dem Scheidungsverfahren Anhaltspunkte, dass ein Großteil des Familieneinkommens während der Ehezeit zur Vermögensbildung und Altersvorsorge verwendet worden ist: -der Antragsgegner hat erklärt, dass die Darlehnsverpflichtungen betreffend die Immobilie LL in Dülmen spätestens seit dem Jahre 2013 vollständig getilgt wurden. Die Antragstellerin errechnet, dass zu Beginn der Ehe am 24.09.2004 Darlehnsverpflichtungen in Höhe von 304.542,89 € bestanden haben, die zum Endstichtag nicht mehr valutierten; -der Antragsgegner hat erklärt, dass er am 17. und 20.10.2016 insgesamt 140.000,-- € an seine Eltern gezahlt hat als Ersatz für die von diesen gezahlten Erbbauzinsen und den aufgewendeten Erhaltungskosten bezüglich der Immobilie O in Dülmen; -am 13.10.2016 investierte der Antragsgegner einen Betrag von 40.000,-- € in eine Unternehmensbeteiligung; -die Antragstellerin hat geltend gemacht, dass der Antragsteller zum Ende der Ehe ein Vermögen von 191.344,47 € weniger hatte, als zum Trennungszeitpunkt am 19.11.2016; -der Antragsgegner bildete 2 private Altersversorgungen mit einem ehezeitlichen Rückkaufswert von 16.649,49 € und 17.629,61 € bei der R+V Luxembourg LV. Bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts kann danach tatrichterlich festgestellt werden, dass ein Familieneinkommen von 11.000,-- € nicht zur Lebenshaltung verbraucht worden ist. Damit liegen hier besondere Umstände vor, welche konkret gegen den vollständigen Verbrauch sprechen und damit ist die tatsächliche Vermutung zur bloßen Erleichterung der tatrichterlichen Feststellung zur Bewältigung des Massenphänomens Unterhalt nicht mehr notwendig. Darüber hinaus liegen im hier zu entscheidenden Fall bereits die Voraussetzungen für die vom BGH aufgestellte tatsächliche Vermutung nicht vor: Nach dem BGH besteht die Vermutung bei einem mtl. Familieneinkommen bis zu 11.000,-- €. Hier beträgt das mtl. Familieneinkommen nach dem Vortrag der Antragstellerin jedoch 11.931,42 €. Nämlich Einkommen des Antragsgegners: -durchschnittl. mtl. Nettoerwerbseinkommen 7.378,08 € - zzgl. Geldwerter Vorteil für die Privatnutzung des PKW 475,00 € zzgl.mtl. ESt-Erstattung 1.050,81 € -abzüglich an die Antragstellerin ausgeglichene ESt mtl. ./. 356,25 € -abzüglich LV-Beitrag ./. 5,68 € -abzüglich LV-Beitrag 48,57 € -zzgl. Wohnvorteil 800,00 € -zzgl. Einkünfte aus Vermietung 39,57 € 9.332,96 € Einkommen der Antragstellerin: -mtl. Nettoerwerbseinkommen 2.172,52 € -abzüglich ESt-Nachzahlung mtl. ./. 210,58 € -zzgl. vom Antragsgegner ausgeglichener ESt mtl. 356,25 € -abzüglich Beiträge zur Zahnzusatzversicherung ./. 16,48 € -zzgl. Einkünfte aus Vermietung 296,75 € 2.598,46 € Das mtl. Familieneinkommen beider Beteiligter beträgt damit insgesamt 11.931,42 €. In seiner Entscheidung vom 15.11.2017 hat der BGH weiter ausgeführt, dass der Unterhaltsberechtigte die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und zu beweisen hat, wenn das Familieneinkommen über das Doppelte des höchsten Einkommensbetrages der DT hinausgeht und der Unterhaltsberechtigte dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt. Dies hat die Antragstellerin trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung nicht getan. Darüber hinaus ist es nach Auffassung des Gerichts unbillig hier –entgegen den vorherigen Erklärungen der Antragstellerin- die tatsächliche Vermutung zugrunde zu legen und von einem Bedarf der Antragstellerin von 4.714,-- € (3/7 von 11.000,-- €) auszugehen, wohingegen diese zuvor selbst erklärt hat und damit feststeht, dass sie monatliche Lebenshaltungskosten von 3.076,-- € benötigt. Das hohe Familieneinkommen von 11.931,42 € wird nicht vollständig für den Lebensbedarf verbraucht, sondern auch für Vermögensbildung und Altersvorsorge verwendet. Dem Unterhaltsbedarf ist der konkrete Bedarf zugrunde zu legen. Ausgehend von dem von der Antragstellerin mit Schreiben vom 25.01.2107 bezifferten konkreten Bedarf von 3.076,-- € ist hiervon das Eigeneinkommen der Antragstellerin abzuziehen. Dabei sind weder berufsbedingte Aufwendungen, noch Erwerbsbonus abzuziehen (BGH in FamRZ 2012, 947). D.h. den Bedarf von 3.076,-- € kann die Antragstellerin in Höhe von 2.598,46 € selber decken, so dass ein Restbedarf von 477,54 € besteht. Da der Antragsgegner mit Teilanerkenntnisbeschluss vom 15.01.2019 verpflichtet wurde, ab Mai 2018 einen Elementarunterhalt von 479,-- € zu zahlen, besteht kein weitergehender Anspruch mehr. Zum Altersvorsorgeunterhalt hat der BGH entschieden (BGH in FamRZ 2012, 947), dass –unabhängig davon, wie die Bedarfsbemessung im Einzelfall erfolgt, der auf die Altersvorsorge gerichtete Bedarf als Teil des gesamten Lebensbedarfs zusätzlich zu berücksichtigen ist. Dabei hat es der BGH (a.a.O) für gerechtfertigt gehalten, den Elementarunterhalt zu dem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und den Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeiträgen in Beziehung zu setzen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu zahlen wären. Damit wird der Berechtigte hinsichtlich der Altersvorsorge so behandelt, wie wenn er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des ihm an sich zustehenden Elementarunterhaltes hätte. Das gelte ohne Rücksicht darauf, ob der Elementarunterhalt als Quotenunterhalt, oder aufgrund einer konkreten Bedarfsbemessung ermittelt worden ist. Der Nettobetrag des Elementarunterhaltes (hier 477,54 €) wird zu einem fiktiven Bruttoeinkommen nach der Bremer Tabelle hochgerechnet. Aus diesem Ergebnis wird der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entnommen (ab 2015: 18,7 %). 477,54 € + 13 % (62,08 €) = 539,62 € brutto. Hiervon 18,7 % Beitrag zur Rentenversicherung = 100,91 €. Da mit Teilanerkenntnisbeschluss vom 15.01.2019 bereits ein Altersvorsorgeunterhalt von 101,- € zugesprochen worden ist, besteht kein weitergehender Unterhaltsanspruch ab Mai 2018 mehr. Auch der Antrag auf Zahlung rückständigen Unterhaltes für die Monate März und April 2018 ist unbegründet. Ausgehend von obigen Unterhaltsbeträgen von monatlichem Elementarunterhalt von 477,54 € und Altersvorsorgeunterhalt von 100,91 €, waren für März und April 2018 insgesamt 1.156,96 € zu zahlen. Da der Antragsgegner für beide Monate insgesamt 1.083,33 € gezahlt hat, bestand noch ein restlicher Unterhaltsanspruch von 73,63 €. Der Antragsgegner befand sich jedoch nicht gem. § 1613 I, S. 1 BGB in Verzug. Gem. § 1613 I, S. 1 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit nur verlangt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete zur Auskunftserteilung aufgefordert worden ist, in Verzug gekommen ist, oder der Anspruch rechtshängig geworden ist. Das anwaltliche Schreiben vom 22.03.2018 stellt kein verzugsbegründendes Aufforderungsschreiben da. Mit diesem Schreiben zeigte der jetzige Verfahrensbevollmächtigte an, die Antragstellerin nunmehr betreffend den Trennungsunterhalt zu vertreten und forderte den Antragsgegner auf, zwecks Unterhaltsberechnung Auskunft zu erteilen. Eine Vollmacht war dem Schreiben nicht beigefügt, was der Antragsgegner unverzüglich mit mail vom 24.03.2018 rügte. Gem. § 174, S. 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Das Aufforderungsschreiben zur Auskunftserteilung ist kein einseitiges Rechtsgeschäft, so dass die direkte Anwendung des § 174 BGB zu verneinen ist. Sowohl in der Literatur (Palandt/Ellenberger „BGB“, § 174, Rn. 2) wie in der Rechtsprechung (BGH in NJW 2001, 289 f) ist es herrschende Meinung, dass § 174 BGB auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen wie eine Mahnung anwendbar ist. Das Auskunftsverlangen ist aber auch keine rechtsgeschäftsähnliche Handlung wie eine Mahnung, so dass die Anwendbarkeit des § 174 BGB –auch analog- nicht selbstverständlich ist. Für eine analoge Anwendbarkeit spricht aber die alternative Gleichstellung des Auskunftsverlangens mit den anderen beiden Varianten in § 1613 I, 1 BGB, Rechtshängigkeit und Verzug und der –für diese drei Varianten- einheitlich normierten Rechtsfolge in § 1613 I, S. 2 BGB. Nach Auffassung des Gerichts ist § 174 BGB daher auch bei Vorliegen eines Auskunftsverlangens analog anzuwenden. Nach § 174 I, S. 1 BGB war das Auskunftsverlangen vom 22.03.2018 mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde unwirksam, da der Antragsgegner dieses unverzüglich zurückgewiesen hat. Die Zurückweisung war hier auch nicht gem. § 174 I, S. 2 BGB ausgeschlossen, denn die Antragstellerin hatte den Antragsgegner nicht zuvor von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt. Dies ist nicht mit Schreiben vom 15.09.2017 geschehen. In diesem Schreiben teilte der Verfahrensbevollmächtigte dem Antragsgegner lediglich mit, die Antragstellerin nunmehr anstelle von Rechtsanwältin I zu vertreten und weiter, dass derzeit kein Regelungsbedarf bestehe und daher die Vertretung lediglich im Hinblick auf einen etwaigen Scheidungsantrag mitgeteilt werde. Das bedeutet nicht, dass der neue Verfahrensbevollmächtigte die Antragstellerin auch betreffend das Trennungsunterhaltsverfahren vertritt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243, S. 1 und 2 Ziff. 1 und 4 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dülmen, Königswall 15, 48249 Dülmen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dülmen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. KK