Urteil
45 C 264/19
Amtsgericht Düren, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDN:2020:0219.45C264.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68,66 EUR (in Worten: achtundsechzig Euro und sechsundsechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22% und die Beklagte zu 78%.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68,66 EUR (in Worten: achtundsechzig Euro und sechsundsechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22% und die Beklagte zu 78%. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch auf Ersatz des ihr durch den Verkehrsunfall vom 16.11.2018 entstandenen Schadens. Hierunter fallen auch die durch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten entstandenen vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 147,56 €. Soweit die Klägerin selbst als auch ihr Ehemann als Eigentümer des Fahrzeugs die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin beauftragt haben, ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen, liegt nicht ein und dieselbe Angelegenheit im Sinne von §§ 7, 15 RVG vor. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Tatsache, dass der Auftragserteilung ein und derselbe Verkehrsunfall zugrunde lag. Von einer einheitlichen Angelegenheit kann nur ausgegangen werden, wenn es sich um einen Auftrag sowie einen Tätigkeitsrahmen mit einem inneren Zusammenhang handelt (vergleiche nur Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 15 Rn.7 ff. mit weiteren Nachweisen; s. a. Anmerkung zu AG Landshut, SVR 2015, 220 f.; Anmerkung zu AG Hannover SVR 2011, 458 f. mit weiteren Nachweisen; s.a. LG Passau, U. v. 21.05.2015 - 3 S 101/14; AG Bochum, ZfS 2016, 349; Erste Voraussetzung, dass die Tätigkeit des Anwalts einer einzigen Angelegenheit zuzuordnen, ist, dass ein einheitlicher Auftrag vorliegt. Das wiederum ist jedenfalls immer dann gegeben, wenn der Anwalt von einem Mandanten einen konkreten Auftrag erhält, hinsichtlich eines bestimmten Gegenstandes tätig zu werden (vergleiche Anwaltskommentar Schneider/Wolf, 6. Auflage, § 15 Rn. 24).Vorliegend wurde der Klägervertreter durch die Klägerin bevollmächtigt ein Schmerzensgeld aufgrund erlittener Verletzungen aus dem Verkehrsunfall vom 16.11.2018, geltend zu machen. Ebenfalls wurde der Klägervertreter durch den Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs beauftragt, die ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu regulieren. Unabhängig von der Tatsache, dass die jeweilige Beauftragung wohl am selben Tag erfolgte und die beiden Geschädigten miteinander verheiratet sind, dürfte die zweite Voraussetzung nicht gegeben sein. Denn der Klägervertreter hat unstreitig unter den beiden Aktenzeichen 1768/18 ST33 und 1769/18ST33 zwei separate Mandate aufgenommen und in getrennten Briefen mit der Beklagten korrespondiert (vgl. Bl. Bl. 35 - 38 d. A.). Insoweit kommt es auch nicht auf die Umstände der Mandatsanbahnung an, da es sich, wie bereits dargelegt, um zwei verschiedene Ansprüche bzw. verschiedene Schadenspositionen von zwei verschiedenen Anspruchsstellern gehandelt hat (vgl. AG Hannover , Urteil vom 29.08.2011 - 526 C 3807/11 -; AG Bielefeld, Urteil vom 29.09.2017 - 401 C 158/17 -; AG Lörrach SVR 2019, 390). Entgegen der Ansicht der Klägerin steht ihr nur ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in einer Gebührenhöhe von 1,3 und nicht von 1,5 zu. Die Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2300 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG beläuft sich auf eine 0,5- bis 2,5-Gebühr, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Zwar steht dem Rechtsanwalt - worauf die Klägerin im Ansatz zutreffend hinweist - gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 VV-RVG ein Ermessenspielraum zu, so dass, solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, die Gebühr nicht unbillig i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist. Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3 - welche die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt - auf eine 1,5-fache Gebühr ist aber nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 entzogen. Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangen. Dies verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300 VV-RVG, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war (vgl. BGH NJW-RR 2013, 1020; OLG Hamm NJW-RR 2018, 1181; OLG Hamm NJW-RR 2017, 988). Vorliegend ist weder von einer umfangreichen noch schwierigen anwaltlichen Tätigkeit auszugehen. Die Rechtssache betrifft einen Verkehrsunfall mit Personenschaden, bei dem weder die Anzahl der Schadenspositionen über das übliche Maß hinausgeht noch schwierige Rechtsfragen streitentscheidend sind. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass von Seiten der Beklagten zu keinem Zeitpunkt Einwendungen zum Haftungsgrund erhoben wurden, sich der Streit zwischen den Parteien daher von Anfang an auf die Haftung der Höhe nach beschränkte. Soweit die Klägerin geltend macht, eine Erhöhung sei deshalb gerechtfertigt, weil der klägerische Prozessbevollmächtigte über notwendiges Spezialwissen im Bereich der Personenschadenregulierung verfüge, überzeugt dies nicht. Es entspricht zwar höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass das Erfordernis von Spezialkenntnissen für die Bearbeitung der Sache auf die Einstufung einer Sache als "schwierig" eine Rolle zu spielen vermag (vgl. BGH NJOZ 2016, 190). In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall beinhaltete das Mandat allerdings die Formulierung von Gegendarstellungsbegehren, bei der mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung formelle und inhaltliche Anforderungen zu beachten waren, die bei der Bearbeitung Spezialkenntnisse erforderten. Hiermit ist die Vertretung in einer Verkehrsunfallangelegenheit, bei der es sich - auch soweit es um die Regulierung von Personenschäden geht - eher um eine anwaltliche Standardmaterie handelt, nicht vergleichbar (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2018, 1181; OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 7940; OLG München, Urteil vom 25.10.2019 - 10 U 3171/18). Danach ergibt sich für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren bei einem Streitwert von bis zu 1.000,00 € in der Höhe mit einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2 Abs. 2,13 i.V.m. Nr. 2300 VV-RVG ein Betrag von 104.00 € zzgl. Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG (20,00 €) und gesetzlicher Umsatzsteuer gemäß 7008 VV-RVG ein Gesamtbetrag von 147,56 €. Nachdem die Beklagte unstreitig außergerichtlich einen Betrag von 78,90 € an die Klägerin gezahlt hat, verbleibt eine Restforderung von 68,66 €. Der Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe ergibt sich aus §§ ist im Übrigen ebenfalls begründet aus §§ 288 Abs. 1, 291 S.1 BGB. Einen früheren Verzugseintritt hat die Klägerin nicht konkret dargelegt. In dem Schreiben der Beklagten vom 13.08.2019 vermag das Gericht keine endgültige Zahlungsverweigerung zu sehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .