232 C 3060/03
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2003
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 217,71 EUR zuzüglich Zinsen
in Höhe von 5 Porzentpunkten über den Basiszinssatz seit dem
10.09.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 7 %, im Übrigen
trägt sie der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Urteils (wegen der Kosten)
abwenden, wenn er Sicherheit in Höhe von 1.000,-- EUR leistet, die auch
durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung in gleicher Weise Sicherheit leistet.
Die Beklagte ihrerseits kann wegen der möglichen Anschlussberufung
Sicherheit zur Abwendung der Vollstreckung in Höhe von 330,-- EUR
leisten, die ebenfalls durch Bankbürgschaft erbracht werden kann,
wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Weise Sicher-
heit leistet.