Beschluss
514 IK 8/04
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2006:0208.514IK8.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor werden Anträge des weiteren Beteiligten auf Verlegung des Schlußtermins, auf Wi-derruf der Genehmigung der Schlußverteilung und auf Anordnung der Berichtigung des Schlußverzeichnisses unter Zurückweisung der erhobenen Einwendungen als unbegründet zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 mit Beschluß vom 22. November 2004 hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht – auf Antrag des Gemeinschuldners das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet und unter Anordnung des schriftlichen Verfahrens den an die Stelle des Prüfungstermins tretenden Prüfungsstichtag auf den 24. Januar 2005 bestimmt. Die Forderungsprüfung erfolgte am 3. Februar 2005. 3 Im Zuge des Prüfungsverfahrens ist der Feststellung der von dem weiteren Beteiligten (im folgenden FA) zur Tabelle angemeldeten Forderung von 27.783,81 EUR seitens des Treuhänders vollumfänglich widersprochen worden. 4 Nach Einreichen der Schlußrechnung genehmigte das Gericht mit Beschluß vom 24. März 2005 die Schlußverteilung und bestimmte den im schriftlichen Verfahren an die Stelle des Schlußtermins tretenden Stichtag auf den 23. Mai 2005. Da weitere Anmeldungen nicht vorlagen, erfolgte eine Anordnung der Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen nicht. Die Einrückung der gerichtlichen Bekanntmachung erfolgte am 29. März 2005, die Einrückung der Veröffentlichung nach § 188 S.3 InsO erfolgte 7. April 2005 und war entsprechend § 9 I 3 InsO mit Ablauf des 11. April 2005 bewirkt. 5 Mit bei Gericht am 20. April 2005 eingegangenem Schriftsatz vom 18. April 2005 teilte das FA mit, dem Treuhänder seien mit Schreiben vom 18. Februar 2005 die Steuerberechnungsgrundlagen zugesandt worden; der zuletzt geänderte Steuerbescheid vom 3. Dezember 2001 mit einer festgesetzten Steuer von 62.560,-- DM (31.986,42 EUR) sei vor Insolvenzeröffnung bereits "rechtskräftig" geworden. 6 Das FA rügt, dass die Tabellenberichtigung durch den Treuhänder noch nicht herbeigeführt sei. Es trägt vor, der Erstbescheid vom 28. April 1999 sei ebenso wie der Berichtigungsbescheid vom 3.1.2001, durch welchen die bereits bestandskräftig festgesetzte Steuer von 80.362,-- DM auf 62.560,-- DM gemindert wurde bestandskräftig. Dem Schreiben beigefügt ist der Berichtigungsbescheid vom 3. Dezember 2001 in Abschrift sowie ein Einstellungsbeschluß des FG Düsseldorf vom 23. Juni 2000, demzufolge das finanzgerichtliche Verfahren im Hinblick auf die Rücknahme der Klage des nachmaligen Gemeinschuldners gegen o.a. Steuerbescheid (Erstbescheid) eingestellt wurde. 7 Mit bei Gericht am 19. Mai 2005 eingegangenem Schreiben vom 13. Mai 2005 beantragt das FA unter Hinweis auf den Schriftsatz vom 18. April 2005 "den Schlußtermin zu verschieben, bzw. sicherzustellen, dass die Forderung des FA i.H.v. 27.783,81 EUR in die Schlußverteilung aufgenommen" wird. 8 Auf Nachfrage des Gerichtes beim Treuhänder, wann diesem der Schriftsatz des FA vom 18. April 2005 zugegangen sei, übermittelte dieser eine Kopie des bei ihm eingegangenen Schriftsatzes. Ausweislich der Aufzeichnung des Faxgerätes erfolgte der Zugang beim Treuhänder am 18. April 2005. 9 Der Antrag auf Verlegung des Schlußtermins ist zurückzuweisen, da eine Verlegung die Rechtsposition des FA nicht zu ändern vermag. Die Einwendungen des FA gegen das Schlußverzeichnis sind vor Ablauf des im schriftlichen Verfahrens an die Stelle des Schlußtermins tretenden Stichtag und damit rechtzeitig erhoben worden, mithin besteht für den Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis nicht. 