Urteil
56 C 9021/01
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2001:1129.56C9021.01.00
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Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2001
unter Mitwirkung des Richters am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger haben die Gerichtskosten und die Kosten der Beklagten je-
weils zu 25 % zu tragen. Die Kläger haben ihre eigenen Kosten jeweils
selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Richters am Amtsgericht X für R e c h t erkannt: Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger haben die Gerichtskosten und die Kosten der Beklagten je- weils zu 25 % zu tragen. Die Kläger haben ihre eigenen Kosten jeweils selbst zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO abgesehen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klagen sind zulässig. II. Sie sind aber unbegründet, denn ihnen steht § 651 g Abs. 2 Satz 1 BGB entgegen, wonach die Beklagte ein Leistungsverweigerungsrecht hat. Die Verjährungsfrist lief unstreitig in der Zeit vom 2.10.2000 bis 26.10.2000 (24 Tage). Sie wurde unstreitig aufgrund des Zugangs der Anspruchsmeldung am 26.10.2000 bei der Beklagten gehemmt. Die Hemmung dauerte unstreitig bis zum 18.12.2000, dem Tag, an dem den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die schriftliche Zurückweisung der Ansprüche durch die Beklagte zuging. Sodann ist zwischen den Parteien streitig, ob die Verjährung am 25.5.2001 durch Klageeinreichung oder erst am 15.6.2001 durch Klageerhebung unterbrochen wurde. Tatsächlich erfolgte die Unterbrechung der Verjährung gemäß §§ 209 ZPO, 270 Abs. 3 ZPO am 2.6.2001, als die Klage bei Gericht eingereicht wurde. Ein früherer Eingang der Klage bei Gericht ist nicht festzustellen. Im Besonderen ist eine bereits unter dem 25.5.2001 nach den Angaben der Kläger per Fax eingereichte Klage nicht zur Akte gelangt. Die Vorlage eines Faxberichts, wonach am 25.5.2001 ein 5 Seiten umfassendes Schreiben an das Gericht gesandt worden sei, reicht zum Nachweis der Einreichung der Klage an diesem Tage nicht aus, da es jedenfalls an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Übertragung der Klageschrift per Telefax und der Einreichung des Originalschriftsatzes fehlt. Immerhin lag zwischen der vorgetragenen Übertragung des Telefaxes und dem Eingang der Klageschrift ein Zeitraum von über einer Woche. Es ist üblich, dass ein zuvor per Telefax übertragener Schriftsatz allenfalls wenige Tage nach Eingang des Telefaxes im Original bei Gericht eingeht. Die zeitliche Differenz von mehr als einer Woche spricht dagegen, dass der Schriftsatz der am 25.5.2000 nach dem Faxbericht per Telefax an das Gericht übertragen wurde, mit der Klageschrift identisch ist. Weitere Beweismittel als den Faxbericht dafür, dass die Klage bereits per Telefax zu einem früheren Zeitpunkt als dem 2.6.2001 bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger nicht vorgelegt oder benannt. Am 2.6.2001 war die Verjährungsfrist - das ergibt sich aus der eigenen klägerischen Berechnung - abgelaufen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO. V. Der Streitwert wird auf insgesamt 2.618,40 DM festgesetzt.