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Beschluss

23 F 214/19

Amtsgericht Düren, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDN:2020:0302.23F214.19.00
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Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Rechtsanwälte A. unter Freistellung des Antragstellers 262,99 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2019 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Rechtsanwälte A. unter Freistellung des Antragstellers 262,99 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2019 zu zahlen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragsgegnerin ist die Mutter des volljährigen Antragstellers. Dieser hat im Verfahren 23 F 243/18 auch gegenüber der jetzigen Antragsgegnerin die Erteilung der Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse beantragt. Zuvor war die Antragsgegnerin durch anwaltliches Schreiben vom 27.02.2018 außergerichtlich aufgefordert worden, die Auskunft zu erteilen. Gerichtliche Schritte wurden in Aussicht gestellt. Darauf hatte sie mit anwaltlichem Schreiben vom 07.03.2018 darauf hinweisen lassen, dass der Verfahrensbevollmächtigte sowohl in der Vergangenheit den Vater des Antragstellers als auch den jetzigen Antragsteller in Kindesunterhaltsangelegenheiten vertreten habe. Es solle mitgeteilt werden, wie in der Angelegenheit weiter verfahren werden solle. Sie wurde erneut mit Schreiben vom 05.04.2018 aufgefordert, außergerichtlich die Auskunft zu erteilen und wurde darauf hingewiesen, dass kein Interessenkonflikt vorliege. Da sie keine Auskunft erteilte, wurde ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (Az. 23 F 243/18) unter dem 16.07.2018 zur Geltendmachung des Anspruchs auf Auskunftserteilung gegenüber der Antragsgegnerin anhängig gemacht. Noch im Stadium der Verfahrenskostenhilfeprüfung wurde die Auskunft mit Schriftsatz vom 02.08.2018 unter erneutem Hinweis auf die Interessenkollision erteilt. Das Verfahren war daraufhin erledigt, Verfahrenskostenhilfe war nicht bewilligt worden, da der Anspruch erfüllt worden war. Der Verfahrenswert war auf 3000 € festgesetzt worden. Vorliegend werden die für das Verfahren 23 F 243/18 angefallenen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht. Die Antragsgegnerin ist mit Schreiben vom 06.02.2019 aufgefordert worden, die Kosten zu erstatten. Die Antragsgegnerin rechnet mit einem ihr ihrer Ansicht nach zustehenden Schmerzensgeldanspruch auf, der den vom Antragsteller geforderten Betrag überschreiten soll. Der Antragsteller trägt vor, eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr für das Verfahren 23 F 243/18 sei nicht geltend gemacht worden und habe seiner Ansicht auch nicht geltend gemacht werden können, da die verzugsbegründende Mahnung erst durch den Verfahrensbevollmächtigten geltend gemacht worden sei. Vorliegend gehe es nur um die Verfahrensgebühr. Diese habe auch nicht im vorherigen Verfahren abgerechnet werden können, da in dem Verfahren keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei. Der Antragsgegnerin stehe kein Schmerzensgeldanspruch zu, mit dem sie die Aufrechnung erklären könne. Ein solcher Anspruch sei nicht substantiiert vorgetragen. Zudem sei am 06.08.2019, als der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt worden sei, noch ein Unterhaltsbetrag von 2110 € offen gewesen; als die Kontopfändung erfolgt sei, seien zumindest noch die Kosten für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss offen gewesen. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Rechtsanwälte A. unter Freistellung des Antragstellers 262,99 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2019 zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, sie sei zur Zahlung nicht verpflichtet, weil sie durch den Antragsteller persönlich nicht zur Zahlung aufgefordert worden sei. Für die verzugsbegründende Mahnung durch seinen Verfahrensbevollmächtigten könne der Antragsteller keinen Schadensersatz verlangen Zudem seien im Vorverfahren 23 F 369/18 die gesamten Verfahrenskosten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe abgerechnet worden. Sofern vorliegend außergerichtliche Kosten über die 1,0 Verfahrensgebühr zusätzlich abgerechnet würden, müsste eine Anrechnung in Höhe der 1,0 Verfahrensgebühr erfolgen. Ausserdem habe eine Interessenkollision vorgelegen. Schließlich habe der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers zuvor den Vater des Antragstellers im Scheidungsverfahren und „noch zur Minderjährigkeit“ des jetzigen Antragstellers vertreten. Rein vorsorglich rechne sie mit dem ihr ihrer Ansicht nach zustehenden Schmerzensgeldanspruch auf. Trotz Zahlung des Unterhaltsrückstandes ab dem 09.09.2019 hätten die Bevollmächtigten weiter vollstreckt und am 24.10.2019 sei sogar ihr Konto „stillgelegt“ worden. Dies sei erfolgt, obwohl dem Antragsteller bekannt gewesen sei, dass sie seit Jahren an einer elektroralen Tachykardie leide und im Oktober 2015 sich einer mehrstündigen Herzoperationen habe unterziehen müssen. Sie sei zusammengebrochen, als sie am 24.10.2019 durch Einzug ihrer EC-Karte erfahren habe, dass ihr Konto gepfändet worden sei. Dies sei erfolgt, obwohl dem Antragsteller ab August 2019 kein Unterhalt mehr zugestanden habe. II. