hat das Amtsgericht Düsseldorf aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2004 den Richter am Amtsgericht X für R e c h t erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 349,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.6.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 7 % und der Beklagte zu 93 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Wiedergabe des Tatbestandes entfällt nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil ge-gen das Urteil ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO gegen Erstinstanzliche Urteile statthaft Berufung ist vorliegend nicht zulässig, weil der Wert der den Parteien durch dieses Urteil entstehenden Beschwer 600,00 EUR nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Berufung weder wegen einer grundsätzlichen Be-deutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "Gut X" ein Gestüt und eine Reitanlage, in der er gegen Entgelt auch fremde Pferde zur Einstellung aufnimmt. Im Jahre 1999 nahm der Beklagte das Pferd des Klägers gegen ein monatliches Entgelt von 600,00 DM auf. Mit dem Entgelt war das Einstellen des Pferdes in einer bestimmten Box, die Fütterung sowie das Einstreuen und Misten der Box abgedeckt. Die betreffenden Absprachen trafen die Parteien mündlich. Im April 2001 kündigte der Kläger den Einstellvertrag, holte sein Pferd in der ersten Aprilwoche nach seinem Vortrag, am 12. April 2001 nach dem Vortrag der Beklagten, ab und räumte die Box bis Mitte April. Das Entgelt für den Monat April hatte er bereits gezahlt. Für Mai 2001 überwies er den Betrag von 600,00 DM an den Beklagten versehentlich. Mit der Klage macht er die Rückforderung eines anteiligen Betrages von 350,00 DM für April 2001 und des Betrages von 600,00 DM für Mai 2001 abzüglich eines vom Beklagten für ersparte Aufwendungen bezahlten Betrages von 215,55 DM, insgesamt 734,45 DM, gleich 375,52 EUR geltend. Zwischen den Parteien ist streitig, ob bei Abschluss des Vertrages eine Kündigungsfrist von 1 Monat vereinbart worden ist und darüber hinaus dem Kläger ein Aushang gezeigt worden ist, in dem auf eine einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsende hingewiesen worden ist, so Behauptung des Beklagten. Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung, ob es sich bei dem Einstellvertrag um einen Verwahrungsvertrag handelt, der jederzeit ohne Kündigungsfristen kündbar ist, so der Kläger, oder ob für die Kündigung mietvertragliche Vorschriften zur Anwendung kommen mit der Folge einer Kündigungsfrist gemäß § 580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB, spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats, so der Beklagte. Der Beklagte beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 375,52 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2002 zu zahlen. II. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Rückzahlung von 349,95 EUR, gleich 684,45 DM, nach § 812 Abs. 1 BGB. Mit der Räumung der Box Mitte April 2001 endete der Einstellvertrag der Parteien. Für die Zeit ab Mitte April 2001 ist der Kläger nicht mehr vertraglich verpflichtet, das Entgelt für das Einstellen seines Pferdes an den Beklagten zu zahlen. Soweit der Kläger Zahlungen an den Beklagen für die Zeit nach Mitte April 2001 geleistet hat, fehlt wegen der Beendigung des Einstellvertrages der Rechtsgrund. Das hat zur Folge, dass der Kläger das von ihm gezahlte Entgelt, soweit es für die Zeit ab Mitte April 2001 entrichtet ist, aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 abs. 1 BGB zurückverlangen kann. Der Vertrag der Parteien stellt seinem Wesen nach einen Verwahrungsvertrag dar. Dem steht nicht entgegen, dass der Vertrag mit der Gebrauchsüberlassung einer bestimmten Box mietvertragliche Elemente enthält. Denn die Verwahrung einer Sache -nach § 90 a BGB entsprechend anwendbar auf Tiere- schließt stets die Gewährung des zur Verwahrung erforderlichen Raumes ein (vgl. MünchKomm-Hüffer, 3. Auflage, § 688 Rn. 6). Zwangsläufig ist damit jedem Verwahrungsvertrag, zu dessen Erfüllung wegen des zu verwahrenden Gegenstandes eine Räumlichkeit erforderlich ist, ein mietvertragliches Element, nämlich die Gewährung einer Räumlichkeit, immanent. Der Einstellvertrag der Parteien erschöpft sich nicht in der Gebrauchüberlassung der Box zum Zwecke des Einstellens des Pferdes. Vielmehr sollte das Pferd gefüttert, die Box eingestreut und entmistet werden. Der Beklagte sollte das Futter und die Streu liefern und für bestimmte Dienste, nämlich das Füttern, Einstreuen und Entmisten sorgen. Diese Verpflichtungen sind typischerweise mit der Obhut