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Urteil

45 C 78/06

AG DUEREN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Mittelfingerbruch durch einen allein verschuldeten Unfall ist ein Schmerzensgeld von 1.000,00 EUR angemessen, wenn dieser Betrag bereits geleistet wurde, sind weitergehende Ansprüche insoweit ausgeschlossen. • Haushaltshilfekosten sind nur bei konkretem, nachvollziehbarem Vortrag und soweit nicht durch Umverteilung innerhalb der Familie abwendbar ersatzfähig; bloße Behauptungen ohne Detailvortrag genügen nicht. • Außergerichtlich bereits geleistete Beträge sind auf geltend gemachte Ansprüche anzurechnen; insoweit besteht kein weiterer Zahlungsanspruch. • Kostenentscheidung: Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeld bei Mittelfingerbruch; Haushaltshilfe nur bei konkretem Vortrag • Bei einem Mittelfingerbruch durch einen allein verschuldeten Unfall ist ein Schmerzensgeld von 1.000,00 EUR angemessen, wenn dieser Betrag bereits geleistet wurde, sind weitergehende Ansprüche insoweit ausgeschlossen. • Haushaltshilfekosten sind nur bei konkretem, nachvollziehbarem Vortrag und soweit nicht durch Umverteilung innerhalb der Familie abwendbar ersatzfähig; bloße Behauptungen ohne Detailvortrag genügen nicht. • Außergerichtlich bereits geleistete Beträge sind auf geltend gemachte Ansprüche anzurechnen; insoweit besteht kein weiterer Zahlungsanspruch. • Kostenentscheidung: Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall vom 19.09.2005 Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend. Der Beklagte zu 1) hatte beim Einziehen seines Fahrzeugs den linken Außenspiegel gegen die linke Hand des Klägers gestoßen, wodurch ein Mittelfingerbruch entstand. Der Kläger war bis 13.11.2005 vollständig arbeitsunfähig, danach teilweise. Er verlangte Haushaltshilfekosten für vier Stunden täglich sowie Schmerzensgeld und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Beklagten leisteten außergerichtlich Teilzahlungen: 150,00 EUR für Haushaltshilfe, 1.000,00 EUR Schmerzensgeld und 181,54 EUR an Rechtsanwaltsgebühren. Die Beklagten bestritten die Notwendigkeit und das Ausmaß der Haushaltshilfe. Das Gericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. • Anspruchsgrundlagen: §§ 7 StVG, 823 Abs.1 BGB, 253 Abs.2 BGB und §§ 3 Ziffer 1, 2 PflVG wurden geprüft. • Zum Schmerzensgeld: Der von der Beklagten zu 2) bereits gezahlte Betrag von 1.000,00 EUR stellt nach Würdigung aller Umstände eine ausreichende Entschädigung dar; das Gericht schätzt das angemessene Schmerzensgeld gemäß § 247 ZPO auf 1.000,00 EUR. Bei der Bemessung sind Schwere der Verletzung, Schmerzen, Dauer der Arbeitsunfähigkeit und zukünftige Gesundheitsrisiken zu berücksichtigen. • Zur Haushaltshilfe: Ersatzfähig ist nur konkret nachgewiesener Aufwand für eine Ersatzkraft; der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum er wesentliche Haushaltsaufgaben nicht mit der rechten Hand verrichten konnte, und es fehlt konkreter Vortrag zur Notwendigkeit von vier Stunden täglicher Hilfe. In einer Doppelverdienerehe ist eine Umverteilung der Hausarbeit zu erwarten. Vor diesem Hintergrund reicht die außergerichtliche Zahlung von 150,00 EUR zur Abdeckung des Schadens in der Haushaltsführung aus. • Zu sonstigen Kosten: Die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten ergeben sich aus dem tatsächlichen Anspruch; die Beklagte zu 2) hat den sich ergebenden Betrag bereits gezahlt, sodass kein weiterer Anspruch besteht. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Nach § 91 Abs.1 ZPO trägt der Kläger die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass dem Kläger zwar ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen des vom Beklagten zu 1) verschuldeten Mittelfingerbruchs zusteht, dieses Schmerzensgeld aber in der Höhe von 1.000,00 EUR bereits durch die Beklagte zu 2) bezahlt wurde, sodass kein weitergehender Zahlungsanspruch besteht. Ebenso sind die geltend gemachten Haushaltshilfekosten mangels konkretem, nachvollziehbarem Vortrag und wegen der Möglichkeit innerfamiliärer Umverteilung der Hausarbeit nicht ersatzfähig; die vorgerichtliche Zahlung von 150,00 EUR deckt diesen Posten ab. Die beantragten weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls bereits in dem gezahlten Betrag enthalten. Daher war die Klage insgesamt abzuweisen; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.