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Beschluss

23 F 274/12

Amtsgericht Düren, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGDN:2012:1002.23F274.12.01
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Unterbringung der Minderjährigen C, geboren am1995 in folgender geschlossenen Einrichtung: RWTH Aachen wird bis zum 14.11.2012 familiengerichtlich genehmigt. Die Entscheidung ist sofort wirksam. Die angeordnete Maßnahme ist spätestens am 14.11.2012 zu beenden, wenn nicht vorher die Verlängerung der Maßnahme durch das Gericht genehmigt worden ist. §§ 167 Abs. 1, 312 Nr. 1, 329 Abs. 1 FamFG. 1 Gründe 2 Gem. § 1631 b BGB kann das Gericht die Unterbringung einer Minderjährigen genehmigen, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist. Dabei gelten strenge Anforderungen. Insbesondere ist erforderlich, dass die Unterbringung zur Wahrung des Kindeswohls zwingend erforderlich ist, weil eine Problemlösung nicht mit weniger gewichtigen Eingriffen in die Bewegungsfreiheit der Betroffenen möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. 3 Nach dem Ergebnis der förmlichen Beweisaufnahme ist zum Wohl der Minderjährigen ihre Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung erforderlich. 4 Die Minderjährige leidet an einer psychischen Erkrankung, nämlich an einer paranoiden Schizopherenie, inzwischen chronifiziert. 5 Der Sachverständige, Dr. I, ist ein Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie, § 167 Abs. 6 FamFG. 6 Die persönliche Anhörung der Minderjährigen bestätigt diese Diagnose. 7 Aufgrund der sehr schweren Form der Erkrankung besteht die Gefahr, dass die Betroffene sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Immerhin wurde sie am 13.07.2012 nur mit einer Unterhose und einem Pullover bekleidet auf der T angetroffen, wobei sie angab, sie sei eine unsichtbare Polizistin, sei 1995 entführt worden und ihr seien Waffen gestohlen worden. Die Wahnvorstellungen bestehen weiterhin; sie glaubt, sie werde verfolgt und verbrannt. 8 Eine wirksame Behandlung der Krankheit ist ohne Unterbringung noch nicht möglich. 9 Die Betroffene hat immer noch Unruhezustände und Wahnvorstellungen bzw. Verfolgungsängste, darf nur wenigen Außenreizen ausgesetzt werden und kann ihren Tagesablauf, selbst, was einfache Tätigkeiten wie Waschen und Anziehen betrifft, nicht selbst strukturieren. Ihre Erkrankung ist neurotoxisch. 10 Zudem müssen noch die medikamentöse Einstellung durchgeführt und die jeweiligen Folgen der Medikamente engmaschig überwacht werden. C bedarf einer umfangreichen Betreung und fachmedizinischer Behandlung. 11 Bei der Festsetzung der Zeitdauer für die Genehmigung der Unterbringung ist das Gericht dem Gutachten von Dr. I vom 11.09.2012, eingegangen beim Gericht am 02.10.2012, sowie der Stellungnahme von Dr. W im Anhörungstermin vom 02.10.2012 und dem persönlichen Eindruck, die Minderjährige bei der Anhörung vermittelt hat, 12 gefolgt. 13 Der für die Unterbringung nach § 1631 b BGB erforderliche Antrag des Jugendamtes, das Ergänzungsplfeger für die Bereiche der Gesundheitssorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ist, liegt vor. 14 Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1, 312 Nr. 1, 324 Abs. 2 FamFG. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. 16