10 In dem Antrag den Schlußtermin zu verlegen bzw. sicherzustellen, dass die Forderung in die Schlußervteilung aufzunehmen ist, ist ein Antrag dahingehend zu erblicken, die Genehmigung der Schlußverteilung zu widerrufen. 11 Bei der Auslegung von Prozeßerklärungen, und als solche ist das Schreiben des FA vom 19. Mai 2005 zu qualifizieren, sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechtes gelten Rechtsgrundsätze unmittelbar oder entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, NJW 1991, 508, 509 m.w.N.). Hierbei kommt es auf den geäußerten Parteiwillen an und wie dieser aus objektiver Sicht nach der gegebenen Sachlage zu verstehen ist (vgl. BVerwG a.a.O.). 12 Vorliegend begehrt das FA die "Aufnahme seiner Forderung in die Schlußverteilung". Abstellend auf den objektivierten Erklärungsgehalt umfasst die Erklärung somit, dies auf allen, innerhalb des Insolvenzverfahrens verfahrensrechtlich möglichen Wegen erreichen zu wollen. Daher ist die Erklärung des FA in geschehenem Umfange als entsprechender Antrag auszudeuten. 13 Die Genehmigung der Schlußverteilung hat den irreparablen Ausschluß aller nicht im Schlußverzeichnis aufgeführten Insolvenzforderungen gegen die Masse zur Folge, sofern nicht deren Aufnahme in das Schlußverzeichnis im Änderungsverfahren nach § 193 InsO oder infolge begründeter Einwendungen zu erfolgen hat (vgl. AG Düsseldorf, RPfleger 2003, 144 m.w.N.). 14 Ein Widerruf der Genehmigung der Schlußverteilung kommt nur in Ausnahmefällen aus zwingenden, im Interesse der Gläubigergemeinschaft liegenden Gründen in Betracht (vgl. Westphal in Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, § 196 Rdn. 27 m.w.N.) 15 Im Falle eines Widerrufs der Genehmigung der Schlußverteilung wäre der Schlußtermin hinfällig ; anzunehmen ist auch, dass damit die durch bereits bewirkte Veröffentlichung und entsprechenden Fristablauf erfolgte Präklusionswirkung der §§ 189 ff. im Nachhinnein entfällt. Folge wäre faktisch ein "Wiedereröffnen" der Fristen der §§ 189 ff. infolge einer im Verfahren sodann später noch vorzunehmenden (erneuten) Genehmigung der Schlußverteilung mit entsprechender Verwalterveröffentlichung. 16 Bis zu einer erneuten Genehmigung der Schlußverteilung wäre die Möglichkeit eröffnet, weitere Forderungsanmeldungen, oder Änderungen von Anmeldungen i.S.v. § 177 I 3 InsO einer weiteren Prüfungsverhandlung zugänglich zu machen. Nach erneuter Genehmigung der Schlußverteilung wäre infolge der Wiedereröffnung der Frist des § 189 I InsO die Möglichkeit eröffnet, entsprechenden Nachweis der Feststellung der Forderung zur Tabelle mittels Feststellungsbescheid zu führen. 17 Hierfür ist jedoch kein Raum, ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen der Änderung des Schlußverzeichnisses im Wege des Einwendungsdurchgriffs vorliegend gegeben sind. 18 Sowohl das Wiedereröffnen der Frist des § 189 I InsO als auch ein Ermöglichen einer weiteren Anmeldung oder der Änderung der Anmeldung i.S.v. § 177 I 3 InsO mit dem Ziel, die Forderung des FA nunmehr als tituliert in eine neue Prüfungsverhandlung einzuführen, hätten die Verminderung der Quote der übrigen Gläubiger zur Folge. Dies entspräche nicht den Interessen der Gesamtgläubigerschaft, weshalb sich bereits aus diesem Gesichtspunkt ein Widerruf der Schlußverteilung verbietet. Andere, einen Widerruf der Genehmigung der Schlußverteilung rechtfertigende Gründe sind nicht vorgetragen, mithin war der entsprechende Antrag als unbegründet zurückzuweisen. 19 Der Antrag die Berichtigung des Schlußverzeichnisses anzuordnen – das Begehren des FA ist auch dahingehend auszulegen -, ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine entsprechende Anordnung nicht gegeben sind. 20 Gem. § 313 I 1 i.V.m. § 189 II InsO hat der Treuhänder das Schlußverzeichnis innerhalb der Frist des § 193 InsO zu ändern, wenn die Voraussetzungen des § 189 I InsO vorliegen. 