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller kann seinen Anspruch, vertreten durch seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten, wirksam geltend machen: Dem steht eine mögliche Interessenkollision nach § 43a BRAO nicht entgegen. Denn zum einen liegt nicht immer ein Interessenkonflikt vor, wenn ein Verfahrensbevollmächtigter zunächst einen Elternteil und später dessen volljährigen Sohn in einem Unterhaltsverfahren gegenüber dem anderen Elternteil vertritt (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012, Az. AnwZ (Brfg) 35/11). Selbst wenn ein Verstoß eines Bevollmächtigten gegen § 43 a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA vorläge, so ließe dies (siehe Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. September 2016 – 13 UF 84/15 –, Rn. 21, juris) die Wirksamkeit seiner Rechtshandlungen unberührt (vgl. Zuck in: Gaier/Wolf/Göcken, anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 3 BORA BORA, Rn. 36). Die Erteilung der Prozessvollmacht ist als abstrakte Prozesshandlung im weiteren Sinne grundsätzlich nicht abhängig vom Bestand eines (wirksamen) Grundverhältnisses (vgl. BGH NJW 1993, 1926; OLG Hamm NJW 1992, 1174 (1175)). Daher berührt ein mögliches Verstoß des Rechtsanwalts gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43 a Abs. 4 BRAO) oder selbst die Versagung der Berufstätigkeit (§ 45 BRAO) weder die Wirksamkeit der Prozessvollmacht noch – entsprechend §§ 114 a Abs. 2, 155 Abs. 5 BRAO – die vom Bevollmächtigten namens der Partei vorgenommenen Prozess- oder Verfahrenshandlungen (vgl. BeckOK ZPO/Piekenbrock, ZPO, § 80 Rn. 8 m.w.N.). Der Antrag ist auch begründet. Denn dem Antragsteller steht nach § 280 I iVm § 286 BGB der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Schließlich war die Antragsgegnerin nach § 1605 BGB verpflichtet, dem Antragsteller gegenüber Auskunft über ihr Einkommen zu erteilen. Dazu war sie auch zweimal außergerichtlich unter Fristsetzung aufgefordert worden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers war dazu –selbst wenn es eine Interessenkollision gegeben hätte- auch bevollmächtigt. Es entspricht nämlich anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen unabhängig vom Zustandekommen oder von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages ist. So heißt es in der Entscheidung des BGH (BGH, Urteil v. 19.3.1993 – V ZR 36/92 –,FamRZ 2009, 1319) ausdrücklich: „[9] 3. Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts wird nicht durch einen Verstoß gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot berührt. Selbst bei Zuwiderhandlung gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen (BGHZ 56, 355, 358; BGH, Urteil v. 24.1.1978 – VI ZR 220/76 –, NJW 1978, 1003, 1004; v. 19.3.1993 – V ZR 36/92 –, NJW 1993, 1926; vgl. ferner OLG Hamm, NJW 1992, 1174, 1175 f.; Terbille, Rz. 61; Sieg, in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rz. 10)“. Da sie die Auskunft nicht erteilt hatte, durfte der Antragsteller diese gerichtlich –zunächst im Wege eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe- geltend machen, so dass seine außergerichtlichen Kosten des Verfahrens 23 F 243/18 in Höhe von 262,99 € als Verzugsschaden geltend gemacht werden können. Es handelt sich auch nicht um die Problematik der anwaltlichen Tätigkeit bei der verzugsbegründende Mahnung, sondern nur die durch das Verfahren entstandenen Kosten des Antragstellers. Sofern die Antragsgegnerin geltend macht, der Antragsteller sei im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen, den späteren Zahlungsantrag ebenfalls im Verfahren 23 F 243/18 im Wege des Stufenantrags einzuklagen, was günstiger gewesen wäre, so besteht diese Verpflichtung gegenüber der Staatskasse bei der Verfahrenskostenhilfe, nicht jedoch gegenüber der Antragsgegnerin. Auch die ZPO enthält keine entsprechende Regelung. Zudem hätte es des Verfahrens 23 F 243/18 nicht bedurft, wenn die Antragsgegnerin die Auskunft erteilt hätte. Der Schadenersatzanspruch des Antragstellers ist auch nicht durch die Aufrechnung mit einem der Antragsgegnerin zustehenden Schmerzensgeldanspruch erloschen. Denn der Antragsgegnerin steht ein solcher Anspruch nicht zu. Im Verfahren 23 F 369/18 hatten sich die Parteien im Mai 2019 im Wege des Vergleichs auf die Zahlung von rückständigem und laufendem Unterhalt geeinigt. Dieser rückständige Unterhalt war zum Zeitpunkt der Kontopfändung im Oktober 2019 noch nicht vollständig gezahlt, sondern es waren noch Kosten für das Vollstreckungsverfahren offen. Zudem wurde ein tatsächlicher Schaden bei der Antragsgegnerin auch unter Würdigung ihres Gesundheitszustandes nicht substantiiert dargelegt, worauf die Antragstellerseite hingewiesen hat. Damit steht dem Antragsteller nach §§ 280 I, 286 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 262,99 € zu. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 113 FamFG iVm § 91 ZPO. Verfahrenswert: 262,99 €