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Beschluss

47 C 455/11 PKH

AG DUEREN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erben eines verstorbenen Nießbrauchsvermieters haften unmittelbar aus dem auf sie übergegangenen Mietvertrag auf Rückgewähr einer geleisteten Mietsicherheit. • Der Eintritt des Grundstückseigentümers nach § 1056 BGB in das Mietverhältnis enthebt die Erben nicht von ihrer direkten Haftung aus der Universalsukzession. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Klage gegen nicht alle Erben gerichtet ist und der Anspruch der Beklagten auf titulierter Gegenforderung die Kaution übersteigt, sodass die Rechtsverfolgung mutwillig ist.
Entscheidungsgründe
Haftung der Erben für Rückzahlung der Mietkaution nach Tod des Nießbrauchsinhabers • Erben eines verstorbenen Nießbrauchsvermieters haften unmittelbar aus dem auf sie übergegangenen Mietvertrag auf Rückgewähr einer geleisteten Mietsicherheit. • Der Eintritt des Grundstückseigentümers nach § 1056 BGB in das Mietverhältnis enthebt die Erben nicht von ihrer direkten Haftung aus der Universalsukzession. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Klage gegen nicht alle Erben gerichtet ist und der Anspruch der Beklagten auf titulierter Gegenforderung die Kaution übersteigt, sodass die Rechtsverfolgung mutwillig ist. Die Klägerin verlangt nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung einer Mietkaution von 470,00 € nebst Zinsen. Die verstorbene Vermieterin war Nießbraucherin des Grundstücks; die Beklagten sind Erben der Nießbraucherin. Die Beklagte zu 1) macht geltend, als Erbin sei sie nicht passivlegitimiert, weil die Grundstückseigentümer gemäß § 1056 BGB in das Mietverhältnis eingetreten seien, und dass der Rückzahlungsanspruch gepfändet sei. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung des Kautionsrückzahlungsanspruchs. Das Gericht prüfte Haftung der Erben, die Auswirkungen von § 1056 BGB auf die Haftung und die Prozessvoraussetzungen für Bewilligung der PKH. • Erbenhaftung aus Universalsukzession: Durch den Tod des Nießbrauchers gehen die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag kraft Universalsukzession auf die Erben über, sodass diese unmittelbar Vertragspartner des Mieters sind und auf Rückgewähr der Mietsicherheit haften. • Keine Entlastung durch Eintritt des Grundstückseigentümers: Der Eintritt des Grundstückseigentümers gemäß § 1056 Abs.1 BGB in entsprechender Anwendung von § 566 BGB stärkt die Stellung des Mieters, führt aber nicht zu einer Enthaftung der Erben; die unmittelbare Haftung der Erben wird dadurch nicht eingeschränkt. • Unterschied zu § 566a BGB: Die subsidiäre Haftung des Veräußerers nach § 566a BGB bei Eigentumsübertragung lässt sich nicht ohne Weiteres auf den Todesfall des Nießbrauchsinhabers übertragen; sachgerecht ist die unmittelbare Haftung der Erben, da die Mietsicherheit regelmäßig in deren Händen übergeht. • Fehler in der Parteienbezifferung: Die Klägerin hat die gesamte Erbengemeinschaft einzubeziehen; die Klage betrifft eine Gesamthand und ist nicht gegen alle Erben gerichtet, weil ein weiterer Abkömmling nicht verklagt wurde. • Mutwilligkeit und fehlende Erfolgsaussicht: Gegen die Erbengemeinschaft steht unstreitig eine titulierte Gegenforderung in einer Höhe zu, die das Kautionsguthaben übersteigt; die Klägerin hat dem nicht substantiiert widersprochen und schlug nur eine Verrechnung vor, sodass die Rechtsverfolgung mutwillig ist und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO besteht. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe der Klägerin wurde zurückgewiesen; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde abgelehnt. Zwar haften die Erben des verstorbenen Nießbrauchsvermieters grundsätzlich unmittelbar aus dem auf sie übergegangenen Mietvertrag auf Rückgewähr der Kaution, der Eintritt des Grundstückseigentümers nach § 1056 BGB entbindet die Erben nicht von dieser Haftung. Die Klage der Klägerin hat jedoch keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil sie nicht alle Erben der Erbengemeinschaft in Anspruch nimmt und weil die Beklagten eine titulierte Gegenforderung geltend machen, die das Kautionsguthaben übersteigt; daher ist die Verfolgung des Anspruchs mutwillig und PKH zu versagen.