Beschluss
Stadt Dülmen Blatt 3153
Amtsgericht Dülmen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGCOE2:2019:0617.STADT.D252LMEN.BL.00
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Tenor
In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von Stadt Dülmen Blatt 1234 eingetragenen Grundbesitz wird der von Notar HH am 08.05.2019 gestellte Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von Stadt Dülmen Blatt 1234 eingetragenen Grundbesitz wird der von Notar HH am 08.05.2019 gestellte Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Übergabe an die Geschäftsstelle am 1 7, Juni Z019 LL (Unterschrift, Dienstbezeichnung) als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht DülmenBeschluss In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von Stadt Dülmen Blatt 1234 eingetragenen Grundbesitz Beteiligte: Notar HH, wird der von Notar HH am 08.05.2019 gestellte Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: Frau AB ist nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 16.04.1991 Vorerbin des BB geworden. Nacherben sind die Kinder der Eheleute. In § 3 in Verbindung mit § 2 dieses gemeinschaftlichen Testaments ist bestimmt worden, dass der überlebende Ehegatte berechtigt ist, unter den gemeinsamen Kindern den Erben zu bestimmen, falls keine bindende Verfügung der Ehegatten getroffen wurde, welches von den gemeinsamen Kindern erbt und welche von den gemeinsamen Kindern abgefunden werden. Eine solche Regelung wird als unzulässig betrachtet, da diese gegen § 2065 Absatz 2 BGB verstößt. Auf Rn. 16 zu § 2100 BGB, Grunsky, Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, wird insoweit hingewiesen. Mit Schreiben vom 23.05.2019 wurde durch Notar HH auf die Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 27.01.2016, 31 Wx 168/15, hingewiesen. Danach kann die unwirksame Regelung betreffend die Änderung der Nacherbenbestimmung im Sinne des § 140 BGB umgedeutet werden. Der Vorerbe verfügt dann, indem er die auflösende Bedingung herbeiführt und damit zum unbeschränkten Vollerben wird, über seinen eigenen Nachlass. Eine Umdeutung des gemeinschaftlichen Testaments führt zum einen dazu, dass die angeordnete Nacherbfolge als solche bis zum Eintritt des Nacherbfalls fortbesteht (Dies ist hier gern. § 2106 BGB der Tod der Vorerbin.), weil erst zu diesem Zeitpunkt feststeht, ob die Vorerbin von ihrer Befugnis zur Herbeiführung der auflösenden Bedingung für die Nacherbfolge wirksam Gebrauch gemacht hat. Andererseits wird der Vorerbe, der wirksam anderweitig verfügt, für eine juristische Sekunde Vollerbe des Erblassers. Der Nacherbfall ist hier bisher nicht eingetreten. Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Rücktrittsfall nach § 2294 BGB eintritt. Die auflösende Bedingung ist bisher noch nicht eingetreten. Die Nacherbfolge besteht somit fort. Zwecks Nachweis, welche Personen Nacherben geworden sind, ist die Einreichung der Geburtsurkunden der Kinder der Eheleute B, die Sterbeurkunde des vorverstorbenen Kindes und die Geburtsurkunden der Kinder des vorverstorbenen Kindes der Eheleute B erforderlich, vgl. Rn. 790 Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage. Des Weiteren ist eine eidesstattliche Versicherung der AB erforderlich im Hinblick auf das Nichtvorhandensein weiterer Abkömmlinge des Erblassers und das Nichtvorhandensein weiterer Abkömmlinge des vorverstorbenen Kindes der Eheleute B, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.04.2011 - 15 W 34/11. Die Zustimmung der Nacherben zu dem Übertragungsvertrag vom 08.04.2019 ist des Weiteren in der Form des § 29 GBO erforderlich. Die Personenstandsurkunden, die eidesstattliche Versicherung und die Zustimmung der Nacherben ist nicht eingereicht worden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl_ Teil I Ausgabe: 2017. Nr. 75, S. 3803-3805) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite wvvwjustiz.de. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Dülmen, 14.06.2019 Amtsgericht K. Rechtspflegerin