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Urteil

56 C 9021/01

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klagen sind zulässig, aber wegen Leistungsverweigerungsrechts des Anspruchsgegners nach § 651g Abs.2 S.1 BGB unbegründet. • Die Verjährung wurde nicht rechtzeitig durch die Klage unterbrochen; eine Einreichung per Fax ist nur dann beweiserheblich, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zum Eingang des Originals besteht. • Die bloße Vorlage eines Faxberichts reicht nicht aus, um das Eingangsdatum einer Klage bei Gericht zu beweisen, wenn zwischen Fax und Originaleinreichung mehr als wenige Tage liegen.
Entscheidungsgründe
Klageverspätete Unterbrechung der Verjährung; Faxbeweis nicht ausreichend • Die Klagen sind zulässig, aber wegen Leistungsverweigerungsrechts des Anspruchsgegners nach § 651g Abs.2 S.1 BGB unbegründet. • Die Verjährung wurde nicht rechtzeitig durch die Klage unterbrochen; eine Einreichung per Fax ist nur dann beweiserheblich, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zum Eingang des Originals besteht. • Die bloße Vorlage eines Faxberichts reicht nicht aus, um das Eingangsdatum einer Klage bei Gericht zu beweisen, wenn zwischen Fax und Originaleinreichung mehr als wenige Tage liegen. Die Kläger reichten gegen die Beklagte Klagen ein. Streitgegenstand war die Geltendmachung von Ansprüchen, deren Verjährungsfrist in den Tagen vom 2.10.2000 bis 26.10.2000 lief und durch eine Anspruchsmeldung gehemmt wurde. Die Hemmung endete mit der schriftlichen Zurückweisung durch die Beklagte am 18.12.2000. Strittig war, ob die Verjährung am 25.5.2001 durch Klageeinreichung oder erst am 2.6.2001 durch tatsächlichen Eingang bei Gericht unterbrochen wurde. Die Kläger behaupteten, die Klage bereits am 25.5.2001 per Fax eingereicht zu haben und legten einen Faxbericht vor. Ein entsprechendes Originalschriftsatzeingangsbuch des Gerichts zeigte jedoch erst den Eingang am 2.6.2001. • Die Klagen sind formell zulässig. • Materiell steht der Beklagten gemäß § 651g Abs.2 S.1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht entgegen, weshalb die Klagen unbegründet sind. • Zur Verjährung: Die Verjährungsfrist wurde unstreitig teilweise gehemmt; die entscheidende Frage war die Unterbrechung durch Klageeinreichung gemäß §§ 209, 270 ZPO. • Nach § 209 ZPO wird Verjährung durch Erhebung der Klage unterbrochen; maßgeblich ist der tatsächliche Eingang der Klage beim Gericht. • Der vorgelegte Faxbericht reicht nicht aus, um eine Einreichung am 25.5.2001 nachzuweisen. Maßgeblich ist der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Telefaxübermittlung und Eingang des Originals; hier bestand eine Lücke von über einer Woche, sodass Zweifel verbleiben. • Mangels weiterer Beweismittel steht fest, dass die Klage erst am 2.6.2001 bei Gericht einging; zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist bereits abgelaufen, weshalb die Ansprüche verjährt sind. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO. Die Klagen wurden abgewiesen. Die Beklagte hat ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 651g Abs.2 S.1 BGB, und die Kläger konnten die Verjährung nicht wirksam durch rechtzeitige Klageeinreichung unterbrechen, da der behauptete Fax-Eingang am 25.5.2001 nicht ausreichend bewiesen wurde. Die tatsächliche Klageeinreichung beim Gericht erfolgte erst am 2.6.2001, nach Ablauf der Verjährungsfrist, sodass die Ansprüche als verjährt zu gelten haben. Die Kläger tragen ihre Kosten selbst; die Gerichtskosten und die Kosten der Beklagten sind jeweils zu 25 % von den Klägern zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.