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Urteil

55 C 6725/05

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2006:0313.55C6725.05.00
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Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren am 13. März 2006

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht

die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien dürfen die Sicherheiten durch Bürgschaft einer Bank oder Spar-

kasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren am 13. März 2006 durch die Richterin am Amtsgericht X für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien dürfen die Sicherheiten durch Bürgschaft einer Bank oder Spar- kasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin betreibt ein Reisebüro. Sie erwarb im Oktober 2003 einen Pkw Oldtimer, Daimler-Benz 220 S, Baujahr 1958, mit einem Tachostand von 51.847 Kilometern. Am 29.03.2004 wurde der Pkw bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Unfallverursacherin, Frau P, war bei der Beklagten kfz-haftpflichtversichert. Im Zeitpunkt des Unfalls wies der Pkw einen Kilometerstand von 54.216 Kilometern auf. Die Klägerin ließ den Pkw am 30.03.2004 in eine Reparaturwerkstatt bringen. An dem Oldtimer bestand der Schaden gemäß dem Gutachten des Sachverständigen F vom 07.04.2004 (Blatt 9 bis 12 der Akten). Ein Ersatzteil, die Kühlerverkleidung, war nicht verfügbar. Der Oldtimer verblieb für 107 Tage in der Reparaturwerkstatt. Mit Schreiben vom 03. Mai 2004 (Blatt 62 der Akten) gab die Klägerin der Beklagten gegenüber an, das Oldtimer-Fahrzeug werde zu Werbezwecken eigengewerblich an verschiedenen Stellen ausgestellt und zu Sonderfahrten (Hochzeiten, Fototerminen und Ausstellungen) eingesetzt. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung geltend, die sie mit 50,00 EUR pro Tag in Ansatz bringt. Von dem von ihr errechneten Gesamtschaden in Höhe von 5.350,00 EUR abzüglich gezahlter 300,00 EUR macht sie mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag geltend. Hilfsweise berechnet die Klägerin die Klageforderung, wie auf Blatt 4 ihres Schriftsatzes vom 19.08.2005 (Blatt 39 der Akten) geschehen. Die Klägerin behauptet, nachdem sie zunächst vorgetragen hat, ihr Geschäftsführer habe den Oldtimer vom Zeitpunkt der Zulassung am 06.10.2003 bis zum Unfallereignis täglich genutzt, der Pkw sei in der Zeit vom 10.11.2003 bis 26.03.2004 in einer Werkstatt gewesen. Sodann sei der Pkw am 29.03.2004 dem TÜV vorgestellt worden. Auf der Rückfahrt hiervon habe sich der Unfall ereignet. Ihr Geschäftsführer habe den Pkw in der Zeit vom 09.10.2003 bis 10.11.2003 täglich genutzt. Der Pkw sei im beschädigten Zustand nicht uneingeschränkt fahrbereit gewesen. Die Motorhaube habe sich nicht mehr öffnen lassen. Deshalb sei eine regelmäßige Kontrolle der Betriebsmittel nicht mehr möglich gewesen. Der Pkw sei bereits zerlegt gewesen, als sich herausgestellt habe, dass das Ersatzteil, der Kühlergrill, nicht zügig zu beschaffen sei. Der Nutzungsausfallschaden für den Oldtimer sei mit 50,00 EUR täglich zu bewerten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ans sie 2.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2004 zu zahlen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von insgesamt 144,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet: Der Pkw habe mit einer Notreparatur fahrtauglich gemacht werden können bis zum Eintreffen des fehlenden Ersatzteiles. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht zu. Die Klägerin ist nicht berechtigt, der Beklagten gegenüber für die Zeit des Verbleibs des Oldtimers abstrakte Nutzungsentschädigung zu verlangen. Dies ergibt sich mit der Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des OLG Hamm, NJW-RR 2001, Seite 165 bis 166 und des 6. Zivilsenats des OLG Hamm, MDR 2000, Seite 1010, 1011, bereits daraus, dass der Ausfall des Pkws, den ein Gewerbebetrieb seinem Geschäftsführer zur Nutzung zur Verfügung stellt, ein nicht erstattungsfähiger Drittschaden ist. Dem hält das OLG Düsseldorf in der Entscheidung vom 02.04.2001 zwar