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Beschluss

47 C 455/11 PKH

Amtsgericht Düren, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGDN:2012:0119.47C455.11PKH.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 07.11.2011 wird zurückgewiesen. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). 1 Gründe: 2 I. 3 Die Klägerin begehrt nach beendetem Wohnraummietverhältnis die Rückzahlung der geleisteten Mietkaution in Höhe von 470,00 € nebst Zinsen. Die Vermieterin war Nießbraucherin an dem Grundstück, auf dem sich die vermietete Wohnung befand, und wurde unter anderem durch die Beklagten beerbt. Die Beklagte zu 1) macht geltend, sie als Erbin sei in Bezug auf den Kautionsrückzahlungsanspruch nicht passivlegitimiert. Zur Kautionsrückzahlung seien die Grundstückseigentümer verpflichtet, die gemäß § 1056 BGB nach dem Erlöschen des Nießbrauchs durch Tod der Nießbraucherin in das Mietverhältnis eingetreten seien. Zudem sei der gegen die Grundstückseigentümer bestehende Kautionsrückzahlungsanspruch der Klägerin wegen titulierter Restforderungen aus dem Mietverhältnis gepfändet worden, so dass die Klägerin nicht mehr aktivlegitimiert sei. 4 II. 5 Prozesskostenhilfe war nicht zu bewilligen, da die Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bietet und mutwillig ist. 6 Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten zu 1) folgt die fehlende Erfolgsaussicht nicht bereits daraus, dass die Beklagten die Erbengemeinschaft in Anspruch nimmt. Die Erben der verstorbenen Vermieterin haften für die Rückgewähr der dieser im Rahmen des Mietverhältnisses überlassenen Mietsicherheit. Dass die Vermieterin lediglich Nießbraucherin des Grundstückes war, steht dem nicht entgegen. Zwar sind nach dem Tod der Vermieterin gemäß § 1056 Abs. 1 BGB die Grundstückseigentümer in entsprechender Anwendung von § 566 BGB in das Mietverhältnis eingetreten. Dies führt aber nicht zu einer Enthaftung der Erben. Die Erben werden bei einem durch den Nießbraucher abgeschlossenen Mietvertrag nach dessen Tod nach den Grundsätzen der Universalsukzession (§§ 1922 Abs. 1, 1967 Abs. 1 BGB) unmittelbar Vertragspartner des Mieters (BGH, Urteil vom 20.10.1989, V ZR 341/87, WuM 1990, 29). Entsprechend haften sie auch auf Rückgewähr einer geleisteten Mietsicherheit. Zwar konstituiert der ebenfalls gemäß § 1056 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbare § 566a BGB nur eine subsidiäre Haftung des Veräußerers auf Rückgewähr der Mietsicherheit. Daraus kann aber in entsprechender Anwendung auf den Fall der Beendigung des Nießbrauches nicht gefolgert werden, dass bei Beendigung des Nießbrauchs durch Tod des Nießbrauchers seine Erben nur subsidiär haften. Die Erben haften unabhängig von dem aus §§ 1056 Abs. 1, 566 BGB folgenden Eintritt des Grundstückseigentümers in das Mietverhältnis unmittelbar aus dem auf sie als Erben übergegangenen Mietverhältnis. Durch die entsprechende Anwendung von § 566a BGB wird im Fall der Beendigung des Nießbrauchs durch den Tod des Vermieters die unmittelbare erbrechtliche Haftung der Erben aus dem Mietverhältnis nicht eingeschränkt. Denn durch die Regelungen des § 1056 BGB soll die Rechtsposition des Mieters gegenüber dem Grundstückseigentümer gestärkt und nicht zu Lasten des Mieters ein Haftungsprivileg für den Erben begründet werden (vgl. BGH a.a.O.; BGH Urteil vom 20.10.2010, XII ZR 25/09, NJW 2011, 61). Im Übrigen ist es sachgerecht, dem Mieter auch beim Tod des Nießbrauchers einen unmittelbaren Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegen den Erben einzuräumen. Stirbt der Vermieter gehen die Rechte an der Mietsicherheit im Wege der Universalsukzession auf den Erben über. Anders als bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums auf einen neuen Grundstückseigentümer befindet sich die Mietsicherheit beim Tod des Nießbrauchers regelmäßig in den Händen des Erben und nicht beim Grundstückseigentümer. 7 Trotz der danach im Grundsatz bestehenden Haftung der Beklagten als Erben der ehemaligen Vermieterin der Klägerin hat die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Klägerin nimmt die Erbengemeinschaft in Anspruch. Bei einer solchen Gesamthandklage muss Klage gegen alle Erben erhoben werden ( Weidlich in Palandt, 71. Aufl., § 2059, Rn 11). Die Erbengemeinschaft nach L C1 besteht indes nicht nur aus den Beklagten. Zu ihr gehört als weiterer Abkömmling Q C2, der mit der Klage nicht in Anspruch genommen wird. 8 Darüber hinaus steht der Erbengemeinschaft vertreten durch die Testamentsvollstrecker unstreitig ein Gegenanspruch in einer den Kautionsrückforderungsanspruch übersteigenden Höhe zu. Die Klägerin ist dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten zu 1) nicht entgegen getreten, sondern hat vorgetragen, eine Einigung könne auch im Wege der Anrechnung der Kaution auf diesen Gegenanspruch erfolgen. Damit ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig. Eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei würde den Kautionsrückforderungsanspruch nicht gerichtlich geltend machen, wenn der Gegenseite unstreitig eine titulierte Gegenforderung zusteht, die das Kautionsguthaben übersteigt. Gleich ob sich die Gegenseite durch Aufrechnung gegen den Kautionsrückforderungsanspruch oder – wie vorliegend – durch Pfändung des Kautionsrückforderungsanspruches verteidigt, steht fest, dass die Klage im Ergebnis keinen Erfolg haben kann. 9 M