21 Erfolgt eine entsprechende Änderung nicht, so kann der betreffende Gläubiger gem. §§ 194, 197 I 1 Nr. 2 InsO Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis gegenüber dem Gericht erheben. Die Einwendungen sind im Schlußtermin oder im schriftlichen Verfahren bis zum an dessen Stelle tretenden Stichtag zu erheben. Werden begründete Einwendungen rechtzeitig erhoben, so hat das Gericht die entsprechende Berichtigung des Schlußverzeichnisses anzuordnen. 22 Das FA wendet ein, dass die angemeldete und vom Treuhänder bestrittene Forderung bereits bei Verfahrenseröffnung bestandskräftig tituliert gewesen sei; dies sei dem Treuhänder auch rechtzeitig mitgeteilt worden, weshalb die Forderung in das Schlußverzeichnis aufzunehmen sei. 23 Das FA hat seine Einwendungen in rechter Form und Frist erhoben, weshalb über deren Begründetheit zu entscheiden ist. 24 Die Änderung des Schlußverzeichnisses gem. § 189 I InsO hat zu erfolgen, wenn ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, innerhalb der Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Wirksamwerden der gem. § 188 S.3 InsO vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung dem Verwalter die Erhebung der Feststellungsklage oder die Aufnahme eines früheren Rechtsstreits nachweist. 25 Vom Wortlaut der Norm ist die Vorlage eines vollstreckbaren Titels oder eines Endurteils tatbestandlich nicht umfasst. Im Schrifttum wird denn auch vertreten, dass die Vorschritt nur auf nichttitulierte Forderungen anzuwenden ist (vgl. hierzu BK-InsO Breutigam, § 189 Rdn.1.) 26 Die Vorschrift ist in untrennbarem Zusammenhang mit § 179 II InsO zu sehen. Gem. § 179 II InsO liegt die Verfolgungslast des Widerspruchs gegen die Forderungsfeststellung beim Widersprechenden, wenn für die geprüfte Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil "vorliegt". In dieser Vorschrift bedient sich der Gesetzgeber derselben sprachlichen Wendung wie in § 189 I InsO. Dies spricht zunächst dafür, dass auch der Bedeutungsgehalt der sprachlichen Wendung beider Normen identisch ist. 27 Nach bereits zu § 146 VI KO – welcher vom Regelungsgehalt her im wesentlichen § 179 II InsO entspricht – vertretener Auffassung ist mit "Vorliegen" eines Vollstreckungstitels nicht das bloße Vorhandensein zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gemeint, sondern dass der "Titel" spätestens im Prüfungstermin im Original vorzulegen ist, da die Titulierung nicht nur bei der Anmeldung behauptet, sondern auch im Prüfungstermin nachzuweisen ist, um die Zugriffsreife der Forderung zu dokumentieren und damit den Widersprechenden die Verfolgungslast des Widerspruches zuzuweisen (vgl. RGZ 85, 65 (69); Jaeger – Lent KO § 146 Rdn. 2; Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl. § 151 Rdn. 2)). Dem ist auch für die nach der Insolvenzordnung abzuwickelnden Verfahren zuzustimmen. Erfolgt die Vorlage des Titels im Original nicht spätestens im Prüfungstermin, haben weder der Verwalter noch die weiteren Gläubiger die Möglichkeit, zu prüfen, inwieweit deren Bestreiten unbegründet erfolgen würde bzw. einen Widerspruch auch in Ansehung der dann eigenen Verfolgungslast zu dennoch zu erheben wäre. Dem Anmeldegläubiger entsteht hierdurch auch kein Nachteil, da er auch wenn im allgemeinen Prüfungstermin der Titel nicht vorgelegt und ein Widerspruch gegen die Forderungsfeststellung erhoben worden sein sollte, grundsätzlich unter Vorlage des Originaltitels eine Änderung seiner bisherigen Anmeldung herbeiführen kann, welche § 177 I 3, I InsO in einem nachträglichen Prüfungstermin zu prüfen wäre (vgl. zu diesem Ansatz Jaeger – Lent aaO. ). 