Urteil
29 C 1371/90
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Vorprozessuale Teilrückerstattung kann die ausstehenden Minderungsansprüche aus dem Reisevertrag ausgleichen.
• Eine Kündigung des Reisevertrags nach § 651e BGB erfordert eine Beeinträchtigung des Reiszwecks von mehr als 50 %; hier lag nur eine Teilleistungseinschränkung vor.
• Für Beeinträchtigungen durch örtliches Militär haftet der Reiseveranstalter nicht, da das Militär nicht dessen Leistungsträger ist.
• Agentenauskünfte des vermittelnden Reisebüros sind der Beklagten zuzurechnen, wenn das Büro als deren Agentin gehandelt hat.
• Schmerzensgeldansprüche wegen allgemeiner Reisebeeinträchtigungen sind ohne konkreten Vortrag zu Verletzungen oder unerlaubten Handlungen nicht begründet.
Entscheidungsgründe
Teilweise Minderungsanspruch bei Reiseleistungsausfällen, Kündigung nicht gerechtfertigt • Vorprozessuale Teilrückerstattung kann die ausstehenden Minderungsansprüche aus dem Reisevertrag ausgleichen. • Eine Kündigung des Reisevertrags nach § 651e BGB erfordert eine Beeinträchtigung des Reiszwecks von mehr als 50 %; hier lag nur eine Teilleistungseinschränkung vor. • Für Beeinträchtigungen durch örtliches Militär haftet der Reiseveranstalter nicht, da das Militär nicht dessen Leistungsträger ist. • Agentenauskünfte des vermittelnden Reisebüros sind der Beklagten zuzurechnen, wenn das Büro als deren Agentin gehandelt hat. • Schmerzensgeldansprüche wegen allgemeiner Reisebeeinträchtigungen sind ohne konkreten Vortrag zu Verletzungen oder unerlaubten Handlungen nicht begründet. Der Kläger und seine Begleiterin buchten über ein Reisebüro eine dreiwöchige Pauschalreise nach Sri Lanka (01.–23.09.1989) zum Sonderpreis. Prospektangaben versprachen verschiedene Sport- und Unterhaltungsangebote; das Hotel sollte ausreichend belegt sein. Vor Ort waren nur wenige Gäste anwesend, viele sprachen nicht die Sprache des Klägers; Sport- und Unterhaltungsangebote wurden nach Feststellung des Gerichts nicht erbracht. Während des Aufenthalts gab es nächtliche Ausgangssperren und zeitweise Militärkontrollen. Der Kläger reiste am 08.09.89 vorzeitig ab und erhielt vorgerichtlich eine Zahlung von DM 1.108,-- durch die Beklagte. Er begehrt restliche Rückzahlung des Reisepreises und Schmerzensgeld; die Beklagte bestreitet erhebliche Mängel und macht u. a. Abhilfeangebote geltend. • Die Klage ist unbegründet, weil die vorprozessuale Zahlung von DM 1.108,-- die dem Kläger zustehende Minderung ausgleicht (§ 651c BGB). • Eine komplette Rückzahlung wegen Kündigung nach § 651e BGB kommt nicht in Betracht: Die Reise war nicht derart wesentlich beeinträchtigt, dass der Reiszweck zu mehr als 50 % vereitelt wäre; höchstens eine Minderung von 22,5 % stand zu. • Höhere Gewalt im Sinne des § 651j BGB ist nicht festgestellt; die bloße nächtliche Ausgangssperre und einzelne Kontrollen begründen dies nicht. • Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651f BGB) wurde nicht substantiiert vorgetragen und ist daher nicht begründet. • Für die fehlenden Sport- und Unterhaltungsleistungen war eine Minderung von 15 % angemessen, für die fehlende Ausgebuchtheit des Hotels 7,5 %; die insgesamt festgestellte Minderungsquote entspricht dem vorprozessual gezahlten Betrag. • Handlungen des örtlichen Militärs sind nicht den Leistungsträgern der Beklagten zuzurechnen; daraus ergeben sich keine Informations- oder Haftungspflichten der Beklagten. • Das Reisebüro handelte als Agentin der Beklagten, sodass dessen Zusicherungen der Beklagten zuzurechnen sind, jedoch begründen diese Zusicherungen keine weitergehende Haftung (z. B. für Sprachkenntnisse weiterer Gäste). • Schmerzensgeldansprüche nach §§ 847, 823 BGB sind mangels konkreter unerlaubter Handlung oder Verletzung durch die Beklagte bzw. ihre Verrichtungsgehilfen nicht gegeben. Die Klage wird abgewiesen. Der geltend gemachte restliche Zahlungsanspruch ist nicht gegeben, weil die vorgerichtliche Zahlung von DM 1.108,-- die dem Kläger zustehende Minderung des Reisepreises ausglich. Eine vollständige Rückerstattung infolge Kündigung war nicht gerechtfertigt, weil der Reiszweck nicht zu mehr als 50 % vereitelt war; Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wurden nicht substantiiert dargelegt. Militärische Maßnahmen vor Ort sind der Beklagten nicht zuzurechnen, und mögliche Abhilfeangebote der Beklagten wurden nicht ausreichend bewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.