Beschluss
11 OWi 218/08
AG DUEREN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird ein Bußgeldbescheid nach Einspruch zurückgenommen und das Verfahren eingestellt, sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen regelmäßig der Staatskasse aufzuerlegen (§§ 105 Abs.1 OWiG, 467a Abs.1 StPO).
• Bei Zweifeln an der Täterschaft darf die Verwaltungsbehörde keinen Bußgeldbescheid erlassen; bestehende Zweifel sind vor Erlass des Bescheids aufzuklären.
• Die Ausnahme des § 109a Abs.2 OWiG, die der Staatskasse die Auflage der Auslagen versagt, setzt darlegbare, vom Betroffenen rechtzeitig vorgebrachte entlastende Umstände voraus und ist hier nicht gegeben.
• Kosten, die zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung entstanden sind, können der Verwaltungsbehörde auferlegt werden (§ 62 Abs.2 OWiG i.V.m. § 467 Abs.1 StPO).
Entscheidungsgründe
Auflage der notwendigen Auslagen nach Zurücknahme des Bußgeldbescheids an die Staatskasse • Wird ein Bußgeldbescheid nach Einspruch zurückgenommen und das Verfahren eingestellt, sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen regelmäßig der Staatskasse aufzuerlegen (§§ 105 Abs.1 OWiG, 467a Abs.1 StPO). • Bei Zweifeln an der Täterschaft darf die Verwaltungsbehörde keinen Bußgeldbescheid erlassen; bestehende Zweifel sind vor Erlass des Bescheids aufzuklären. • Die Ausnahme des § 109a Abs.2 OWiG, die der Staatskasse die Auflage der Auslagen versagt, setzt darlegbare, vom Betroffenen rechtzeitig vorgebrachte entlastende Umstände voraus und ist hier nicht gegeben. • Kosten, die zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung entstanden sind, können der Verwaltungsbehörde auferlegt werden (§ 62 Abs.2 OWiG i.V.m. § 467 Abs.1 StPO). Gegen den Betroffenen erging am 12.12.2007 ein Bußgeldbescheid wegen einer mittels Radarmessverfahren festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Betroffene legte Einspruch ein; im weiteren Verfahren wurde der Bußgeldbescheid offenbar zurückgenommen und das Verfahren eingestellt. Die Verwaltungsakte enthält Hinweise, dass bei der Identifizierung des Fahrers Zweifel bestanden; das Tatfoto war von schlechter Qualität. Der Verteidiger des Betroffenen äußerte sich nicht in der Anhörung und erklärte nach Erlass des Bescheids, keine Einlassung zur Sache abzugeben, wies jedoch auf die Eignung des Tatfotos zur Identifizierung hin. Der Betroffene beantragte eine gerichtliche Entscheidung über die Kostenfolge. • Zulässigkeit: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war gemäß § 108 Abs.1 Nr.1 OWiG zulässig und begründet. • Rechtliche Ausgangslage: Nach Zurücknahme eines Bußgeldbescheids und Einstellung des Verfahrens regelt § 105 Abs.1 OWiG i.V.m. § 467a Abs.1 StPO die Auslagenentscheidung; regelmäßig sind die notwendigen Auslagen dem Staat (Staatskasse) aufzuerlegen. • Ausnahmeprüfung: § 109a Abs.2 OWiG ermöglicht aus Ermessen, die Staatskasse von der Auflage zu entlasten, wenn der Betroffene durch rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände das Entstehen der Auslagen hätte vermeiden können. • Anwendung auf den Fall: Bei Vorlage eines mangelhaften Tatfotos und hinreichender Zweifel an der Fahreridentität durfte die Behörde keinen Bußgeldbescheid erlassen; die hierfür maßgeblichen Umstände lagen bereits vor Erlass des Bescheids vor und wurden von der Verteidigung nur wiederholt, nicht durch neue entlastende Umstände untermauert. • Ergebnis der Auslegungsprüfung: Mangels neuer, rechtzeitig vorgebrachter entlastender Umstände besteht kein Anlass, von der gesetzlichen Regel abzuweichen; daher sind die notwendigen Auslagen dem Staat aufzuerlegen. • Kostenfolge: Die Kosten des Verfahrens sowie die im gerichtlichen Entscheidungsverfahren entstandenen Kosten wurden der Verwaltungsbehörde auferlegt gemäß § 62 Abs.2 OWiG i.V.m. § 467 Abs.1 StPO. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung war begründet. Da der Bußgeldbescheid trotz bestehender Zweifel an der Fahreridentität erlassen wurde und keine neuen entlastenden Umstände rechtzeitig vorgetragen wurden, sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Die Kosten des Verfahrens sowie die im gerichtlichen Verfahren entstandenen weiteren Kosten werden der Verwaltungsbehörde auferlegt. Der Betroffene trägt damit keine Kosten; die Verwaltungsbehörde ist zur Erstattung verpflichtet, weil der Erlass des Bußgeldbescheids bei ungewisser Sachlage zu vertreten ist.