28 Ob ein Hinweis in der Anmeldung eines öffentlich-rechtlichen Gläubigers darauf, dass der Anspruch bereits tituliert sei, der Forderung eine Zugriffsreife i.S.v. § 179 II InsO verleiht, (bejahend: Senst/Eickmann/Mohn, Handbuch für das Konkursgericht, 5, Aufl., Rdn. 289 a.E.; a.A. Jaeger – Lent KO § 146 Rdn. 2 a.E.), kann vorliegend offen bleiben, da die Anmeldung eine entsprechende Erklärung nicht enthielt. 29 Dass der in § 189 I InsO genannten Formulierung derselbe Bedeutungsgehalt wie in § 1179 II InsO zukommt, erweist auch der systematische Zusammenhang der beiden Vorschriften. Liegt ein Titel im Sinne des § 179 II InsO vor, so bedarf es einer Anzeige des betreffenden Gläubigers nach § 189 I InsO nicht, um an einer Verteilung zu partizipieren. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus § 189 InsO, jedoch aus einem entsprechenden Umkehrschluß (vgl. zu diesem Ansatz Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl. § 189 Rdn. 9 m.w.N.). 30 Aus dem entsprechenden Normverständnis des § 189 I InsO folgt zweierlei: 31 Erstens beantwortet die Insolvenzordnung nicht die Frage, ob bei "bloßer Existenz" eines Vollstreckungstitels im Bestreitensfalle eine Feststellungsklage bzw. das im steuerrechtlichen Verfahren an deren Stelle tretende Feststellungsverfahren nach § 215 III AO zulässig ist. Dies hat sich nach den jeweiligen Prozeß- und Verfahrensordnungen zu richten, und obliegt der Beurteilung der jeweiligen Fachgerichte, nicht hingegen der des Insolvenzgerichts (vgl. zur Zulässigkeit der Feststellungsklage BGH, Urteil v. 1.Dezember 2005, IX ZR 95/04 – bejahend -; zur Zulässigkeit des Feststellungsverfahrens nach § 251 III AO BFH, DStRE 2005, 850, (851 a.E.) – obiter entsprechende Feststellungsbescheide für rechtswidrig erklärend -; differenzierend:Pahlke / Koenig, Abgabenordnung, § 251 Rdn. 86; hierauf rekurrierend: Schreiben des BMF betr. Behandlung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Insolvenzverfahren v. 17. Dezember 1998, BStBl. I, S. 1500 ff. sub 6.2.). 32 Die Regelungssystematik der InsO ist unter ausreichender Berücksichtigung der Wahrung der Interessen der Anmeldegläubiger in dem hier interessierenden Zusammenhang abschließend, daher drängen sich weitere Überlegungen zur Gewährleistung des Rechtsschutzes aus insolvenzrechtlicher Sicht nicht auf. 33 Zweitens ist die Vorlage eines Vollstreckungstitels innerhalb der Frist des § 189 I InsO nicht geeignet, eine Änderung des Schlußverzeichnisses begründen zu können. 34 Hierzu bedarf es zumindest des Nachweises der Erhebung der Feststellungsklage oder des Nachweises der Aufnahme eines früheren Rechtsstreits. 35 Ob auch die in Vorbereitung eines Feststellungsbescheides i.S.v. § 251 III AO gebotene Anhörung des Verwalters gem. § 91 I i.V.m. § 118 AO bei entsprechendem Nachweis innerhalb der Frist des § 189 I InsO genügend wäre, ist vorliegend nicht zu entscheiden, da die rechtzeitige Führung dieses Nachweises nicht einwendungsweise geltend gemacht wurde. 36 Die Vorlage eines Vollstreckungstitels innerhalb der Frist des § 189 InsO für eine Änderung des Schlußverzeichnisses ausreichen zu lassen, liefe auf eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung der Rechte des Insolvenzverwalters und der weiteren Insolvenzgläubiger hinaus. Diese Beteiligten hätten – anders als in einem Prüfungstermin - keinerlei Möglichkeit mehr, die Berechtigung der Forderung nachzuprüfen ggfls. ihrer Feststellung zu widersprechen und den Widerspruch sodann prozessual zu verfolgen. Desweiteren wäre es den Beteiligten verwehrt, im Rahmen eines vom Widersprechenden infolge seiner Beitreibungslast zu führenden Feststellungsrechtsstreit ihre Rechte ggfls. im Rahmen einer Nebenintervention wahrzunehmen. 37 Aus diesen Gründen sind die erhobenen Einwendungen nicht durchgreifend und der Antrag auf Anordnung der Änderung des Schlußverzeichnisses somit zurückzuweisen.