Urteil
54 C 5095/04
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Klägerin hat einen Auskunftsanspruch gegen einen Telekommunikationsanbieter auf Nennung des Anschlussinhabers einer Mobilfunknummer, wenn die Auskunft zur Feststellung ihrer Abstammung erforderlich ist.
• Das Persönlichkeitsrecht umfasst die Kenntnis der eigenen Abstammung und kann gegenüber datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Auskunftserteilung vorrangig sein.
• Die Güterabwägung kann die Offenlegung von Kundendaten rechtfertigen, wenn dadurch das verfassungsrechtlich geschützte Interesse an Kenntnis der eigenen Herkunft überwiegt.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch auf Nennung des Anschlussinhabers zur Feststellung der Abstammung • Eine Klägerin hat einen Auskunftsanspruch gegen einen Telekommunikationsanbieter auf Nennung des Anschlussinhabers einer Mobilfunknummer, wenn die Auskunft zur Feststellung ihrer Abstammung erforderlich ist. • Das Persönlichkeitsrecht umfasst die Kenntnis der eigenen Abstammung und kann gegenüber datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Auskunftserteilung vorrangig sein. • Die Güterabwägung kann die Offenlegung von Kundendaten rechtfertigen, wenn dadurch das verfassungsrechtlich geschützte Interesse an Kenntnis der eigenen Herkunft überwiegt. Die Klägerin begehrte Auskunft darüber, wer Anschlussinhaber der von der Beklagten bereitgestellten Mobiltelefonnummer X ist. Die Klägerin trug vor, ihr unbekannter Erzeuger habe sich gegenüber ihrer Mutter unter einem bestimmten Namen ausgegeben, unter diesem Namen aber sei er nicht zu ermitteln; über die streitige Rufnummer habe der Erzeuger mit der Mutter telefoniert. Die Beklagte verweigerte die Auskunft mit Verweis auf telekommunikationsrechtliche Vorschriften, wonach die Herausgabe von Kundendaten bei allein bekannter Rufnummer unzulässig ist. Die Klägerin nahm einen Teil ihres Auskunftsbegehrens zurück; strittig blieb die Nennung des Anschlussinhabers der Nummer X zur Feststellung der Abstammung. • Das Persönlichkeitsrecht schützt die Kenntnis der eigenen Abstammung als Teil der individuellen Identitätsentfaltung; daraus folgt ein informationsbezogener Anspruch auf Auskunft, wenn die Herkunft geklärt werden soll. • Vorliegend bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Schilderung der Klägerin, wonach der unbekannte Erzeuger über die streitige Nummer mit der Mutter telefoniert hat, sodass die Nummer ein konkreter Ermittlungsanknüpfungspunkt ist. • Telekommunikationsrechtliche Sperr- oder Auskunftsregelungen (z. B. § 14 Abs. 4 TDSV bzw. § 105 TKG) können hinter dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsinteresse der Auskunft suchenden Person zurücktreten, wenn die Abwägung der schutzwürdigen Interessen die Herausgabe der Daten rechtfertigt. • Die Abwägung ergibt hier, dass das Interesse der Klägerin, ihre Abstammung zu klären, das Interesse des möglichen Erzeugers an Anonymität überwiegt, weil die Auskunft erforderlich ist, um Verantwortungs- und Abstammungsfragen zu klären. • Daher ist die Beklagte zur Auskunft über den Anschlussinhaber der angegebenen Mobilfunknummer zu verurteilen. Die Klage war insoweit begründet; die Beklagte wurde verurteilt, der Klägerin mitzuteilen, wer Anschlussinhaber der streitigen Mobiltelefonnummer X ist. Die Entscheidung beruht auf dem Vorrang des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeits- und Abstammungsinteresses der Klägerin gegenüber den datenschutzrechtlichen Auskunftsbeschränkungen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte unterliegt, weil die erforderliche Güterabwägung die Offenbarung des Anschlussinhabers zur Feststellung der Abstammung geboten hat.