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Beschluss

514 IK 102/04

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2006:0208.514IK102.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der sofortigen Beschwerde der Versagungsantragstellerin vom 27. September 2005 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. August 2005 wird nicht abgeholfen. Die Akte wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt. 1 Gründe 2 Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. 3 Die Versagungsantragstellerin hat mit anwaltlichen Schriftsatz 4 zum 27. September 2005 sofortige Beschwerde gegen den Beschluß 5 vom "28. Mai 2005" eingelegt. Da das Amtsgericht Düsseldorf 6 keinen Beschluß vom 28. Mai 2005 erlassen hat und die Versa- 7 gungsantragstellerin ausschließlich durch den Beschluß vom 29. 8 August 2005 beschwert ist, muß die Beschwerdeschrift vom 27. 9 September 2005 als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 10 29. August 2005 ausgelegt werden. Der sofortigen Beschwerde war 11 nach Durchführung des Abhilfeverfahrens der dort durchgeführten 12 Beweisaufnahme nicht abzuhelfen und nach §§ 572 ZPO in 13 Verbindung mit § 119 Abs. 1 Ziff. 1b) GVG dem Oberlandes-gericht 14 Düsseldorf zur Entscheidung vorzulegen, da die Ver- 15 sagungsantragstellerin als Verfahrensbeteiligte ihren Ge- 16 schäftssitz in der X und damit im Ausland hat. Die 17 außerordentliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts 18 Düsseldorf zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde 19 gegen den Beschluß über die Zurückweisung des Antrag auf 20 Versagung der Restschuldbefreiung war daher gegeben und dem 21 Oberlandesgericht Düsseldorf zu übersenden. 22 Der sofortigen Beschwerde war aus den Gründen des 29. August 23 2005 nicht abzuhelfen, denn die Versagungsantragstellerin hat 24 auch nach Durchführung der Beweisaufnahme (Vernehmung von 25 Zeugen) nicht zur Überzeugung des Gerichts den vollen Beweis 26 dafür erbringen können, daß der Schuldner im Rahmen der Abgabe 27 der Selbstauskunft vom 06. Juni 2003 unwahre Angaben über 28 bestehende Vorschulden gemacht hat. Die Versagungsantrag- 29 stellerin hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Bestehen 30 eines Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 INSO zwar 31 glaubhaft gemacht, aber sie hat den vollen Beweis für das Vor- 32 liegen eines Versagungsgrundes nicht nachweisen können. Nach 33 der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof 34 (BGH Beschluß vom 21. Juli 2005, Aktenzeichen Röm. IX ZB 80/04, 35 Rnd-nr. 8)darf die Restschuldbefreiung nach § 290 INSO nur 36 versagt werden, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung 37 (§ 286 ZPO) gewonnen hat, das der vom Schuldner behauptete Ver- 38 sagungsgrund tatsächlich besteht. Zwar erfasst § 290 Abs. 1 Nr. 39 2 INSO auch solche unrichtigen schriftlichen Angaben, die der 40 Schuldner nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch mit 41 seinem Wissen und seiner Billigung an den Empfänger weiterge- 42 leitet worden sind. Dies würde jedoch voraussetzen, daß der 43 Kreditvermittler im Einvernehmen mit dem Schuldner die unzu- 44 treffenden Angaben über die Vorschulden und die Unterhalts- 45 verpflichtung bei den Gläubigern eingereicht hätte. Die Durch- 46 führung der Beweisaufnahme im Anschluß an die Vernehmung 47 der Zeugin X, der Zeugin X und der Anhörung des 48 Schuldners, konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts klären, 49 ob die Selbstauskunft vom 06. Juni 2003 vollständig 50 maschinenschriftlich ausgefüllt war, oder der Schuldner die 51 Selbstauskunft zumindest im Hinblick auf die Rubrik offene 52 Restschuld blanko unterschrieben hat. Die Aussagen der Zeugin 53 X einerseits und der Zeugin X und des Schuldners 54 andererseits stehen zueinander im Widerspruch ohne das dieser 55 Widerspruch durch weitere Beweismittel aufge-klärt werden 56 könnte. Die Zeugin und der Schuldner haben jeweils ein eigenes 57 persönliches wie wirtschaftliches Interesse am Aus-gang dieses 58 Verfahrens. Die Einholung eines Sachverständigen-gutachtens 59 konnte unterbleiben, da die Zeugenvernehmung sowie die 60 Vernehmung des Schuldners ergeben hat, das nicht festge-stellt 61 werden kann, daß das Formular zur Selbstauskunft, soweit es 62 maschinenschriftliche Einträge enthält, in einem Zug, also nach 63 einem einmaligen Einspannen in eine Schreibmaschine aus-gefüllt 64 worden ist. Die Zeugin X hat bekundet, das sie nicht 65 ausschließen könne, daß ein Teil der maschinenschrift-lichen 66 Einträge, z. B. Name und Anschrift des Schuldners sowie 67 sonstige Angaben die bereits bekannt waren von ihr bereits 68 voreingetragen waren und die hier streitigen Angaben zur 69 Restschuld bzw. zum Einkommen des Ehegatten nach erneutem 70 Einspannen in die Schreibmaschine während der Anwesenheit des 71 Schuldners eingetragen worden sind. Die Zeugin X und der 72 Schuldner konnten ihrerseits nicht mit Sicherheit sagen, ob das 73 gesamte Formular Selbstauskunft zum Zeitpunkt der Unterschrift- 74 leistung in einem maschinenschriftlich unausgefüllten Zustand 75 befunden hat oder aber ob Teile des Formulars z.B. Name und 76 Anschrift des Schuldners etc. bereits maschinenschriftlich 77 eingetragen waren und mit Rücksicht auf die verschiedenen Un- 78 terschriftsleistungen auf verschiedenen vorgelegten Papieren 79 über den Schuldner bzw. für die Zeugin X nicht im vollen 80 Umfang sichtbar bzw. erkennbar war. Soweit daher ein Sachver- 81 ständigengutachten klären könnte, ob das Formular in einem 82 Vorgang oder in mehreren Vorgängen maschinenschriftlich aus- 83 gefüllt worden ist, erbringt diese Erkenntnis keinen Beweiswert 84 für die relevante Frage, ob derjenige Teil des Formulars 85 Selbstauskunft der sich mit der offenen Restschuld des 86 Schuldners und dem Einkommen des Ehegatten beschäftigt vorein- 87 getragen waren oder aber ob die Unterschrift des Schuldners 88 soweit blanko erfolgt ist. Die Versagungsantragstellerin ist 89 nach den Ergebnis der Beweis-aufnahme im Abhilfeverfahren 90 beweisfällig dafür geblieben, das ein Versagungsgrund im Sinne 91 des § 290 Abs. 1 Nr. 2 INSO tat-sächlich vorgelegen hat. Mithin 92 konnte der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen werden.