für ein Pferd verbunden, weil es nur so erhalten und dem Auftraggeber (Hinterleger) unversehrt zurückgegeben werden kann. Die Verpflichtung für das Pferd mit den vorgenannten Maßnahmen zu sorgen ist mindestens ebenso wichtig wie ihm den Platz zum bloßen Aufenthalt zu gewähren. Die Gesamtschau der vom Beklagten übernommenen Verpflichtungen, die über die bloße Gewährung einer Einstellbox weit hinausgehen, lässt nur den Schluss zu, dass der Beklage das Pferd des Klägers in die den Verwahrungsvertrag kennzeichnende Obhut genommen hat. Die gesetzlichen Bestimmungen des Verwahrungsvertrages sind auch geeignet, Pferdeeinstellverträge generell sowie den Vertrag der Parteien im konkreten Fall interessengerecht zu regeln. Dies insbesondere für die Änderung der Art der Aufbewahrung im Falle sachlicher Notwendigkeit (§ 692 BGB), für den Ersatz von Aufwendungen in § 693 BGB, die Schadensersatzpflicht bei Gefahr drohender Beschaffenheit des eingestellten Tieres, z.B. Krankheit des Pferdes mit Ansteckungsgefahr für andere Pferde, dass jederzeitige Rückforderungsrecht auch bei bestimmter Aufbewahrungszeit (§695 BGB) und die Regelung des Rückgabeortes in § 697 BGB. Die gesetzlichen Bestimmungen des Mietvertrages sehen vergleichbare Regeln nicht vor. Danach ist der Ansicht von Fellmer, Rechtskunde für Pferdehalter und Reiter, 2. Auflage, Rn. 176, zuzustimmen, dass bei fehlender anderweitiger Vereinbarung die Qualifizierung von Pferdeeinstellverträgen als entgeltliche Verwahrungsverträge die praktikabelste rechtliche Lösung darstellt. Gegen die Härte durch § 242 BGB eingeschränkten jederzeitigen Kündigung des Einstellvertrages können sich die Parteien durch die Vereinbarung von Kündigungsfristen schützen. Treffen sie eine solche Vereinbarung nicht, wird § 242 BGB häufiger dem Auftraggeber (Hinterleger) zur Seite stehen, weil er sein Pferd im seltensten Fall von heute auf morgen anderweitig unterbringen kann. Dass die fristlose Beendigung des Einstellvertrages vorliegend für den Beklagten mit einer unzumutbaren Härte verbunden gewesen ist, ist nicht dargelegt. Die fristlose Beendigung des Einstellvertrages scheitert vorliegend nicht daran, dass die Parteien eine Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende vereinbart hätten. Der für die Vereinbarung der von ihm vorgetragenen Kündigungsfrist beweisbelastete Beklagte hat den Nachweis der Vereinbarung nicht erbracht. Zwar hat das Gericht nicht den geringsten Zweifel daran, dass die vom Beklagten benannte Zeugin X in allen Punkten wahrheitsgemäß ausgesagt hat. Ihre Aussage deckt aber die Vereinbarung der vorgetragenen Kündigungsfrist nicht ab. Die Zeugin konnte sich nämlich -bei dem zwischenzeitlich Zeitablauf nachvollziehbar- nicht mehr daran erinnern, ob sie den Kläger anlässlich dessen Nachfrage, ob er im Zusammenhang mit der Einstellung seines Pferdes etwas zu unterschreiben habe, auf die Kündigungsfrist oder den Aushang mit der Kündigungsfrist hingewiesen hat. Wann und ob der Kläger den Aushang bewusst zur Kenntnis genommen hat, ist nicht nachvollziehbar. Die Annahme einer schlüssigen Einbeziehung der Kündigungsfrist in den Vertrag der Parteien scheidet deshalb aus. Auch wenn der Kläger sein Pferd am 12.4.2001 mitgenommen hat, ist der Vertrag erst mit der endgültigen Räumung der Box Mitte April beendet. Denn erst mit der Räumung der Box hat der Kläger seinen Willen zur Beendigung des Vertrages abschließend dokumentiert und diesen auch faktisch beendet. Damit hat der Kläger Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts für den halben April und für Mai 2001. Das sind zusammen 900,00 DM. Gezahlt hat der Beklagte bereits wegen ersparter Aufwendungen 215,55 DM. Es verbleiben 684,45 DM, gleich 349,95 EUR. Wegen des darüber hinausgehenden Betrages der Klageforderung ist die Klage abzuweisen. Auf den Betrag von 349,95 EUR stehen dem Kläger die gesetzlichen Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §§ 286 abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 16.6.2002 zu. Der Beklagte kam durch die zum Ablauf des 15.6.2002 befristete Mahnung im Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 4.6.2002 in Verzug. Er hat deshalb ab dem 16.6.2002 die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Soweit der Kläger bereits für den 15.6.2002 Verzugszinsen verlangt, ist die Klage abzuweisen. Am 15.6.2002 konnte der Beklagte noch innerhalb der ihm gesetzten Frist zahlen. Abzuweisen ist die Zinsforderung auch, soweit bereits die Hauptsacheklage abgewiesen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO i.V.m. § 713 ZPO. Streitwert: 375,52 EUR.