entgegen, dass das Unternehmen dem Geschäftsführer häufig einen Ersatzwagen stellen oder eine Nutzungsausfallentschädigung zahlen müsse. Nach Ansicht des Gerichts kann der Schaden aber dann bei dem Gewerbetreibenden nur liegen, wenn solche Leistungen tatsächlich erbracht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die kann letztlich aber auch dahinstehen, denn auch nach den Grundsätzen, die das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 02.04.2001 aufgestellt hat, ist vorliegend ein Anspruch der Klägerin nicht begründet. Das OLG Düsseldorf setzt zunächst voraus, dass das Fahrzeug nur mittelbar der Gewinnerziehlung diene, so dass ein konkreter Gewinnentgang sich nicht bemerkbar mache. Hierzu trägt die Klägerin im vorliegenden Prozess vor, ihr Geschäftsführer habe den Pkw nutzen sollen. Dem steht allerdings ihr eigenes Schreiben vom 03. Mai 2004 an die Beklagte entgegen, wonach der Pkw für Sonderfahrten eingesetzt werden sollte, die vom Auftraggeber dieser Fahrten dann vergütet worden wären und, dass solche Fahrten für den Mai 2004 auch bereits gebucht gewesen seien. Dann wäre der Schaden aber aufgrund des konkreten Gewinnverlustes zu berechnen gewesen. Nach der Ansicht des OLG Düsseldorf kann eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nicht verlangt werden, wenn sich der erwerbswirtschaftliche Einsatz des Pkws in einem konkreten Gewinnentgang bemerkbar macht. Das OLG Düsseldorf setzt weiter voraus, dass der Ausfall des beschädigten Fahrzeuges als Fortbewegungsmittel den betrieblichen Ablauf spürbar beeinträchtigt. Nach den Ausführungen des OLG Düsseldorf besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Ausfall eines dem Geschäftsführer eines Gewerbebetriebes zur Verfügung gestellten Pkws der betriebliche Ablauf spürbar behinderte. Wer betrieblich auf Mobilität angewiesen sei, empfinde den damit einhergehenden Ausfall nicht nur als lästig, sondern als nachhaltige Beeinträchtigung der Freiheit, Geschäftstermine zu disponieren und wahrzunehmen. Im vorliegenden Fall ergeben sich aber Umstände, die die von dem OLG Düsseldorf aufgestellte tatsächliche Vermutung erschüttern. Diese Umstände liegen darin, dass der Geschäftsführer der Klägerin nach deren Vortrag in der Zeit vom 10.11.2003 bis zum 26.03.2004 und sodann erneut vom 29.03.2004 für weitere 107 Tage auf die Nutzung des verunfallten Fahrzeuges hat verzichten können. Hier fiel der Pkw insgesamt 7 Monate aus, ohne dass die Klägerin es für den Ablauf ihres Geschäftsbetriebes für notwendig hielt, ihrem Geschäftsführer Ersatz zur Verfügung zu stellen. Dem gegenüber steht nach der Behauptung der Klägerin überhaupt nur 1 Monat, in dem ihr Geschäftsführer den Pkw genutzt haben soll. Dann besteht aber gerade keine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Gebrauchsentbehrung des Pkws den Betriebsablauf der Klägerin spürbar behindert hätte. Dies gilt selbst dann, wenn der Geschäftsführer in dem einen Monat vom 09.10. bis 10.11.2003 den Pkw täglich genutzt hätte. Jedenfalls war es der Klägerin sodann über den Zeitraum von 7 Monaten auch möglich, den Geschäftsbetrieb zu führen, ohne dass der Oldtimer dem Geschäftsführer zur Verfügung stand. Schließlich sollte der Pkw nach den Angaben, die die Klägerin der Beklagten gegenüber in ihrem Schreiben vom 03. Mai 2004 gemacht hat, zu Werbezwecken eigengewerblich an verschiedenen Stellen ausgestellt werden. Wenn dies nicht möglich war, mag der Gewerbebetrieb der Klägerin beeinträchtigt gewesen sein, weil die gewünschte Werbung nicht durchgeführt werden konnte. Dieser Schaden ist aber nicht erstattungsfähig, denn die Klägerin wollte den Pkw nicht als Fortbewegungsmittel benutzen, sie wollte ihn aufstellen, und erstattungsfähig im Rahmen der Nutzungsausfallentschädigung ist allein der Verlust der Mobilität durch einen Pkw. Anderes gilt auch nicht auf der Grundlage der Entscheidung des OLG Schleswig vom 07.07.2005 Aktenzeichen: 7 U 3/03, die sich auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf a. a. O. stützt. Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 2.500,00 EUR.