hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung 05.02.1996 durch den Richter am Amtsgericht X für R e c h t erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 575,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen. T a t b e s t a n d : Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Reise für den Zeitraum vom 30.03. bis zum 21.04.1995 nach XXX zu einem Gesamtpreis in Höhe von 13.566,-- DM. Die gebuchte Reise war aufgeteilt in eine Rundreise "Best of XXX" für den Zeitraum vom 31.03. bis zum 13.04.1995, einem Aufenthalt in XX vom 14.04. bis 17.04.1995 und eine Anschlussreise "XXXX" im Zeitraum vom 17.04. bis 21.04.1995. Mit Schreiben vom 27.10.1995 wurde die Reise bestätigt (Bl. 14 der GA). Laut Darstellung des Klägers wurde vor dem Abflug an die XXXX zwischen ihm, seiner Ehefrau und der Reiseleiterin, Frau X, vereinbart, dass er und seine Ehefrau nach Ankunft der Maschine von den XXXX am Flugplatz "Y", dem nationalen Flughafen, abgeholt und zum internationalen Flughafen zum Weiterflug nach XY gebracht würden. Dies geschah unstreitig nicht. Der Kläger und seine Ehefrau bewerkstelligten den Transfer vom nationalen zum internationalen Flughafen mittels eines öffentlichen Busses. Nach Ankunft am internationalen Flughafen zwischen 18.15 Uhr und 18.30 Uhr erreichten der Kläger und seine Ehefrau nicht mehr den Rückflug nach Deutschland. Mit Schreiben vom 22.04.1995 richtete der Kläger an den Vertreter der Beklagten in A, die Firma B, eine Mängelanzeige. Der Kläger sowie seine Ehefrau verbrachten sodann insgesamt 2 weitere Tage in A und erreichten ihren Wohnort D erst am Montag, den 24.04.1995 gegen 12.00 Uhr. Mit Schreiben vom13.05.1995 machte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Schadensforderung in Höhe von insgesamt 3.550,-- DM geltend (Bl. 18 - 20 der GA). Vorprozessual zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 500,-- DM. Der Kläger trägt vor, mit der Reiseleitung sei vereinbart worden, dass er und seine Ehefrau vom Regionalflughafen bei der Rückkehr abgeholt und zum internationalen Flugplatz gebracht würden. Da dies nicht geschehen und deswegen der planmäßige Rückflug nach Deutschland nicht möglich gewesen sei, sei die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Insgesamt erscheine eine Entschädigung und Erstattung von Auslagen in Höhe von 3.550,-- DM angemessen. So habe er und seine Ehefrau von A aus sicherheits- halber 2 weitere Urlaubstage mit den jeweiligen Arbeitgebern absprechen müssen; für mehrere Gespräche nach Deutschland sowie die Busfahrten zwischen den Flughäfen seien Aufwendungen in Höhe von 150,-- DM er- forderlich gewesen. Hinzuweisen sei, dass bei der Ehefrau des Kläger betriebsintern ein Urlaubstag mit 1.500 Schweizer Franken berechnet werde. Seine eigene Besoldung richte sich nach der Besoldungsgruppe A 14 Endstufe. Die Organisation der verspäteten Flugreise sei naturgemäß hektisch verlaufen und habe zu Stress und Nervosität geführt, woraus eine erhebliche Minderung des Erholungswertes der Urlaubsreise eingetreten sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.050,-- DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 02.08.1995 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich darauf, dass der in Streit stehende Transfer nicht gebucht worden sei. Im übrigen bestreitet sie das klägerische Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien sowie die dazu überreichten Unterlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nicht begründet. Dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit der Kläger schlüssig seine von ihm verfolgten Ansprüche dargetan hat. Der Kläger macht neben dem von ihm geltend Aufwendungsersatzanspruchs in Höhe von150,-- DM lediglich pauschal eine weitere Entschädigung in Höhe von 3.400,-- DM geltend, ohne dass er insoweit aufgrund von Tatsachen erkennen lässt, auf welche Anspruchsgrundlagen er sein Begehren im einzelnen und in welcher Höhe stützen will. Zumindest kann jedoch der Kläger über den bereits vorprozessual gezahlten Betrag keine weitere Forderung mit Erfolg gegenüber der Beklagten geltend machen. Soweit der Kläger die Klageforderung auch auf Entschädigungsansprüche seiner Ehefrau stützt, kann er diese zumindest im Wege der Klage nicht in der geltend gemachten Form geltend machen. Auszugehen ist zwar davon, dass der Kläger alleiniger Vertragspartner der Beklagten geworden ist. Erfolgt der Vertragsschluss durch einen Ehegatten für Familienangehörige, so ist davon auszugehen, dass der Anmeldende auch insoweit alleiniger Vertragspartner des Reiseveranstalters wird (Landgericht Frankfurt, NJW 1987, 784; Führich, Reiserecht, 1995, § 7 Rdnr. 111). Dies wird auch so von dem Kläger gesehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Kläger per se berechtigt ist, sämtliche aus dem Reisevertrag erwachsenen Ansprüche geltend zu