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Urteil

20 C 7553/95

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen den Parteien bestand ein Mietvertrag über ein Clubtelefon; der Mieter ist nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Herausgabe verpflichtet (§ 556 Abs.1 BGB). • Kündigt der Mieter das Mietverhältnis, ist ihm für die Herausgabe eine angemessene Frist zu setzen (§ 255 ZPO i.V.m. § 283 BGB). • Bei Besorgnis des Leistungsauszugs kann für den Fall der Nichtherausgabe Wertersatz und Schadensersatz in entsprechender Höhe bis zum Zeitwert verlangt werden (§§ 259 ZPO, 288, 286, 284 BGB). • Unqualifizierte Bestreitungen sind unbeachtlich, wenn die klägerische Urkunde vorgelegt und der Beklagte hierzu nicht substantiiert Stellung genommen hat.
Entscheidungsgründe
Herausgabeanspruch und Schadensersatz für vermietetes Clubtelefon nach Beendigung des Mietverhältnisses • Zwischen den Parteien bestand ein Mietvertrag über ein Clubtelefon; der Mieter ist nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Herausgabe verpflichtet (§ 556 Abs.1 BGB). • Kündigt der Mieter das Mietverhältnis, ist ihm für die Herausgabe eine angemessene Frist zu setzen (§ 255 ZPO i.V.m. § 283 BGB). • Bei Besorgnis des Leistungsauszugs kann für den Fall der Nichtherausgabe Wertersatz und Schadensersatz in entsprechender Höhe bis zum Zeitwert verlangt werden (§§ 259 ZPO, 288, 286, 284 BGB). • Unqualifizierte Bestreitungen sind unbeachtlich, wenn die klägerische Urkunde vorgelegt und der Beklagte hierzu nicht substantiiert Stellung genommen hat. Der Beklagte wollte eine Gaststätte übernehmen; der Übernahmeversuch scheiterte. Er schloss mit der Klägerin am 10.01.1994 einen Telefondienstauftrag über das in der Gaststätte befindliche Clubtelefon, mit einer monatlichen Miete von 62,96 DM und einer Mindestmietzeit bis 31.05.1996. Der Beklagte kündigte den Mietvertrag im März 1994; die Klägerin bestätigte die Kündigung zum 17.03.1994. Die Klägerin verlangt Herausgabe des Telefons; falls die Herausgabe nicht erfolgt, Ersatz in Höhe des Zeitwertes (1.825,04 DM) sowie weiteren Schadensersatz wegen weiterer Nutzung in Höhe von 692,56 DM. Der Beklagte bestreitet Besitz oder Kenntnis eines Übernahmevertrags, legte hierzu aber keine Beweise vor. • Herausgabeanspruch: Zwischen den Parteien liegt ein Mietvertrag vor. Die Klägerin hat den vom Beklagten unterzeichneten Auftrag vorgelegt; dessen unqualifiziertes Bestreiten ist unbeachtlich. Nach § 556 Abs.1 BGB ist der Mieter zur Rückgabe der Mietsache nach Beendigung verpflichtet. • Fristsetzung: Für die Herausgabe war eine angemessene Frist zu setzen (§ 255 Abs.1 ZPO i.V.m. § 283 Abs.1 BGB); das Gericht setzte zwei Wochen nach Rechtskraft. • Schadensersatz für Nichtherausgabe: Für den Fall der Nichtleistung ist auf Grund der Besorgnis des Leistungsauszugs gem. § 259 ZPO ein künftiger Schadensersatzanspruch zuzusprechen; die Besorgnis besteht, weil der Beklagte behauptet, nicht mehr Besitzer zu sein. • Höhe des Wertersatzes: Die Klägerin legte eine Preisliste vor, daraus ergibt sich ein Neupreis von 3.041,74 DM; bei erster Bereitstellung Juni 1991 und Betrachtung Mai 1995 ergibt sich ein Zeitwert von 6/10 des Neupreises, somit 1.825,04 DM. Das pauschale Bestreiten des Beklagten war unbeachtlich. • Weiterer Schadensersatz: Aufgrund der Miet- und Installationsbedingungen kann die Klägerin für die Zeit bis zur vertraglich vorgesehenen Beendigung Mietentschädigung verlangen; die geltend gemachten Nachforderungen (692,56 DM) sind innerhalb dieser Berechnung gerechtfertigt. • Zinsen und Rechtshängigkeit: Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 288 Abs.2, 286 Abs.1, 284 Abs.2 BGB; für einen Teilbetrag trat Rechtshängigkeit mit Zustellung des Mahnbescheids am 25.11.1994 ein, für den erhöhten Betrag mit Zustellung des Schriftsatzes am 19.05.1995. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Kosten trägt der Beklagte (§ 91 Abs.1 ZPO). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung (§ 709 ZPO). Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Der Beklagte wird zur Herausgabe des Clubtelefons verurteilt; hierfür wurde ihm eine Frist von zwei Wochen nach Rechtskraft gesetzt. Sollte er das Gerät nicht herausgeben, hat er Wertersatz in Höhe von 1.825,04 DM nebst 6,75 % Zinsen seit 25.11.1994 zu zahlen. Zusätzlich ist er verpflichtet, 692,56 DM Schadensersatz nebst Zinsen zu leisten (Teilbeträge mit unterschiedlichen Zinsbeginns entsprechend der Rechtshängigkeit). Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.