Beschluss
514 IK 102/04
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2006:0208.514IK102.04.00
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Tenor
Der sofortigen Beschwerde der Versagungsantragstellerin vom 27.
September 2005 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf
vom 29. August 2005 wird nicht abgeholfen.
Die Akte wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung
über die sofortige Beschwerde vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Der sofortigen Beschwerde der Versagungsantragstellerin vom 27. September 2005 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. August 2005 wird nicht abgeholfen. Die Akte wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt. Gründe Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Versagungsantragstellerin hat mit anwaltlichen Schriftsatz zum 27. September 2005 sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom "28. Mai 2005" eingelegt. Da das Amtsgericht Düsseldorf keinen Beschluß vom 28. Mai 2005 erlassen hat und die Versa- gungsantragstellerin ausschließlich durch den Beschluß vom 29. August 2005 beschwert ist, muß die Beschwerdeschrift vom 27. September 2005 als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 29. August 2005 ausgelegt werden. Der sofortigen Beschwerde war nach Durchführung des Abhilfeverfahrens der dort durchgeführten Beweisaufnahme nicht abzuhelfen und nach §§ 572 ZPO in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Ziff. 1b) GVG dem Oberlandes-gericht Düsseldorf zur Entscheidung vorzulegen, da die Ver- sagungsantragstellerin als Verfahrensbeteiligte ihren Ge- schäftssitz in der X und damit im Ausland hat. Die außerordentliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß über die Zurückweisung des Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung war daher gegeben und dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu übersenden. Der sofortigen Beschwerde war aus den Gründen des 29. August 2005 nicht abzuhelfen, denn die Versagungsantragstellerin hat auch nach Durchführung der Beweisaufnahme (Vernehmung von Zeugen) nicht zur Überzeugung des Gerichts den vollen Beweis dafür erbringen können, daß der Schuldner im Rahmen der Abgabe der Selbstauskunft vom 06. Juni 2003 unwahre Angaben über bestehende Vorschulden gemacht hat. Die Versagungsantrag- stellerin hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Bestehen eines Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 INSO zwar glaubhaft gemacht, aber sie hat den vollen Beweis für das Vor- liegen eines Versagungsgrundes nicht nachweisen können. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH Beschluß vom 21. Juli 2005, Aktenzeichen Röm. IX ZB 80/04, Rnd-nr. 8)darf die Restschuldbefreiung nach § 290 INSO nur versagt werden, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung (§ 286 ZPO) gewonnen hat, das der vom Schuldner behauptete Ver- sagungsgrund tatsächlich besteht. Zwar erfasst § 290 Abs. 1 Nr. 2 INSO auch solche unrichtigen schriftlichen Angaben, die der Schuldner nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch mit seinem Wissen und seiner Billigung an den Empfänger weiterge- leitet worden sind. Dies würde jedoch voraussetzen, daß der Kreditvermittler im Einvernehmen mit dem Schuldner die unzu- treffenden Angaben über die Vorschulden und die Unterhalts- verpflichtung bei den Gläubigern eingereicht hätte. Die Durch- führung der Beweisaufnahme im Anschluß an die Vernehmung der Zeugin X, der Zeugin X und der Anhörung des Schuldners, konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts klären, ob die Selbstauskunft vom 06. Juni 2003 vollständig maschinenschriftlich ausgefüllt war, oder der Schuldner die Selbstauskunft zumindest im Hinblick auf die Rubrik offene Restschuld blanko unterschrieben hat. Die Aussagen der Zeugin X einerseits und der Zeugin X und des Schuldners andererseits stehen zueinander im Widerspruch ohne das dieser Widerspruch durch weitere Beweismittel aufge-klärt werden könnte. Die Zeugin und der Schuldner haben jeweils ein eigenes persönliches wie wirtschaftliches Interesse am Aus-gang dieses Verfahrens. Die Einholung eines Sachverständigen-gutachtens konnte unterbleiben, da die Zeugenvernehmung sowie die Vernehmung des Schuldners ergeben hat, das nicht festge-stellt werden kann, daß das Formular zur Selbstauskunft, soweit es maschinenschriftliche Einträge enthält, in einem Zug, also nach einem einmaligen Einspannen in eine Schreibmaschine aus-gefüllt worden ist. Die Zeugin X hat bekundet, das sie nicht ausschließen könne, daß ein Teil der maschinenschrift-lichen Einträge, z. B. Name und Anschrift des Schuldners sowie sonstige Angaben die bereits bekannt waren von ihr bereits voreingetragen waren und die hier streitigen Angaben zur Restschuld bzw. zum Einkommen des Ehegatten nach erneutem Einspannen in die Schreibmaschine während der Anwesenheit des Schuldners eingetragen worden sind. Die Zeugin X und der Schuldner konnten ihrerseits nicht mit Sicherheit sagen, ob das gesamte Formular Selbstauskunft zum Zeitpunkt der Unterschrift- leistung in einem maschinenschriftlich unausgefüllten Zustand befunden hat oder aber ob Teile des Formulars z.B. Name und Anschrift des Schuldners etc. bereits maschinenschriftlich eingetragen waren und mit Rücksicht auf die verschiedenen Un- terschriftsleistungen auf verschiedenen vorgelegten Papieren über den Schuldner bzw. für die Zeugin X nicht im vollen Umfang sichtbar bzw. erkennbar war. Soweit daher ein Sachver- ständigengutachten klären könnte, ob das Formular in einem Vorgang oder in mehreren Vorgängen maschinenschriftlich aus- gefüllt worden ist, erbringt diese Erkenntnis keinen Beweiswert für die relevante Frage, ob derjenige Teil des Formulars Selbstauskunft der sich mit der offenen Restschuld des Schuldners und dem Einkommen des Ehegatten beschäftigt vorein- getragen waren oder aber ob die Unterschrift des Schuldners soweit blanko erfolgt ist. Die Versagungsantragstellerin ist nach den Ergebnis der Beweis-aufnahme im Abhilfeverfahren beweisfällig dafür geblieben, das ein Versagungsgrund im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 INSO tat-sächlich vorgelegen hat. Mithin konnte der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen werden.