machen. Insoweit handelt es sich um einen Vertag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), aus dem den Mitreisenden gegenüber dem Reiseveranstalter eigene Ansprüche erwachsen (OLG Düsseldorf, NJW RR 1994, 950 ff; OLG Düsseldorf, NJW RR 1988, 636, 637). Soweit mithin die Klageforderung auf Schadenseratzansprüche der Ehefrau nach §§ 651 f Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB gestützt werden, wie sich dies wohl unter Heranziehung des vorprozessualen Schreibens vom 13.05.1995 darstellt, kann der Kläger diese Ansprüche in der gewählten Form nicht geltend machen. Soweit der Kläger eigene Ansprüche verfolgt, sind diese durch die vorprozessuale Zahlung in Höhe von 500,-- DM ausreichend abgegolten. Grundsätzliche Bedenken gegenüber den geltend gemachten Ansprüchen bestehen nicht, soweit man das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt. Zwar legt auch der Kläger diesbezüglich nicht näher dar, auf welche Grundlagen er sein Begehren in welcher Höhe im einzelnen stützt. Soweit er einen Auslagenersatz in Höhe von 150,-- DM geltend macht, so würde sich dieser Anspruch - das klägerische Vorbringen unterstellt - nach § 651 c Abs. 3 BGB rechtfertigen. Geht man davon aus, dass der Transfer vom nationalen zum internationalen Flughafen zugesagt worden war, so sind die durch den nicht erfolgten Transfer entstandenen Kosten nach der genannten Vorschrift zu ersetzten. Ferner bestehen keine Bedenken, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude nach § 651 f Abs. 2 BGB zustehen würde. Zu recht weist der Kläger auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf, NJW RR 1988, 636 ff hin, wonach einem Reisenden der genannte Anspruch auch dann zustehen, wenn sich die Rückbeförderung über den geplanten Reisezeitraum hinaus verzögert. Dieser mögliche Schadensersatzanspruch ist jedoch durch die insoweit zumindest in Höhe von 350,-- DM erfolgten Zahlung der Beklagten ausreichend ausgeglichen. Für die Höhe einer angemessenen Entschädigung ist nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf auf alle Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen: Auf die Art und Weise des tatsächlich durchgeführten Urlaubs im Vergleich zu dem misslungenen Urlaub, auf die Höhe des Reisepreises und auf die Einkommensverhältnisse der Reisenden (OLG Düsseldorf, NJW RR 1994, 950; OLG Düsseldorf, NJW RR 1990, 186; OLG Düsseldorf, NJW RR 1986, 1175). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint dem Gericht ein Betrag in Höhe von 350,-- DM als angemessen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass es sich im Streitfall um eine hochpreisige Reise gehandelt hat, an die ein Reisender durchaus erhöhte Anforderungen stellen kann. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Maß der Beeinträchtigung eher als gering anzusehen ist. Der Kläger und seine Ehefrau haben zusätzlich 2 Tage in dem von ihnen gewünschten Reiseland verbracht. Zusätzliche Kosten (mit Ausnahme der bereits genannten) sind ihnen hierdurch nicht entstanden. Soweit der Kläger bemängelt, die 2 Tage hätten zu einer erheblichen Verminderung des Erholungswertes der Urlaubsreise geführt, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Bereits der geschilderte Sachverhalt lässt schwerwiegende Unannehmlichkeiten kaum erkennen. Insoweit wird lediglich pauschal vorgetragen, die Organisation sei naturgemäß hektisch verlaufen und habe bei den Eheleuten zu Stress und Nervosität geführt. Welche Aktivitäten hier im einzelnen stattgefunden haben sollen, wird nicht näher dargetan. Diese sind auch nicht ersichtlich. Zuzubilligen ist dem Kläger, dass sicherlich Telefongespräche mit Deutschland bzw. der Schweiz geführt werden mussten. Welche weiteren, den Urlaubswert beeinträchtigenden Aktivitäten im einzelnen stattgefunden haben sollen, wird nicht näher dargetan. Darüber hinaus hat der Kläger auch seine Einkommensverhältnisse nicht schlüssig dargetan. Der pauschale Verweis auf "Besoldungsstufe A 14 Endstufe" ist nicht ausreichend. Es ist nicht Sache des Gerichts, auf dieser Grundlage die Einkommensverhältnisse des Klägers erst zu ermitteln. Auch erscheint die Schwere des Verschuldens des Veranstalters, die ebenfalls zu berücksichtigen ist (OLG Düsseldorf, NJW RR 1986, 1175 mit Nachweis auf den Regierungsentwurf) als gering. Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger sowie seine Ehefrau noch pünktlich am internationalen Flughafen erschienen waren und erst aufgrund des Verhaltens der Fluggesellschaft, die den Kläger in die Warteschlange verwiesen hat, der geplante Rückflug nicht wahrgenommen werden konnte. Unter Berücksichtigung dieser genannten Umstände erscheint eine gegebenenfalls zuzubilligende Entschädigung gemäß § 561 Abs. 2 BGB in Höhe von 350,-- DM angemessen. Die Klage war nach alledem abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO. Streitwert: 3.050,-- DM.