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Urteil

52 C 2205/95

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Versicherer ist verpflichtet, aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag berechtigte Rechtsanwaltskosten des Versicherungsnehmers zu ersetzen. • Die Befragung einer beim Unfall beteiligten Dritten durch den Klägervertreter kann als Auftrag des Versicherungsnehmers i.S. von § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO anzusehen sein, wenn die Zeugin eigene Interessen hat und der Vertreter zur Aufklärung des Unfallhergangs angemessene Erkundigungen treffen muss. • Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten kann nicht allein mit dem Hinweis auf eine Schadensminderungspflicht des Klägers ausgeschlossen werden, wenn zur Prozessführung sachgerechte Ermittlungen erforderlich waren. • Bei unstreitiger Gebührhöhe ist ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer nicht erforderlich. • Zinsen auf die erstattungsfähigen Kosten stehen dem Kläger wegen Verzuges zu.
Entscheidungsgründe
Versicherer haftet auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten nach Unfall (§118 Abs.1 Nr.2 BRAGO) • Versicherer ist verpflichtet, aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag berechtigte Rechtsanwaltskosten des Versicherungsnehmers zu ersetzen. • Die Befragung einer beim Unfall beteiligten Dritten durch den Klägervertreter kann als Auftrag des Versicherungsnehmers i.S. von § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO anzusehen sein, wenn die Zeugin eigene Interessen hat und der Vertreter zur Aufklärung des Unfallhergangs angemessene Erkundigungen treffen muss. • Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten kann nicht allein mit dem Hinweis auf eine Schadensminderungspflicht des Klägers ausgeschlossen werden, wenn zur Prozessführung sachgerechte Ermittlungen erforderlich waren. • Bei unstreitiger Gebührhöhe ist ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer nicht erforderlich. • Zinsen auf die erstattungsfähigen Kosten stehen dem Kläger wegen Verzuges zu. Der Kläger verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer die Freistellung von Rechtsanwaltskosten aus einem Versicherungsvertrag für einen Verkehrsunfall am 14.10.1994. Die Tochter des Klägers hatte das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gefahren und wurde von dem Klägerbevollmächtigten befragt, um den Unfallhergang zu klären. Die Beklagte verweigerte die Kostenerstattung. Es besteht kein Streit über die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 633,99 DM. Der Kläger macht zudem Zinsen seit dem 20.01.1995 geltend. Das Gericht hat über den Tatbestand gemäß § 459a ZPO keine nähere Darstellung gegeben. • Die Klage ist begründet; der Kläger hat Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten aus dem Versicherungsvertrag nach den einschlägigen Vertragsbedingungen und der Gebührenordnung (insbesondere § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO). • Die befragte Tochter ist als Dritte im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO anzusehen, weil sie weder Auftraggeberin noch Vertreterin des Auftraggebers war und eigene Interessen an der Aufklärung des Unfallgeschehens haben konnte. • Die vom Klägerbevollmächtigten geführten Erkundigungen beim Unfallzeugen gingen über eine bloße Nachfrage hinaus und waren erforderlich, da der Vertreter vor Ort keine eigene Wahrnehmung des Unfallhergangs hatte; daher sind die hierfür entstanden Rechtsanwaltsgebühren erstattungsfähig. • Ein Ausschluss des Erstattungsanspruchs wegen Verletzung einer Schadensminderungspflicht kommt nicht in Betracht, weil die sorgfältige Feststellung des Sachverhalts durch den Vertreter notwendig und zumutbar war. • Der Kläger musste nicht selbst bei der Zeugin nachfragen, da hierbei Übermittlungsfehler und unvollständige Schilderungen zu erwarten gewesen wären und die anwaltlichen Ermittlungen sachgerecht waren. • Weil die Gebührenhöhe unstreitig ist, war die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer entbehrlich. • Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich daraus, dass die Beklagte in Verzug geraten ist. • Die prozessualen Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO. Das Gericht stellt fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger aus dem Vorfall vom 14.10.1994 und dem Versicherungsvertrag hinsichtlich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.01.1995 freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Anspruch beruht darauf, dass die anwaltlichen Ermittlungen bei einer Dritten zur Aufklärung des Unfallhergangs nach § 118 Abs.1 Nr.2 BRAGO erstattungsfähig waren und keine Pflichtverletzung des Klägers zur Schadensminderung vorliegt. Aufgrund des unstreitigen Gebührensatzes war kein Gutachten der Rechtsanwaltskammer erforderlich. Insgesamt hat der Kläger somit vollumfänglich wegen der entstandenen Anwaltskosten und Verzugszinsen gewonnen.