Urteil
39 C 9041/93
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:1993:1207.39C9041.93.00
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Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung
vom 16. November 1993 durch den Richter X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt,
an die Kläger 312,28 DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 3.2.1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden den
Klägern 71 % und der Beklagten 29 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1993 durch den Richter X für R e c h t erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 312,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3.2.1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern 71 % und der Beklagten 29 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Gem. § 313 a Abs. 1, S. 1 ZPO ergeht die Entscheidung unter Weglassung des Tatbestandes. Den Klägern steht wegen der Minderung des Reisepreises gem. § 651 d BGB ein Rückerstattungsanspruch in der genannten Höhe zu. Auf die von den Klägern erhobenen Ansprüche findet Reisevertragsrecht Anwendung. Die Beklagte ist Reiseveranstalter. An der von den Klägern gebuchten Reise ist bemerkenswert, daß nicht lediglich die Leistung eines einzelnen Veranstalters in Anspruch genommen wird, sondern daß an der Gesamtleistung der Reise für die Kläger verschiedene Veranstalter bzw. Leistungsträger mitwirkten. Die Kläger nahmen von der Beklagten das Rundreisearrangement "X Impressionen", 7 Tage vom 23.12.-31.12.1992, Preis 2570,00 DM in Anspruch, außerdem anschließend 7 Übernachtungen im "X Resort" zum Preis von 1344,00 DM. Die unvorhergesehene Mitbenutzung der Dusche in ihrem Zimmer durch andere Reisegäste während der ersten beiden Tage der Rundreise stellt einen Reisemangel i.S.d. § 651 c BGB dar. Durch diesen Mangel war der Wert der Reise während der ersten beiden Tage der Rundreise um 30 % vermindert. Die Beklagten können deswegen gem. § 651 d BGB Erstattung von 220,28 DM verlangen. Die Darbietung von Führungen während der Rundreise lediglich in englischer Sprache war ebenso ein Mangel der Reise. Denn eine Rundreise wird regelmäßig von einem Publikum in Anspruch genommen, das für Kultur und Sehenswürdigkeiten des bereisten Landes ein überdurchschnittliches Interesse zeigt. Zu einer solchen Rundreise gehören Führungen. Diese sind für den Reisenden aber nur dann von Wert, wenn er sie sprachlich verstehen kann. Für eine Rundreise, die sich an ein interessiertes, aber nicht unbedingt wissenschaftlich vorgebildetes Publikum wendet, stellt es einen Fehler im Sinne des § 651 c BGB dar, wenn Führungen nicht in deutscher Sprache abgehalten werden. Dieser Mangel rechtfertigt eine Minderung von 10 %, weshalb die Kläger Erstattung von 257,00 DM verlangen können. Dagegen stellt die Unterbringung in 2- Bett Bungalows keinen Mangel der Reise dar. Denn eine andere Unterbringung war reisevertraglich nicht vorgesehen. Der Reiseprospekt der Beklagten nennt als mögliche Form der Unterbringung Doppel- und Einzelzimmer. Die Original- Rechnung vom 21.11.1992 nennt Doppelzimmer/Bad. Nur auf dem Plan über den Reiseerlauf des Reisebüros X sind für die Zeit im "X Resort" Übernachtungen im 3-Bett-Bungalow genannt. Diese Angaben des Reisebüros sind aber, anders als die Angaben des Reiseveranstalters in den Prospekten, keine verbindliche Beschreibung des zu erwartenden Zustandes. Die Angaben im Plan über den Reiseverlauf widersprachen zudem Katalog und Rechnung, sodaß die Kläger sich nicht auf diesen Angaben verlassen durften. Die Beklage hat den Klägern vorprozessual 147,00 DM für die Mitbenutzung der Dusche und 18,00 DM für die nur englischsprachige Führung erstattet. Den Klägern steht folgender Anspruch zu: Mangel Dusche 220,28 DM Mangel Führung 257,00 DM Summe 477,28 DM ./. Erstattung 165,00 DM Forderung 312,28 DM Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 BGB. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.