Urteil
53 C 15469/93
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:1993:1110.53C15469.93.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1993 durch den Richter X für R e c h t erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 197,10 DM (i.W.: Einhundertsiebenundneunzig 10/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 14.04.1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamt- schuldner zu 87 % und die Beklagte zu 13 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet. 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 2 Die Klage ist in Höhe des zugesprochenen Betrages be- 3 gründet. 4 Den Klägern steht insoweit ein Anspruch auf Schadens- 5 ersatz wegen Nichterfüllung des mit der Beklagten ge- 6 schlossenen Reisevertrages gemäß § 651 f BGB gegen 7 diese zu. Die Beklagte ist dem Vortrag der Kläger, 8 es habe in dem gebuchten Hotel keinerlei Unterhaltung 9 stattgefunden, nicht in hinreichender Weise entgegen- 10 getreten. Es steht diesbezüglich fest, daß es insbe- 11 sondere an der von der Beklagten laut ihren Prospekt- 12 angaben geschuldeten "romantischen Musik in der Open-Air- 13 Bar" fehlte. Ein Minderungsbetrag in Höhe von 5 % des 14 Gesamtreisepreises ist insoweit angemessen. 15 Im übrigen ist die Klage unbegründet. 16 Den Klägern steht kein weitergehender Anspruch auf 17 Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages 18 zu. 19 Die Tatsache, daß der Strand gegenüber dem gebuchten 20 Hotel derart stark verschmutzt war, daß ein Baden im 21 Meer an dieser Stelle nicht möglich war, rechtfertigt 22 eine Minderung nicht. Es kann insoweit dahingestellt 23 bleiben, ob sich die Kläger vor Reiseantritt ausdrück- 24 lich bei der Beklagten nach der Verschmutzung erkundigt 25 haben. Jedenfalls ist die Möglichkeit der Benutzung 26 eben dieses Strandabschnitts nicht Gegenstand des Reise- 27 vertrages geworden. Weder dem Klägervorbringen noch 28 den vorgelegten Buchungs- bzw. Leistungsbestätigungen 29 läßt sich entnehmen, daß die Beklagte gerade im Hinblick 30 auf die Befürchtungen der Kläger ausdrücklich die Gewähr 31 für die Benutzbarkeit des Strandes übernommen hat. 32 Nur dann aber wird überhaupt eine entsprechende Ein- 33 standspflicht des Reiseveranstalters begründet. Im 34 übrigen bleibt es bei der Feststellung, daß ein Reise- 35 veranstalter für den Zustand eines öffentlichen Strandes 36 grundsätzlich nicht haftet, da dies nicht in seinem 37 Einordnungsbereich liegt (vgl. AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 38 Urteil vom 02.11.1984, 3 C 504/84 und 11.11.1983, 2 39 C 2895/82; LG München I, Urteil vom 08.02.1980, 10 40 O 453/80). 41 Auch der weitere Vortrag bezüglich des Vorliegens von 42 Mängeln bei der Hotelunterbringung ist nicht geeignet, 43 den Klageanspruch zu begründen. 44 Es fehlt insoweit -worauf auch die Beklagte bereits 45 ausdrücklich hingewiesen hat- an einem hinreichend 46 substantiierten Vortrag zu einem wirksamen Abhilfever- 47 langen der Kläger vor Ort. Der bloße Hinweis darauf, 48 die Mängel gegenüber der Reiseleitung gerügt zu haben, 49 ist lediglich pauschal und entspricht nicht den Anfor- 50 derungen an einen substantiierten Sachvortrag im Rahmen 51 der den Parteien obliegenden Prozeßförderungspflicht. 52 Die Kläger haben weder dargelegt, an welchem Tag, mit 53 welchem Inhalt (welche konkreten Mängel) er sich an 54 welche Personen (namentlich) gewendet und um Abhilfe 55 gebeten hat. 56 Im übrigen hätte es aber zudem auch eines Vortrages 57 über die tatsächlichen Mängel der Hoteleinrichtung, 58 insbesondere darüber bedurft, welche Einrichtungsgegen- 59 stände abweichend vom Prospektangebot bzw. dem Vertrags- 60 inhalt nicht zur Verfügung gestanden haben. Auch der 61 Vortrag bezüglich Klimaanlage und Duschen ist nicht 62 hinreichend substantiiert. Es ist nicht erkennbar, 63 wann, wie oft und wie lange diese Einrichtungen ausge- 64 fallen sind. Im übrigen aber ist eine kurzfristige 65 Hinnahme dieser Beeinträchtigungen im Rahmen des mo- 66 dernen Massentourismus hinzunehmen. Es handelt sich 67 um kurzfristige Unannehmlichkeiten, die die Schwelle 68 eines Mangels i.S.d. § 651 c BGB nicht erreichen (vgl. 69 AG Frankfurt, Urteil vom 20.06.1985, 30 C 842/85-45). 70 Schließlich führt auch die Behauptung der Kläger, bei 71 dem gebuchten Hotel habe es sich tatsächlich nur um 72 ein 3-Sterne-Hotel gehandelt, zu keiner anderen Beur- 73 teilung. Nach dem Prospekt sollte das gebuchte Hotel 74 der Kategorie "4 Globen" angehören. Dies enthält nicht 75 die Zusicherung auf Unterbringung in einem 4-Sterne-Hotel, 76 sondern stellt lediglich eine veranstaltereigene Klassi- 77 fizierung dar. Eine Abweichung von dieser aber haben 78 die Kläger nicht vorgetragen. Im übrigen hätte es dies- 79 bezüglich ohnehin konkreter Darlegungen darüber bedurft, 80 durch welche Minderleistungen sich das zugewiesene 81 von einem 4-Sterne-Hotel unterschieden hat (vgl. AG 82 Essen, Urteil vom 21.09.1990, 21 C 327/90). 83 Soweit die Kläger darüber hinaus Ansprüche wegen ent- 84 gangener Urlaubsfreuden bzw. nutzlos aufgewendeter 85 Urlaubszeit geltend gemacht haben, steht ihnen ein 86 solcher nach der ständigen Rechtsprechung des AG/LG 87 Düsseldorf erst ab einer Minderungsquote von 50 % zu. 88 Dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Ver- 89 handlung war nicht stattzugeben, da der Sachvortrag 90 im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.10.1993 91 eine andere Beurteilung der Sachlage nicht rechtfertigt. 92 Die Entscheidung über die geltend gemachten Zinsen 93 rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges 94 gemäß §§ 284, 286, 288 ZPO. Die Kläger haben einen 95 höheren Zinssatz weder dargelegt noch unter Beweis 96 gestellt. 97 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. 98 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit 99 folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. 100 Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 1.575,-- DM 101 festgesetzt.