Urteil
36 C 19607/02
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2003:0617.36C19607.02.00
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Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2003
den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an Herrn Rechtsanwalt X, als Einzelschiedsrichter des zwischen den Parteien betriebenen Schiedsgerichtsverfahren (Az. des Schiedsgerichts: 449/02G10) Kostenvorschuss in Höhe von 1.733,92 EUR zu zahlen.
Der Beklagten bleibt vorbehalten, ihre Rechte im Nachverfahren auszuführen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Vorbehaltsurteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2003 den Richter am Amtsgericht X für R e c h t erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an Herrn Rechtsanwalt X, als Einzelschiedsrichter des zwischen den Parteien betriebenen Schiedsgerichtsverfahren (Az. des Schiedsgerichts: 449/02G10) Kostenvorschuss in Höhe von 1.733,92 EUR zu zahlen. Der Beklagten bleibt vorbehalten, ihre Rechte im Nachverfahren auszuführen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Vorbehaltsurteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Durch ihre selbständige Zweigniederlassung in X hat die Beklagte mit dem Kläger den Handelsvertretervertrag vom 26.4.1993 geschlossen, der unter Ziffer 7 folgende Schiedsvereinbarung wiedergibt: "...Sämtliche Streitigkeiten, welche nicht auf gütlichem Weg beigelegt werden können, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das Schiedsgerichtkollegium bei der deutschen Handelskammer mit Sitz in X entschieden, gemäß der Schiedsgerichtsordnung. Das gesprochene Urteil wird endgültig und verbindlich für beide Seiten....." Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29.12.2001 Schiedsklage gegen die Beklagte eingereicht bei der IHK Region X. Vorangegangen war eine Vertragskündigung seitens der Beklagten vom 21.1.97. Die IHK Region X hat die Schiedsklage weitergeleitet an die Hauptgeschäftsstelle der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), welche sodann mit Schreiben vom 7.1.02 den Kläger insgesamt aufforderte, einen Auslagenvorschuss von 1.946,49 EUR zu leisten. Im Nachgang dazu wurde seitens der DIS der Rechtsanwalt X zum Einzelschiedsrichter bestellt. Nach dessen Verfügung vom 17.9.02 wurden die Parteien aufgefordert, den Kostenvorschuss jeweils hälftig zu leisten, wobei zu Lasten der Beklagten ein Vorschussanteil von 1.733,92 EUR angegeben wurde. Dieses hat die Beklagte gemäß Schreiben des Schiedsrichters vom 8.11.02 verweigert. Im Urkundsverfahren beantragt der Kläger, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erachtet die Urkundsklage als unzulässig und begründet dies damit, die in Bezug genommenen Urkunden seien ihr unbekannt. Sie meint, das Amtsgericht Düsseldorf sei sachlich und örtlich unzuständig angesichts der Schiedsvereinbarung unter Ziffer 7 des Vertrags vom 26.4.93. Angesichts dessen, dass § 25 Satz 2 der DIS Schiedsgerichtsordnung lediglich eine Sollvorschrift darstellt, könne sie ihre Beteiligung an den Verfahrenskosten ablehnen, da sich aus ihrer Sicht das Schiedsgerichtsverfahren als mutwillig darstellt. Das Klagebegehren vor dem Schiedsgericht sei offensichtlich aussichtslos, insbesondere beruft sie sich auf ihre bereits im Schriftsatz vom 9.9.02 geäußerte Verjährungseinrede. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig. Sämtliche zur Begründung des klägerische Anspruchs notwendigen Urkunden liegen vor. Die Angabe der Beklagten, diese seien ihr unbekannt, kann angesichts dessen, dass die Beklagte sich sowohl auf den Vertrag vom 26.4.93 als auch die DIS Schiedsgerichtsordnung wie auch auf das Schreiben des Einzelschiedsrichters vom 8.11.02 bezieht, nicht nachvollzogen werden. Die Klage ist auch in der Sache begründet. Schiedsgerichtsverträge sind ohne weiteres geprägt von einklagbaren Mitwirkungs- und Förderungspflichten der Parteien. Dazu gehört auch die vom Einzelschiedsrichter, der nach § 1039 ZPO eingesetzt ist, festgesetzte Vorschusspflicht beider Parteien (vgl. Thomas-Putzo vor 1025 ZPO, Rand-Nrn. 1 und 11). Dabei ist nicht der Schiedsrichter befugt, derartige Vorschussanteile einzuklagen, sondern die Partei, die zu Recht die andere Partei zur Mitwirkung auffordert. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine der Parteien das angestrebte Schiedsverfahren als mutwillig erachtet oder nicht, da diese Bewertung einzig dem Einzelschiedsrichter vorbehalten ist. Der Einklagbarkeit der Vorschussanteile steht auch nicht die Schiedseinrede entgegen, da ansonsten der Schiedsvertrag als solcher ad absurdum geführt werden könnte. Die vom Schiedsrichter angemeldete Vorschusssumme von 1.733,92 EUR wird seitens der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Diese ergibt sich im Übrigen auch aus dem Schreiben des Schiedsrichters vom 17.9.02 sowie aus dem auch von der Beklagten zur Akte gereichten Schreiben vom 8.11.02. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO. Der Beklagten ist nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 2.400,00 EUR abzuwenden, sofern nicht die Klägerin diese erbringt. Gemäß § 599 ZPO sind der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte in einem Nachverfahren vorbehalten.